TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/16 97/05/0198

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §36 Abs1;
BauO OÖ 1976 §36 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Lydia Gölzner in Hausmanning, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Elisabethstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 1997, Zl. BauR-011959/1-1997/NM/Vi, betreffend Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hargelsberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem beiliegenden angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. November 1996 wurde gemäß § 36 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 die Anschußpflicht in bezug auf die Liegenschaft Hausmanning Nr. 1, Grundstück Nr. 17,

KG Hargelsberg, sowie auf das darauf befindliche Gebäude ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die bei diesem Gebäude anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. In diesem Bescheid wurde festgehalten, daß sich der Bau der Beschwerdeführerin nicht mehr als 50 m von der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage entfernt befinde und somit Anschlußpflicht bestehe. Es wurden keine Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, daß die von der Gemeinde errichtete Kanalisationsanlage von ihrer Beschaffenheit und Aufnahmefähigkeit her nicht geeignet sei, an jener Stelle, an der ein Hausanschluß für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin herzustellen wäre, die Abwässer des Gebäudes aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine häufig auftretende größere Gefahr für das Haus bzw. dessen Bewohner darzustellen. Die angesprochene Gefahr bestünde im Rückstau von Ab- bzw. Niederschlagswässern aus dem Hauskanal, da das technisch erforderliche Gefälle nicht ausreiche und der Kanal für zusätzlich eindringende Niederschlagswässer zu gering dimensioniert sei. Bauliche Maßnahmen zur Verhinderung eines Rückstaues könnten das Risiko ebenfalls nicht gänzlich ausschließen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin nicht bereit, einen Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage vorzunehmen, ohne daß die Gemeinde die Haftung für Schäden nach einem Rückstau übernehme.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 7. März 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bemessung der Erweiterung der Ortskanalisation Hargelsberg im Bereich der Siedlung Hausmanning sei nach den derzeit gültigen Normen und Richtlinien für Kanäle erfolgt. Als Entwässerungsverfahren sei das Trennsystem gewählt worden. Ein Rückstau von Oberflächenwässern sei daher bei baulich ordnungsgemäßer Ausführung der Hauskanalisation nicht möglich. Eine rückstaufreie Ableitung sei durchaus gewährleistet. Überdies habe sich jeder Eigentümer selbst gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz zu schützen. Aus diesen Gründen sei auch eine Haftungsübernahme nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und verwies dazu auf ihre bereits in der Berufung vorgebrachten Ausführungen. Zusätzlich führte sie aus, daß für einen Hauskanalanschluß ein Gefälle von mindestens 3 % notwendig sei. Eine Messung habe ergeben, daß zwischen der Unterkante der Einmündung des Hauskanales in den Hauptkanal und der Unterkante der Einmündung des Hauskanales in die bestehende Kläranlage ein negatives Gefälle von 2 cm gegeben sei und ein herkömmlicher Kanalanschluß daher unmöglich sei. In einer weiteren Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin ergänzend zur Vorstellung aus, daß sie grundsätzlich bereit sei, ihre Liegenschaft an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, allerdings zu gleichen Bedingungen wie andere Verpflichtete (gleiches Rückstaurisiko, vergleichbare Kosten etc.). Eine Nachmessung habe ergeben, daß ein herkömmlicher Kanalanschluß unmöglich sei, da ein Gefälle von 5 cm vorliege. Die einzige Möglichkeit, diesen nicht von der Beschwerdeführerin verursachten Planungsfehler zu beheben, sei eine Pumpstation. Allgemein üblich sei es jedoch, daß die Pumpstation dem öffentlichen Abwasserbeseitigungssystem angehöre und sich auf öffentlichem Grund befinde. Die Gemeinde wolle allerdings, daß sich die Pumpstation in der aufzulassenden Kleinkläranlage der Beschwerdeführerin befinde und die Beschwerdeführerin sämtliche Kosten für die Errichtung und Instandhaltung sowie für den laufenden Betrieb tragen müsse. Ein herkömmlicher Kanalanschluß würde höchstens 10.000,-- S an Kosten verursachen. Bei einer Kanalanschlußgebühr in der Höhe von voraussichtlich S 91.520,-- dürfe die Beschwerdeführerin annehmen, daß darin auch die Kosten für ein eventuell notwendiges Pumpwerk enthalten seien, sodaß für die Beschwerdeführerin auch in den weiteren Jahren keine anderen Kosten als die Kanalbenützungsgebühr anfallen werden.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1997 hat die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und dem Hinweis auf die geltende Rechtslage im wesentlichen ausgeführt, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die gemeindeeigene Kanalisationsanlage sei in puncto Beschaffenheit nicht geeignet, die Abwässer des Gebäudes aufzunehmen, ergäben sich aus dem Verwaltungsakt diesbezüglich keinerlei Bedenken. Der Begriff "Beschaffenheit" beziehe sich ausschließlich auf die gemeindeeigene Kanalisationsanlage und es sei davon auszugehen, daß diese durchaus zur Aufnahme der einzuleitenden Abwässer geeignet sei. Dies dürfe nicht mit der Frage vermengt werden, wie der Kanalanschluß, dessen Herstellung gemäß § 36 Abs. 2 Oö. BauO 1976 - ausnahmslos - auf Kosten des Eigentümers des anzuschließenden Baues zu erfolgen habe, beschaffen sein müsse, bzw. solle, um eventuelle Rückstaugefahren abzuwehren. § 36 Abs. 2 Oö. BauO 1976 normiere unmißverständlich, daß der Eigentümer des Baues zur Herstellung des Anschlusses bzw. der Tragung der diesbezüglichen Kosten verpflichtet sei. Es seien keinerlei Ausnahmen vorgesehen, insbesondere auch nicht, was die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Kosten oder deren Relation zu den Anschlußkosten anderer Verpflichteter anlange. Es werde aus topographischen Gründen in vielen Fällen nicht möglich sein, die öffentliche Kanalanlage so zu verlegen, daß sämtliche Einleitungen im freien Gefälle erfolgen könnten, weshalb Pumpwerke in der Hauskanalanlage keine ungewöhnlichen Maßnahmen darstellten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 trat dieses Landesgesetz mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes das Landesgesetz vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird, mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft getreten.

§§ 36 und 37 Oö. Bauordnung 1976, die zufolge des § 60 Abs. 2 Oö. BauO 1994 somit weiterhin in Geltung stehen, regeln die Voraussetzungen für das Vorliegen der Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen.

Die §§ 36 und 37 Oö. BauO 1976 lauten wie folgt:

"§ 36

Anschlußpflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen

(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene Kanalisationsanlagen betrieben werden, sind die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer (§ 35 Abs. 1) in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten, wenn die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als fünfzig Meter beträgt und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen (Anschlußpflicht).

(2) Zur Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage und zur Tragung der Kosten dieses Anschlusses ist der Eigentümer des Baues verpflichtet (Verpflichteter), und zwar unabhängig davon, ob er auch Eigentümer der zum Bau gehörenden Grundflächen ist.

(3) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. In diesem Bescheid sind erforderlichenfalls auch diejenigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß beim Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzukommen vermag. Überdies ist im Bescheid auch eine angemessene, mindestens drei Monate währende Frist für die Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage festzusetzen. Diese Frist ist über Antrag des Verpflichteten angemessen zu verlängern, wenn die Dauer des Baubewilligungsverfahrens für die Hauskanalanlage oder wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.

(4) Wird eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage neu errichtet oder eine bestehende gemeindeeigene Kanalisationsanlage erweitert und entsteht dadurch die Anschlußpflicht gemäß Abs. 1, so kann der Bescheid gemäß Abs. 3 schon vor der Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage erlassen werden, wenn ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage vorliegt, die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage auf Grund dieses Projektes erteilt wurden und die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt hat; wird ein Bau errichtet und dadurch die Anschlußpflicht gemäß Abs. 1 begründet, so kann der Bescheid gemäß Abs. 3 schon vor der Benützung dieses Baues erlassen werden. In diesen Fällen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die festzusetzende Frist für die Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage nicht vor dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuerrichteten oder des weiteren Teiles der bestehenden gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. nicht vor der Benützung des errichteten Baues enden darf.

(5) Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Kanalisationsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

§ 37

Erweiterung der Anschlußpflicht

(1) Die Gemeinde hat die Anschlußpflicht auch für Bauten und die dazugehörenden Grundflächen zu verfügen, für die eine Anschlußpflicht nach § 36 Abs. 1 wegen der Entfernung von der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht besteht, wenn auf andere Weise eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne des § 35 Abs. 1 nicht möglich ist und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen.

(2) Für den Fall einer Erweiterung der Anschlußpflicht gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Für bestehende Bauten darf eine Verfügung gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, wenn der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, hergestellt werden kann."

In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt. Die Beschwerdeführerin meint aber, daß die Beschaffenheit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage deshalb einen Anschluß nicht zulasse, weil der Anschluß der Beschwerdeführerin etwas tiefer liege als der Kanalstrang. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, daß der Umstand, daß ihre eigene herzustellende Kanalanschlußanlage tiefer liegt als der gemeindeeigene Kanalstrang, noch keinen Rückschluß auf die Beschaffenheit des gemeindeeigenen Kanalstranges zuläßt. Auch die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, ein Anschluß sei "aus technischer Sicht nicht möglich", ist nicht begründet, gehören doch Pump- und Hebestationen bei Kanalanlagen dem technischen Standard an. Gerade in einem Land wie Oberösterreich, in dem die Topographie mehrheitlich nicht in Ebenen besteht, sondern hügelig bzw. gebirgig ist, stellt es keine Besonderheit dar, daß einzelne Gebäude in Siedlungsgebieten tiefer liegen als der öffentliche Kanalstrang.

Mit dem Vorbringen, die Gemeinde habe der Beschwerdeführerin ja nicht einmal vorgeschrieben, daß sie eine Pumpanlage oder Hebestation einbauen müsse, die Gemeinde habe daher entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 3 BauO 1976 keine Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben, verkennt die Beschwerdeführerin, daß derartige Vorschreibungen nur dann begründet sind, wenn sicherzustellen ist, daß beim Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzukommen vermag. Es werden Auflagen beispielsweise dann vorzuschreiben sein, wenn die einzuleitenden Abwässer aus bestimmten Gründen gereinigt oder gekühlt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal behauptet, daß auf ihrem Grundstück Abwässer anfielen, die einer speziellen Vorbehandlung bedüften, bevor sie in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eingeleitet werden können, es vermag daher auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 3 Oö. BauO 1976 erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält auch weder § 36 Abs. 1 noch Abs. 3 leg. cit. eine Bestimmung, wonach Abwässer vom hausanschlußpflichtigen Kanal in das öffentliche Kanalnetz "abfließen können" müßten. Eine Anschlußpflicht nach § 36 Abs. 1 leg. cit. ist vielmehr dort gegeben, wo die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt, und die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage den Anschluß zulassen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedenken, die sich lediglich aus der Lage ihres Gebäudes ergeben, lassen, wie bereits ausgeführt, keinerlei Rückschlüsse auf die behauptete ungeeignete Beschaffenheit und Aufnahmefähigkeit der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zu.

Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie die Meinung vertritt, es käme lediglich eine Anschlußpflicht nach § 37 leg. cit. in Betracht, dabei sei aber die Kostenrelation zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin regelt § 37 leg. cit. vielmehr die Anschlußpflicht für Bauten und dazugehörige Grundflächen, wenn die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang mehr als 50 m beträgt, nur in einem derartigen Fall ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung die Kostenrelation zu überprüfen. Da aber die Voraussetzungen des § 37 leg. cit. wegen der Entfernung unter 50 m im Beschwerdefall nicht gegeben sind, erübrigte sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050198.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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