TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/23 I405 2112293-3

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2112293-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die Rechtsanwälte RAST & MUSLIU, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2020, Zl. 1021232601/200092425, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 Z 1 FPG an Stelle von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.07.2015, Zl. 1021232601-14692310, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3.       Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015, GZ: W226 2112293-1, als verspätet zurückgewiesen.

4.       Am 05.01.2017 stellte der BF seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017, Zl. 1021232601- 170017997 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt.

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.09.2017, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, GZ: I409 2112293-2, als unbegründet abgewiesen wurde.

6.       Am 25.02.2019 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.

7.       Mit Meldung der LPD XXXX vom 16.05.2019 wurde der BF am XXXX in XXXX aufgegriffen und festgenommen. Ihm wurde zudem eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgefolgt. Der BF wurde sodann von der belangten Behörde am 17.05.2019 niederschriftlich einvernommen und ihm anschließend ein Entlassungsschein aufgrund der nicht zielführenden Schubhaft ausgestellt.

8.       Am 24.01.2020 wurde von der belangten Behörde abermals ein Festnahmeauftrag aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da sich der BF seit 20.01.2020 in Untersuchungshaft befand.

9.       Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.01.2020 wurde dem BF am 06.02.2020 zugestellt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides eingeräumt. Es langte sodann am 17.02.2020 ein Antrag seines Rechtsvertreters auf Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu XXXX , wobei der BF letztlich von seinem Recht auf Parteiengehör keinen Gebrauch machte.

10.      Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2020 zu XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde anschließend aus der Strafhaft bedingt entlassen.

11.      Am 21.04.2020 wurde der BF aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der belangten Behörde vom 24.01.2020 erneut festgenommen und sodann von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Anschließend erging seitens der belangten Behörde ein Mandatsbescheid, mit welchem über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde; der BF hat sich einmal wöchentlich von Montag bis Freitag telefonisch bei der belangten Behörde zu melden. Nach Übernahme des Bescheides am 21.04.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

12.      Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2020, Zl. 1021232601-200092425, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zusätzlich wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

13.      Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 25.05.2020, mit welcher eine Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden.

14.      Mit Verbesserungsauftrag vom 27.05.2020 wurde der BF durch die belangte Behörde aufgefordert, binnen 14 Tagen sein Beschwerdevorbringen unterstützende Unterlagen vorzulegen und übermittelte der Rechtsvertreter des BF mit E-Mail vom 18.06.2020 ergänzende Kursbestätigungen.

15.      Mit Schriftsatz vom 25.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.07.2020, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie zusätzlicher Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Die im Verfahrensgang geschilderten - unstrittigen - Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.

1.2. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist ledig, gambischer Staatsangehöriger und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der BF reiste erstmals im Jahr 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen der belangten Behörde vom 13.07.2015 und 05.09.2017 sowie der Ausweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 nicht freiwillig nach und verharrt bis dato rechtswidrig im Bundesgebiet. Der BF weist in den Zeiträumen 24.05.2018 bis 19.01.2020 sowie 22.04.2020 bis 23.06.2020 über keine aufrechten Wohnsitzmeldungen auf und ist derzeit als obdachlos gemeldet.

Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern, lebt nach wie vor in Gambia und besteht - zumindest mit seinem Bruder - aufrechter Kontakt. In Gambia besuchte der BF sechs Jahre die Grundschule, zwei Jahre die Mittelschule und drei Jahre die High School. Anschließend war als Telekommunikationstechniker beruflich tätig.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Verbindungen, hat sich jedoch einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut. Überdies weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf.

Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2020 zu XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.04.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Es wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia fast vollständig zitiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die Verhältnisse in Gambia haben sich überdies seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig ist - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat unzulässig wäre.

Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte in Gambia gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 17.05.2019 und 21.04.2020. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen und schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinem Aufenthalt und seiner derzeitigen Obdachlosigkeit im Bundesgebiet lassen sich zweifellos dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Insofern spricht das Verhalten des BF jedenfalls für den fehlenden Willen des BF, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich zunächst aus dem Umstand, dass bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF weder über Verwandte noch über maßgebliche private Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Der BF kam der Aufforderung der belangten Behörde vom 31.01.2020 zur Stellungnahme betreffend seine Lebensumstände in Österreich nicht nach, gab jedoch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2020 zu Protokoll, er habe Freunde in Österreich. Befragt zu seinen Nächtigungsmöglichkeiten gab er an, bei zwei unterschiedlichen Freunden geschlafen zu haben, wobei er keine Angaben zu deren Nachnamen machen konnte. Zudem verneinte er die Fragen nach nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet sowie familiären Anknüpfungspunkten in Österreich. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der BF schließlich vor, er habe massive soziale Kontakte im Bundesgebiet aufgrund seiner regelmäßigen Besuche in der Kirche, sodass sich in einer Zusammenschau im Zweifel die Feststellung zum tatsächlichen Bestehen eines Freundeskreises ergibt.

Der BF legte zum Nachweis seiner sprachlichen Integration lediglich zwei Kursbestätigungen der XXXX vor, wonach der BF in den Jahren 2016 und 2017 Deutschkurse der Niveaus A1 und A2 besuchte. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2020 selbst zu Protokoll, nur ganz wenig Deutsch zu sprechen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, der BF sei der deutschen Sprache mächtig und verfüge über ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2, ist - trotz Aufforderung der belangten Behörde - mangels Vorlage eines dementsprechenden Nachweises von keiner maßgeblichen Integration in sprachlicher Hinsicht auszugehen.

Die im Beschwerdeschriftsatz behauptete Annahme des BF von Gelegenheitsjobs ist aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug der Sozialversicherungsträger nicht ersichtlich und brachte er keinerlei unterstützende Unterlagen bei. Der BF führte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2020 an, gelegentlich der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, sodass eine maßgebliche Integration in beruflicher Hinsicht nicht anzunehmen war.

Da der BF keine weiteren Nachweise einer Integration in Österreich vorlegte und eine solche auch nicht substantiiert vorbrachte, war die gegenständliche Feststellung zum Nichtvorliegen von maßgeblichen Integrationsmerkmalen zu treffen.

Die Feststellungen zu seiner nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit sowie zum fehlenden Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem abgefragten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Österreich zu keiner Zeit erwerbstätig war und derzeit obdachlos ist.

Die strafrechtliche Verurteilung geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem im Behördenakt einliegenden Strafurteil hervor.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Gambia (Stand 02.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Gambia willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Gambia in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF verfasste Beschwerdeschriftsatz bemängelte den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderbericht im Übrigen nicht, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.2.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage:

Wird laut § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2.  Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Im Rahmen der Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK wurden nachstehende Punkte berücksichtigt:

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Der BF ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 09.06.2014 bereits seit etwa sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Aufenthalt des BF in Österreich beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens mit negativem Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2015 und der darin ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, musste sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Zudem wurde gegen den BF eine weitere Rückkehrentscheidung mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017 erlassen, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2018 inhaltlich bestätigt wurde. Er hält sich somit bereits seit etwa fünf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist als ein zur Ausreise verpflichteter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren. Zudem war er feststellungsgemäß über einige Zeit hinweg nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, sodass er einerseits gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen hat und andererseits nicht nachvollziehbar ist, ob sich der BF in diesen Zeiträumen in Österreich aufgehalten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass beharrliches, nicht rechtmäßiges Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Im gegenständlichen Fall führt der BF – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – kein Familienleben, keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich.

Dass ein Privatleben des BF in Österreich grundsätzlich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es ist jedoch anzuführen, dass in Hinblick auf die Zeitspanne des Aufenthalts des BF eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden kann (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437 zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach bei 6-jähriger Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dieser jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige „verdichtete Integration“ zugestanden wurde, da der Aufenthalt „letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte“; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Darüber hinaus ist es dem BF zumutbar, den Kontakt zu seinen Freunden in Österreich mittels diverser Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, Telefon) aufrechtzuerhalten.

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, aus welchen sich eine Integration des BF von maßgeblicher Intensität ergeben würde. Insbesondere legte der BF seit seiner rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, wonach eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, keinerlei neue Bescheinigungsmittel einer sprachlichen, beruflichen oder kulturellen Integration vor. Eine allfällige besonders zu berücksichtigende Integration des BF kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau somit nicht erblickt werden. Es fehlen somit alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser, im Zeitraum seines Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen).

Demgegenüber kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Darüber hinaus lebt seine Mutter sowie seine Geschwister nach wie vor in Gambia.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit der rechtskräftig festgestellten Übertretung des SMG ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Insoweit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.  Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2.  Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Im vorliegenden Beschwerdefall gibt es keinen Anhaltspunkt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Gambia vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.4.    Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 27.04.2020 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unter Punkt 3.5. auszuführen sein wird - aberkannt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5.    Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits zuvor ausgeführt, hält sich der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).

Die belangte Behörde führte zudem in ihrer rechtlichen Beurteilung den Tatbestand der Fluchtgefahr an (§18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Dahingehend geht das erkennende Gericht jedoch nicht vom Vorliegen dieses Tatbestandes aus, da der BF derzeit obdachlos ist und die Mittel zur Flucht nicht aufbringen kann. Zudem wurde ihm von der belangten Behörde das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des aufenthaltsbeenden Verfahrens gewährt, sodass ein nunmehriges Stützen auf eine etwaige Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar erscheint.

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF und den öffentlichen Interessen Österreich ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid zulässig war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.

3.6.    Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1.  Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen und hat das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Z 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.6.2.  Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz durch den Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2015 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Dessen ungeachtet verblieb der BF auch nach Rechtskraft des Erkenntnisses im Bundesgebiet. Zudem wurde gegen den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2017 eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 11.06.2018 bestätigt wurde.

Demnach war der BF nicht nur illegal in Österreich aufhältig, sondern ist auch der Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen. Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen ist. Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, kann zwar in keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, ist jedoch dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art. 8 EMRK (vgl. VwGH vom 24.05.2018, 2018/19/0125).

Des Weiteren ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, weil der BF aufgrund seines Bezuges aus der Grundversorgung nicht selbsterhaltungsfähig ist und er daher über keine eigenen Mittel zu Sicherung seines Unterhaltes verfügt. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und ihm seit Abschluss seines Asylverfahrens die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit verwehrt bleibt.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.04.2020 zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein reumütiges Geständnis, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend fielen die mehrfache Tatbegehung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das teils mehrfache Überschreiten der Grenzmenge ins Gewicht.

Aufgrund seiner Verurteilung liegt die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auch vor, da er zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt:

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Das Verhalten stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.).

Berücksichtigt man den Umstand, dass der BF in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung nachging, sich ein Verkaufserlös von jedenfalls mehr als EUR 12.155,- errechnete und er laut Gerichtsurteil zwar an Suchtmittel gewöhnt war, er die Straftat jedoch überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes beging, rechtfertigt dies die Überlegung, dass er den Suchtgifthandel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und somit aus wirtschaftlichen Überlegungen beging. Es ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation BF mit einer Fortsetzung zu rechnen ist.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben insbesondere seine Mittellosigkeit in Verbindung mit seiner Suchtgiftabhängigkeit Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren.

Im Falle des BF führt daher die Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, die Mittellosigkeit sowie sein strafrechtswidriges Verhalten dazu, dass sich das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot in einer Gesamtschau dem Grunde nach als zulässig erweist, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF ist zusammenfassend festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von sieben Jahren effektiv begegnet werden kann und die festgesetzte Dauer - bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren - als angemessen und vor allem auch als erforderlich zu qualifizieren ist.

Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und sind dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom BF trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gesamtverhalten AntragstellerIn Haft Haftstrafe Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2112293.3.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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