TE Bvwg Beschluss 2020/10/27 G308 2234374-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G308 2234374-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und den fachkundigen Laienrichter Gottfried SCHABERL als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 09.08.2020 von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Völkermarkt, vom 20.07.2020, GZ XXXX :

A)       

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.06.2020 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab 04.06.2020 gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG Arbeitslosengeld gebührt.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.07.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF nach einem Zustellversuch am 22.07.2020 am 23.07.2020 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nachweislich zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 09.08.2020, bei der belangten Behörde am 11.08.2020 einlangend, stellte der BF den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 25.08.2020 einlangten.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, dem BF am 15.09.2020 persönlich zugestellt, wurde dem BF die Verspätung seines Vorlageantrages vorgehalten und ihm dazu binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Schreiben des BF vom 18.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2020 einlangend, nahm der BF zum Verspätungsvorhalt Stellung und bestritt die Verspätung seines Vorlageantrages nicht. Er führte aus, er habe die Rechtsmittelfristen verwechselt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.07.2020, welche dem BF nachweislich am 23.07.2020 zugestellt wurde, stellte der BF einen mit 09.08.2020 datierten und am 11.08.2020 bei der belangten Behörde einlangenden Vorlageantrag.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

„Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

Ausgehend von der gültigen Zustellung am 23.07.2020 endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages daher mit Ablauf des 06.08.2020. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages war daher zum 09.08.2020 bzw. 11.08.2020 bereits abgelaufen.

Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Unklar ist, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn ihm von der belangten Behörde ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag zur Entscheidung vorgelegt wird. In § 15 Abs. 3 VwGVG ist – ebenso wie in § 64a Abs. 3 AVG (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu § 15 Abs. 3 VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw Verspätung absprechen kann (vgl Eder ua, § 15 Anm K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vgl auch Gruber, § 15 Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]) (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7 (Stand 31.03.2018, rdb.at)).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist (vgl. dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E).

Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.07.2020, welche dem BF nachweislich am 23.07.2020 zugestellt wurde, stellte der BF einen mit 09.08.2020 datierten und am 11.08.2020 bei der belangten Behörde einlangenden Vorlageantrag. Die zweiwöchige Frist endete mit Ablauf des 06.08.2020. Der Vorlageantrag erweist sich daher unstrittig als verspätet.

Selbst für den Fall, dass eine Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht in Betracht käme, wäre diesfalls mit einer Einstellung des Verfahrens (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7; allenfalls andeutend: VwGH vom 19.12.2018, Ro 2016/06/0019) zu verfügen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Da eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2234374.1.00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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