TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/28 W200 2222237-1

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W200 2222237-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.05.2019, Zl. 46088086300023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2019, Zl. 46088086300023, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 7 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.1994 in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Am 12.12.2018 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 und gleichzeitig auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und verwies auf den von ihm angeschlossenen orthopädischen Befundbericht und Unterlagen der AUVA.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2019 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 26.06.2019, eingelangt am 01.07.2019, fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.07.2019 wurde die Beschwerde vom 01.07.2019 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.05.2019 abgewiesen und damit der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Schreiben vom 07.08.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einem Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.

Mit Schreiben vom 21.09.2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seinen Antrag datiert mit 07.12.2018, eingelangt am 12.12.2018, auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Verfahrensgeschehens im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird.

Ausdrücklich festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 21.09.2020 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.12.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und den Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 21.09.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 12.12.2018 gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).

Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass damit weder der ursprüngliche Bescheid vom 21.07.2016 noch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2016 dem Rechtsbestand angehören.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und liegt ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2222237.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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