TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 G311 2211441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2211441-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2020, zu Recht:

A)             Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird, gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird und Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.11.2018 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.12.2018, beim Bundesamt am 14.12.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das Aufenthaltsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK aufheben; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer reduzieren. Es habe sich um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt und sei dieser selbst suchtmittelabhängig gewesen. Er führe mit seiner in Österreich lebenden, rumänischen Lebengsgefährtin und den gemeinsamen beiden minderjährigen Söhnen ein Familienleben in Österreich. Weiters sei er bereits seit 2007 rechtmäßig in Österreich und sei diversen selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwiegen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.12.2018 ein.

Ab 10.03.2020 wurde die Restdauer der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde die am 10.08.2020 eingeholten Auszüge aus dem Melderegister und Zentralen Fremdenregister zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien (vgl aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 51).

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2007 erstmals nach Österreich mit der Absicht sich hier niederzulassen und erwerbstätig zu sein (vgl etwa Stellungnahme vom 29.05.2018, AS 75 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 4 f).

Im Zeitraum von 30.09.2009-25.08.2010 hielt sich der Beschwerdeführer dann in Rumänien auf (vgl Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 4 f).

Am 21.09.2007 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zahl XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen, die mit 20.09.2010 rechtskräftig und mit 20.10.2010 durchsetzbar wurde. Der Beschwerdeführer reiste am 10.12.2010 auf dem Landweg freiwillig nach Rumänien aus und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.01.2015, AS 11 ff; Auszug aus dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.01.2015, AS 19 ff).

Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die folgenden Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.08.2020; Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 4):

23.01.2007-09.05.2008

Hauptwohnsitz

09.05.2008-25.06.2009

Hauptwohnsitz

25.06.2009-29.09.2009

Hauptwohnsitz

30.09.2009-25.08.2010

Keine Meldung – Beschwerdeführer in Rumänien

26.08.2010-20.12.2010

Hauptwohnsitz

26.01.2011-19.04.2011

Hauptwohnsitz

05.12.2012-14.01.2013

Hauptwohnsitz Justizanstalt

22.01.2013-23.10.2013

Hauptwohnsitz

23.10.2013-09.07.2014

Hauptwohnsitz

ab 09.07.2014

Hauptwohnsitz

22.03.2018-05.10.2018

Nebenwohnsitz Justizanstalt

ab 05.10.2018

Nebenwohnsitz Justizanstalt

Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus die folgenden Sozialversicherungsdaten im Bundesgebiet auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.07.2020):

01.02.2007-31.03.2010

selbstständig erwerbstätig

01.04.2010-25.08.2010

keine Versicherung, keine Meldung AMS

26.08.2010-31.05.2011

selbstständig erwerbstätig

01.06.2010-16.01.2013

keine Versicherung, keine Meldung AMS

17.01.2013-30.06.2014

selbstständig erwerbstätig

01.07.2014-30.07.2014

keine Versicherung, keine Meldung AMS

01.08.2014-31.08.2014

geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.09.2014-25.01.2016

Arbeiter

08.02.2016-12.03.2016

Arbeitslosengeldbezug

13.03.2016-20.03.2016

Krankengeldbezug

21.03.2016-02.05.2016

Arbeitslosengeldbezug

03.05.2016-07.04.2017

Arbeiter

09.05.2017-30.07.2017

Arbeitslosengeldbezug

01.08.2017-10.03.2020

Keine Meldung bei Sozialversicherung (siehe Haftzeiten in Justizanstalten)

ab 11.03.2020

Arbeiter

Nachdem der Beschwerdeführer im Jänner 2007 in das Bundesgebiet einreiste, war er – mit den angeführten Unterbrechungen – als selbstständiger Kfz-Mechaniker tätig, war jedoch immer wieder mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) im Rückstand. Über den Beschwerdeführer wurde am XXXX .07.2015 vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes mit einer Zahlungsfrist bis 30.09.2022 mit Beschluss vom XXXX .10.2015 wieder aufgehoben (vgl etwa Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 4 ff; aktenkundiger Auszug aus der Insolvenzdatei vom 28.07.2020).

Mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX .07.2011, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 8.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Er verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX .12.2012 bis XXXX .01.2013 in der Justizanstalt XXXX (vgl aktenkundiger Auszug aus dem Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.01.2015, AS 23; Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 5; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.08.2020).

Zumindest seit 11.03.2020 ist der Beschwerdeführer als angestellter Kfz-Mechaniker vollzeitbeschäftigt (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.07.2020; Arbeitsbestätigung vom 27.07.2020).

Dem Beschwerdeführer wurden am 19.12.2014 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt (vgl Fremdenregisterauszug vom 10.08.2020).

Seit etwa 2011 lebt der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft der rumänischen Staatsangehörigen XXXX in Österreich und lebt seit der Bewilligung des Hausarrestes mit 10.03.2020 wieder mit ihr und den zwei gemeinsamen minderjährigen Söhnen, und zwar:

1.        XXXX , geboren am XXXX in Österreich, rumänischer Staatsangehöriger (vgl österreichische Geburtskurkunde, AS 217; Meldebestätigung, AS 225) und

2.        XXXX , geboren am XXXX in Österreich, rumänischer Staatsangehöriger (vgl österreichische Geburtskurkunde, AS 218; Meldebestätigung, AS 223)

neuerlich im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Dem Beschwerdeführer kommt für beide Söhne die gemeinsame Obsorge mit seiner Lebensgefährtin zu. Die Söhne besuchen in Österreich den Kindergarten bzw. die Volksschule, die Lebensgefährtin arbeitet als „Chef-Zimmermädchen“ in einem Restaurant (vgl aktenkundige Meldebestätigungen, AS 223 ff; Auszug aus dem Melderegister des Beschwerdeführers vom 10.08.2020; Erklärung über die gemeinsame Obsorge, AS 235; Bestätigungen des Kindergartens und der Volksschule jeweils vom 24.07.2020; Z, Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 5 f).

Der Beschwerdeführer hatte 2018 noch Schulden aus dem Insolvenz-/Schuldenregulierungsverfahren (vgl aktenkundige Mahnungen, AS 219 ff).

Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen. Er spricht Rumänisch und hat in Rumänien acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Berufsschule besucht. Anschließend arbeitete er in Rumänien in einer Werkstatt. Der Vater des Beschwerdeführers starb bereits, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen ist. Auch seine Mutter ist inzwischen verstorben. In Rumänien lebt nur noch eine Schwester des Beschwerdeführers, diese ist von Beruf Nonne und gehört ihr in Rumänien ein Haus, welches der Beschwerdeführer und sie gemeinsam gebaut hatten (vgl etwa schriftliche Stellungnahme vom 29.05.2018, AS 77; Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 4 f).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .03.2018 festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .03.2018, XXXX , über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl Vollzugsinformation vom 29.03.2018, AS 49; aktenkundiger Beschluss, AS 35 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, erging über den Beschwerdeführer (G.T.) nachfolgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Strafurteil, AS 97 ff):

„G.T. ist schuldig, er hat

I.) in W.N. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Methamphetamin (Piko) mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich mindestens 73 % Methamphetamin HCL

A) zwischen Anfang 2017 und März 2018 in oftmaligen Angriffen zwischen 0,5 Gramm bis 5 Gramm, die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge, größtenteils durch gewinnbringenden Verkauf, wobei er das Suchtgift um EUR 60,00 bis EUR 80,00 pro Gramm einkaufte und um EUR 75,00 bis EUR 133,00 pro Gramm verkaufte, nachstehenden Personen überlassen, und zwar

1) D.H. rund 125 Gramm, sowie Ecstasy und THC-hältiges Cannabiskraut in einer nicht mehr festzustellenden Menge;

2) R.P. zumindest 50 Gramm;

3) J.T. zumindest 90 Gramm;

4) V.P. rund 100 Kubikzentimeter;

5) Ü.C. rund 5 Gramm;

6) A.D. rund 10 Gramm;

7) S.I. rund 10 Gramm;

8) D.I. und N.S. rund 80 Gramm;

9) S.E. rund 60 Gramm;

10) E.H. rund 5 Gramm;

11) T.I.M. rund 5 Gramm;

12) S.I. rund 5 Gramm;

13) nicht mehr auszuforschenden Person mit dem Spitznamen „A.“ rund 20 Gramm;

14) E.V. rund 30 Gramm;

B) zwischen Juli 2017 und März 2018 erworben und besessen, und zwar

1) von R.A. in oftmaligen Angriffen insgesamt rund 560 Gramm zu einem Grammpreis von EUR 60,00;

2) von V.P. insgesamt rund 40 Gramm zu einem Grammpreis zwischen EUR 70,00 und EUR 80,00;

3) am XXXX .08.2018 6 Gramm, indem er das Suchtgift in seinem PKW der Marke VW Golf transportierte;

4) eine nicht mehr festzustellende Menge an Delta-9-THC und THCA-hältigem Cannabiskraut.

II.) in T. fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

A) im Zeitraum von XXXX .01.2018 bis XXXX .01.2018 Verfügungsberechtigten der A. GmbH Kanalrohre und sonstiges Zubehör und 70 Liter Diesel im Gesamtwert von rund EUR 315,00, wobei er das Baumaterial von der Baustelle entnahm und den Diesel über den nicht versperrten Tankdeckel von einem Bagger abzapfte;

B) in der Zeit von XXXX .03.2018 bis XXXX .03.2018 Verfügungsberechtigten der S. GmbH ca. 80 Liter Dieselöl im Gesamtwert von rund EUR 800,00,

C) am XXXX .03.2018 Verfügungsberechtigten der U. GmbH 300 Liter Diesel im Wert von rund EUR 300,00,

wobei er den Diebstahl zu Pkt. B) und Pkt. C) jeweils durch Einbruch in ein Behältnis, nämlich durch Aufbrechen der versperrten Tankdeckel, beging.

Er hat hiedurch

zu I.A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG;

zu I. B) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG;

zu II. das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB

begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von

3 ½ (dreieinhalb) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

[…]“

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebt und für zwei Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren sorgepflichtig sei. Er habe kein Vermögen und Schulden infolge eines Konkurses in Höhe von rund EUR 73.000,00, sei zuletzt arbeitslos gewesen und habe keinerlei Einkommen bezogen. Er sei gelernter Kfz-Mechaniker und habe sporadisch und schwarz eine Autogarage betrieben, welche er zuletzt für seinen Suchtgifthandel genützt habe. In Österreich weise der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel auf. Wegen privater Probleme sei er im Jahr 2017 mit der Drogenszene in Kontakt gekommen und sei auch selbst süchtig geworden, insbesondere auf Piko (Crystal Meth). Er sei sich über die Art und Qualität der Suchtmittel bewusst gewesen und auch, dass sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine die Grenzmenge übersteigende Menge ergeben würde. Dessen ungeachtet habe er sich damit abgefunden und sich entschlossen, fortlaufend Suchtmittel zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe sich zu allen Punkten geständig verantwortet und sich bereits im Zuge der Einvernahme vor der Polizei reumütig verhalten und deutlich mehr zugestanden, als ihm vorerst vorgeworfen worden sei. Bei der Strafzumessung sei nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers seien als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, der lange Tatzeitraum sowie Piko als schwere Droge, hingegen als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die geständige Verantwortung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und dass zum Teil trotz Vollendung kein Schaden entstanden ist, zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der oftmals verheerenden psychischen und physischen Folgen eines Suchtmittelmissbrauchs bei in der Regel eher jungen Konsumenten sowie aufgrund spezial- und generalpräventiver Überlegungen sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten zu verhängen gewesen und auch angemessen. Die Privatbeteiligten seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen (vgl aktenkundiges Strafurteil, AS 97 ff).

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Aus der zuletzt ab 10.03.2020 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der Bewährungshilfe mit 19.07.2020 bedingt entlassen. Wie bereits festgestellt, geht er seit 11.03.2020 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl Bescheid über die Genehmigung des elektronisch überwachten Hausarrestes vom 05.03.2020; Verhandlungsprotokoll vom 29.07.2020, S 5; Strafregisterauszug vom 10.08.2020; Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.07.2020).

Von 13.11.2018 bis 29.05.2019 unterzog sich der Beschwerdeführer während der Haft einer wöchentlichen Suchttherapie in der Gruppe unter der Leitung eines externen Psychotherapeuten. Er hat die Therapie positiv abgeschlossen und wurde diese in Absprache mit dem Psychologischen Dienst beendet (vgl Bestätigung vom 21.02.2020 der Justizanstalt).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte Strafurteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 9 NAG lautet:

„§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

1.       eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

2.       eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

1.       eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

2.       eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Wie bereits festgestellt, hielt sich der Beschwerdeführer spätestens ab 23.01.2007 bis September 2009 in Österreich auf, bevor er bis zumindest 26.08.2010 nach Rumänien zurückkehrte. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im August 2010, spätestens jedoch ab 26.08.1010 (Zeitpunkt der neuerlichen Wohnsitz- und Tätigkeitsaufnahme als selbstständig Erwerbstätiger) hielt er sich wieder in Österreich auf und hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Ausgehend von der insgesamt langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt:

Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Der nunmehr in Geltung befindliche § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).

§ 67 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser RL - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).

Der angefochtene Bescheid vom 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2018 zugestellt. Die gegenständliche „Ausweisungsentscheidung“ iSv Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie ist daher mit 14.11.2018 ergangen (vgl dazu auch EuGH vom 17.04.2018, Rs C-316/16 und C-424/16, insbesondere Rz 65, 66, 71 und 86). Im Zuge der durchzuführenden Rückrechnung bis 14.11.2008 ergibt sich somit aufgrund der etwa einjährigen Aufenthaltsunterbrechung zwischen September 2009 und August 2010, dass sich der Beschwerdeführer nicht zehn Jahre vor Erlassung der Ausweisungsentscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der verstärkte Schutz des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie kommt ihm daher nicht zu.

Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes allfällig noch besteht.

Aus dem oben angeführten § 53a Abs. 1 NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger – unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG – das Recht auf Daueraufenthalt.

Er war von 01.08.2010 bis 31.05.2011 und von 17.01.2013 bis 30.06.2014 selbständig erwerbstätig, hier liegt eine Lücke von 01.06.2011 bis 17.01.2013 vor. Er war von 01.08.2014 bis 31.08.2014 (geringfügig beschäftigt), von 01.09.2014 bis 25.01.2016 und von 03.05.2016 bis 07.04.2017 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Da der Beschwerdeführer bei den Beschäftigungszeiten eine Lücke von 01.06.2011 bis 17.01.2013 sowie ab 07.04.2017 aufweist, hat er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht erworben.

Darüber hinausgehend sind gegenständlich auch keine Umstände ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sonst ein über die Dauer von drei Monaten zukommendes, unionrechtliches Aufenthaltsrecht entsprechend der Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG vor Beginn seines strafbaren Verhaltens Anfang 2017 über einen Zeitraum von fünf Jahren zugekommen wäre.

Es kommt für den Beschwerdeführer somit der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach
§ 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgeric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten