TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 96/06/0207

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litc;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §23;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §24 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §24;
BauG Vlbg 1972 §46;
BauG Vlbg 1972 §47;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der M, 2. der S, 3. der N, und 4. des W, die von Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Drevesstraße 6, unterfertigt wurde, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juli 1996, Zl. II-4151.0007/96, betreffend Baueinstellung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fraxern, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Aktenvermerk des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 23. August 1995 ist festgehalten, daß im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen beim Flurbereinigungsverfahren Fraxern-Rifa auch der Gemeindeweg GP 1390/3 ab der Abzweigung der Wege GP 1394 und GP 1398/2 saniert worden sei. Sofort nach Fertigstellung der Fahrbahn (Ende Juni bzw. Anfang Juli 1995) seien von unbekannten Personen, vermutlich jedoch vom Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 819, im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen der GP 1390/3 (Weg) und der GP 819 zwei Eisenbahnschwellen senkrecht aufgestellt und eingegraben worden. Anläßlich einer Begehung der Baustelle in der zweiten Augustwoche seien die beiden Schwellen bzw. deren Aufstellungsort genauer besichtigt worden. Die örtliche Situation (Fahrbahnrand, Grasrand, Schüttung) habe Zweifel aufkommen lassen, ob die Schwellen nicht zu weit auf das Weggrundstück gesetzt worden seien. Beamte der Agrarbezirksbehörde teilten dem Bürgermeister auf Anfrage mit, daß eine Schwelle 14 cm und die andere Schwelle 31 cm in das Weggrundstück hineinrage.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 13. September 1995 wurde gemäß § 40 Abs. 1 Vbg. Baugesetz die sofortige Einstellung der Arbeiten für den unter Punkt B angeführten Abschnitt (ab ca. lfm. 25,00) der Einfriedung verfügt. Davor finden sich in diesem Bescheid folgende Sachverhaltsausführungen:

"Die südliche Grundgrenze der Gp 819, KG Fraxern, verläuft entlang der Gemeindestraße, Gp 1390/3, ebenfalls KG Fraxern. Ausgehend vom südöstlichsten Grenzpunkt (Schnittpunkt Gp 819, Gemeindestraße Gp 1390/3 und Öffentliches Gut Gp 1394) wurden von den Grundeigentümern der Gp 819, bzw. in deren Auftrag, folgende Einfriedungen errichtet:

Pkt. A) Älterer Bestand:

-

Von lfm 0,00 bis ca lfm 9,70 - (Holzzaun mit einer durchschnittl. Höhe von ca. 1,15 m.)

-

Von ca. lfm 9,70 bis ca. lfm 9,95 - (Bahnschwelle mit einer Höhe von 2,10 m.)

-

Von ca. lfm 9,95 bis ca. lfm 19,40 (Holzzaun mit einer durchschnittl. Höhe von ca. 1,55 m und hinterlegt mit Bambusmatten mit einer Höhe von 2,00 m.)

-

Von ca. lfm 19,40 bis ca. lfm 19,70 - (Bahnschwelle mit einer Höhe von ca. 2,20 m.)

-

Von ca. lfm 19,70 bis ca. lfm 25,00 - (Bahnschwellen geschlossen in Betonfundament mit einer Höhe von 2,10 - 2,20 m.)

Pkt. B) Im Sommer 1995 errichtet:

Zwischen dem lfm 25,00 und dem südwestlichsten Grenzpunkt der Gp 819 wurde im Laufe des heurigen Sommers, nach Abschluß der Bauarbeiten an der Gemeindestraße Gp 1390/3, durch das Aufstellen von zwei Bahnschwellen, mit der Errichtung einer Einfriedung begonnen.

Weder für den bereits errichteten Teil (siehe Pkt. A) noch für den in Ausführung befindlichen Teil (siehe Pkt. B) der Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze zwischen der Gp 819 und der Gemeindestraße Gp 1390/3, liegt eine Genehmigung nach dem Vbg. Baugesetz vor. ..."

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 2. April 1996 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wird im wesentlichen damit begründet, daß gemäß § 23 Abs. 1 lit. d Vbg. Baugesetz die Erstellung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen einer Baubewilligung bedarf. Ausgenommen seien nur ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Es handle sich bei dem Grundstück, an das die in Frage stehende Einfriedung grenze, um eine öffentliche Gemeindestraße. Die Feststellung des erstinstanzlichen Bescheides, daß durch das Aufstellen von zwei Eisenbahnschwellen mit der Errichtung einer Einfriedung begonnen worden sei, werde in der Berufung nicht bekämpft. Die Beschwerdeführer bekämpften lediglich die Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der diesbezüglichen Arbeiten und behaupteten, daß es sich nicht um eine "Neu-Errichtung", sondern um eine "Wieder-Errichtung" bzw. Erneuerung einer bereits seit langem bestehenden Einfriedung handle. Einfriedungen, die ganz oder teilweise aus Eisenbahnschwellen bestünden, seien keine "ortsüblichen" Einfriedungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Die vorliegende Einfriedung bedürfe daher einer Baubewilligung. Da eine solche nicht vorliege, habe der Bürgermeister die Einstellung der Arbeiten zu Recht verfügt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a Vbg. Baugesetz habe die Behörde gegenüber dem Bauausführenden oder seinem Auftraggeber die Einstellung der Arbeiten u.a. zu verfügen, sofern eine Überprüfung ergebe, daß ein Bauvorhaben nach § 24 Vbg. Baugesetz vor Wirksamkeit der Anzeige ausgeführt werde.

§ 24 Vbg. Baugesetz sehe vor, daß sämtliche Bauvorhaben, auf welche die im § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zuträfen, einer schriftlichen Anzeige an die Behörde bedürften. Von dieser Anzeigepflicht seien gemäß § 34 Abs. 3 Vbg. Baugesetz lediglich "bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken ausgenommen, die keinen nachteiligen Einfluß auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben". Einfriedungen (unter Verwendung von Eisenbahnschwellen in der Höhe von 1,80 m) seien jedenfalls Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Vbg. Baugesetz. Wie sich aus den dem Verwaltungsakt beiliegenden Fotos der errichteten zwei Eisenbahnschwellen ergebe, sei ein allenfalls zuvor an dieser Stelle befindlicher Zaun zur Gänze entfernt und mit der Neuerrichtung einer Einfriedung unter Verwendung von Eisenbahnschwellen begonnen worden. Da von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 24 Abs. 3 Vbg. Baugesetz nur die Rede sein könne, wenn an einem bestehenden Bauobjekt Verbesserungen durchgeführt würden, liege im vorliegenden Fall (bei Abtragung und Neuerrichtung einer Einfriedung und - im Vergleich zu früher - Verwendung anderer Baumittel und einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Einfriedung) jedenfalls ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Vbg. Baugesetz vor. Der Auftrag zur Baueinstellung sei somit zu Recht ergangen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensverletzungen könnten daran nichts ändern, weil diese nicht derart seien, daß die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere in ihrem Recht auf Nichteinstellung von Zäunungsarbeiten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 lit. e Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Gemäß § 9 Abs. 1 BauG dürfen Einfriedungen an der Grenze des Nachbargrundstückes dieses ohne Zustimmung des Nachbarn nicht um mehr als 1,80 m überragen. Für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen gilt der § 37 des Straßengesetzes. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d BauG bedarf u.a. die Erstellung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen die ortsüblichen Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, einer Baubewilligung. Gemäß § 24 Abs. 1 BauG bedürfen Bauvorhaben, auf welche die in § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, einer schriftlichen Anzeige an die Behörde. Der Anzeige ist eine planliche Darstellung der Bauführung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Gemäß § 24 Abs. 3 BauG sind bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Bauwerken, die keinen nachteiligen Einfluß auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Verkehr, das Landschafts- und Ortsbild haben, nicht anzeigepflichtig.

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a BauG ist die Behörde u.a. berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

a)

Vorhaben nach § 23 nicht ohne Baubewilligung und Vorhaben nach § 24 nicht vor Wirksamkeit der Anzeige ausgeführt werden.

Ergibt eine Überprüfung einen Grund zur Beanstandung nach § 39 Abs. 1 lit. a, so hat die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 BauG gegenüber dem Bauausführenden oder seinem Auftraggeber die Einstellung der Arbeiten zu verfügen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer habe die Vorstellungsbehörde in Wahrheit den Spruch der vorangegangenen Bescheide geändert, indem sie die Einfriedung als nicht bewilligungspflichtig nach § 23 BauG, sondern als anzeigepflichtig gemäß § 24 BauG beurteilt habe. Die belangte Behörde habe daher unzulässigerweise meritorisch, statt nur reformatorisch entschieden.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Aus § 83 Abs. 6 und 7 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, ist abzuleiten, daß eine Vorstellung abzuweisen ist, wenn der angefochtene Bescheid Rechte des Einschreiters nicht verletzt. Die belangte Behörde kam zu der Auffassung, daß die angeordnete Baueinstellung - wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen als jenen, die die Baubehörden angenommen haben - zu Recht ergangen ist. Die andere rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Annahme, daß eine ortsübliche Einfriedung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d BauG vorliegt, wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Der alleinige Umstand einer anderen rechtlichen Begründung der Berufungsbehörde bewirkt nicht, daß die Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind.

Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß die Baubehörden davon ausgegangen seien, es handle sich bei der vorliegenden Einfriedung um keine ortsübliche Einfriedung für ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, mußte darauf nicht mehr näher eingegangen werden, weil die belangte Behörde diese Auffassung nicht mehr vertreten hat. Die Anwendung des § 24 BauG setzt voraus, daß es sich um ein Bauvorhaben handelt, auf die die in § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies ist in bezug auf eine Einfriedung an einer öffentlichen Verkehrsfläche - wie im vorliegenden Fall - nur dann gegeben, wenn eine ortsübliche Einfriedung für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke vorliegt, die von der in § 23 Abs. 1 lit. d BauG für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen statuierten Bewilligungspflicht ausgenommen ist.

Auch der Umstand, daß der Sachverhalt in bezug auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben ist, bewirkt keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer, da diese falsche Darstellung im angefochtenen Bescheid keine Änderung des tatsächlich erfolgten Spruches des Bescheides der Berufungsbehörde bewirkt hat. Hinzu kommt, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides von diesem Umstand nicht berührt wird.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, daß auf die von ihnen aufgezeigten Verfahrens- und Begründungsmängel betreffend den Berufungsbescheid im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend eingegangen worden sei. In diesem Zusammenhang genügt es, den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, daß sie die Wesentlichkeit dieser allfälligen Verfahrensmängel, insbesondere des Begründungsmangels, nicht dartun.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß auch im Hinblick auf die Anwendung des § 24 BauG ein unzulänglich festgestellter Sachverhalt vorliege. Dies gelte zum einen für die Annahme des Vorliegens eines Bauvorhabens im Sinne des § 24 Abs. 1 BauG, aber auch für die Annahme des Ausschlusses des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BauG, daß keine "Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten" vorlägen.

Diesem Vorbringen ist zum einen entgegenzuhalten, daß sich § 24 Abs. 1 BauG auf Bauvorhaben bezieht, auf welche die im § 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen. § 23 führt nun in lit. d - unabhängig von dem in § 23 Abs. 1 lit. c verwendeten Begriff des Bauwerkes - ausdrücklich Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen an, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Wenn der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 und 2 BauG im Gegensatz zu den unmittelbar benachbarten Regelungen des § 24 Abs. 3 BauG und des § 23 Abs. 1 lit. c BauG (der sich wiederum nur auf nicht unter lit. a und b fallende Bauwerke bezieht und keine Bezugnahme auf lit. d betreffend Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen enthält) von Bauvorhaben (die die Voraussetzungen des § 23 BauG nicht erfüllen) und nicht von Bauwerken spricht, muß daraus abgeleitet werden, daß der Begriff des Bauvorhabens mit dem des Bauwerkes nicht ident ist. Der Begriff des Bauvorhabens gewinnt gerade im Lichte der Regelung des § 23 Abs. 1 lit. d BauG eine Bedeutung, weil der Gesetzgeber bei diesem Bewilligungstatbestand - abgesehen von der genannten Ausnahme - sämtliche Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen erfassen wollte, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk im Sinne des § 2 lit. c BauG handelt (vgl. in diesem Sinne Feuerstein, Vorarlberger Baugesetz2, Anm. 1 zu § 9). Gerade im Hinblick auf solche Einfriedungen, die die Kriterien des Bauwerkes nicht erfüllen, ergibt die Verwendung des Begriffes Bauvorhaben aber einen Sinn. Auch Einfriedungen, die die Voraussetzungen eines Bauwerkes nicht erfüllen, sind nämlich, indem etwas errichtet wird, als Bauvorhaben bzw. als bauliche Maßnahme im Sinne des BauG zu qualifizieren. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Sachverhaltsfeststellungen, um die Subsumtion einer von § 23 Abs. 1 lit. d BauG nicht erfaßten Einfriedung unter § 24 Abs. 1 BauG vorzunehmen. Die Annahme der belangten Behörde aber, daß eine ortsübliche Einfriedung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d BauG vorliegt, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Im Zusammenhang mit der Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 3 BauG kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei dem in Frage stehenden Bauvorhaben um ein Bauwerk im Sinne des § 2 lit. e BauG handelt. Danach ist, wie bereits ausgeführt, ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Der Umstand, daß die belangte Behörde diese Frage nicht geklärt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, sofern sie zutreffend das Nichtvorliegen des zweiten geforderten Kriteriums, nämlich der Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, verneint hat. Nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Teil des Zaunes entlang des Weges Nr. 1390/3 nach entsprechenden Absprachen mit der Agrarbehörde im Zusammenhang mit der Flurbereinigung umgelegt worden, wobei die Möglichkeit der Wiedererrichtung des Weidezaunes zugesagt wurde. Die belangte Behörde hat nun zwar außer Acht gelassen, daß die Einfriedung um das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 819 insgesamt ein Ausmaß von 354 m hat und die Auffassung vertreten, daß auf den fraglichen 32 m eine Abtragung einer Einfriedung und ihre Neuerrichtung stattgefunden habe, weshalb eine Subsumtion unter § 24 Abs. 3 BauG nicht in Frage komme. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0240) liegt eine Instandsetzung vor, wenn jeweils schadhafte Teile einer baulichen Anlage durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in den der Bauordnung entsprechenden Zustand versetzt werden. Von diesem Verständnis der Instandsetzung bzw. Erhaltung gehen auch die §§ 46 und 47 BauG aus. § 46 Abs. 1 BauG ordnet an, daß u.a. die Eigentümer von Anlagen, deren Herstellung einer Anzeige oder einer Baubewilligung bedarf, diese Anlagen nach Maßgabe der Baubewilligung in einem Zustand erhalten müssen, der den Erfordernissen der Sicherheit, der Gesundheit und der Einsparung von Energie sowie dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes entspricht. Kommt der Eigentümer der Erhaltungspflicht gemäß § 46 BauG nicht nach, so hat die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 BauG die Herstellung des der Vorschrift des § 46 entsprechenden Zustandes zu verfügen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen. Im vorliegenden Fall kann nun nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, daß ein schadhafter Teil der Einfriedung wieder in den entsprechenden Zustand versetzt worden ist. Es ist vielmehr ein Teil der Einfriedung im Zusammenhang mit der Sanierung des angrenzenden Weges abgetragen worden. Baurechtlich ergibt sich daraus, daß dieser Teil der Einfriedung - auch wenn die Abtragung der Einfriedung in Entsprechung öffentlicher Interessen erfolgt ist - neu errichtet wurde. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Ausnahme des § 24 Abs. 3 BauG nicht zur Anwendung kommt. Selbst wenn man also bejahte, daß im Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 BauG keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen vorgenommen wurden, ist dies jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel, aufgrund dessen die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies gilt auch im Hinblick auf das als unzureichend begründet gerügte Argument der Verwendung anderer Baumittel im Zusammenhang mit der Auffassung der belangten Behörde, es liege eine Neuerrichtung einer Einfriedung und keine Instandsetzung der Einfriedung vor.

Die Beschwerdeführer wenden sich weiters dagegen, daß ihnen zu der Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen, die zur Herstellung der Einfriedung verwendet wurden, um solche in der Höhe von 1,80 m handle, kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Sofern damit die Höhe über Flur gemeint sein sollte, sei dies tatsachenwidrig. Die Höhe der verwendeten Eisenbahnschwellen spielt aber im Hinblick darauf, daß es sich nach Auffassung der belangten Behörde um eine Einfriedung an einer Verkehrsfläche handelt, die unter die Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 lit. d BauG fällt, keine entscheidungswesentliche Rolle. Abgesehen davon ist mit dem Ausdruck "Eisenbahnschwellen in der Höhe von 1,80 m" offensichtlich die Höhe der Eisenbahnschwelle gemeint und nicht, wie weit sie über den Boden hinausragt. Nur in bezug auf letzteres wird die Größe von 1,80 m bestritten.

Die Beschwerdeführer führen auch ins Treffen, daß der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG nicht ermittelt worden sei. Ausgehend von der Auffassung, die von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, daß es sich bei der vorliegenden Einfriedung um eine ortsübliche Einfriedung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d BauG handelt, kann der belangten Behörde im Rahmen der Anwendung des § 24 BauG - wie bereits näher dargelegt - nicht vorgeworfen werden, den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt zu haben. Für die Nichtanwendung des § 24 Abs. 3 BauG war sachverhaltsmäßig von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Beschwerdeführer den in Frage stehenden Teil der Einfriedung nach Absprache mit der Agrarbezirksbehörde Bregenz umgelegt haben, um ihn später wieder an der bisherigen Stelle aufzurichten.

Soweit die Beschwerdeführer weiters geltend machen, sie seien im Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, da ihnen die neue Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden sei, ist ihnen zum einen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteiengehör nur zu dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nicht jedoch auch zu dessen rechtlicher Beurteilung zu gewähren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. Nr. 12.662/A, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Zum anderen liegt auch ein Verstoß gegen das vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang anerkannte "Überraschungsverbot" nicht vor. Bei der nunmehr von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Würdigung stützt sich die belangte Behörde nicht auf Sachverhaltselemente, die den Beschwerdeführern nicht bekannt waren und zu denen sie sich daher noch nicht äußern konnten. Im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde unbestritten ist der Umstand, daß der in Frage stehende Teil der Einfriedung - wenn auch im Zusammenhang mit der Flurzusammenlegung und der Sanierung des Weges Nr. 1390/3 - umgelegt wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060207.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten