TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W250 2189044-1

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2189044-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch RA Mag. Richard TRUSNOVIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. IFA XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 06.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie aus Italien kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Da die BF über ein von Malta ausgestelltes und von 27.11.2016 bis 19.12.2016 gültiges Schengenvisum verfügte, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 14.03.2017 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) das Konsultationsverfahren mit Malta eingeleitet. Das Aufnahmegesuch blieb von Malta innerhalb der Frist des Art. 22 Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Schreiben vom 29.05.2017 teilte das Bundesamt der Dublin-Behörde Maltas mit, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 22 Abs. 7 leg.cit. auf Malta übergegangen ist.

2. Am 06.03.2017 gab die BF im Rahmen der Erstbefragung auf Grund ihres Asylantrages an, dass sie verheiratet sei und in China ein Bruder, eine Schwester, ihr Gatte sowie ihre beiden Söhne leben. Ihre Eltern seien verstorben, Familienangehörige in Österreich habe sie nicht. Sie verfüge über EUR 10,--. Sie habe über einen Reisepass verfügt, der ihr jedoch vom Schlepper in Italien abgenommen worden sei. Nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt in Italien von 01.12.2016 bis 04.03.2017 sei sie nach Österreich eingereist. Das Visum für Malta sei vom Schlepper organisiert worden. China habe sie aus Angst vor ihrem Ehemann verlassen, da dieser sie immer wieder geschlagen habe.

Am 28.06.2017 wurde die BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da ihr der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich bzw. der EU und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Nach Malta wolle sie nicht ausreisen, da sie noch nie in Malta gewesen sei. Sie wolle in Österreich bleiben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Malta für das Verfahren zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet und ihre Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt. Da der Aufenthaltsort der BF dem Bundesamt nicht bekannt war, wurde dieser Bescheid am 06.07.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 21.07.2017 in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 07.07.2017 teilte das Bundesamt der maltesischen Dublin-Behörde mit, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe, da die BF flüchtig sei.

4. Am 25.01.2018 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassen, da die Überstellung der BF nach Malta für den 07.02.2018 organisiert war. Am 05.02.2018 und 06.02.2018 konnte die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an ihrer Meldeadresse, über die die BF seit 03.08.2017 verfügte, festgenommen werden, da die BF an dieser Adresse nicht angetroffen werden konnte. Daraufhin wurde die für 07.02.2018 organisierte Überstellung der BF nach Malta vom Bundesamt storniert.

5. Am 06.03.2018 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Massagesalon aufgegriffen und gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 6 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Anhaltung überprüften die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Wohnsitz der BF, welcher im Zentralen Melderegister aufscheint. Die BF konnte die Adresse nicht nennen und ihr war auch der örtliche Bereich ihrer Wohnadresse gänzlich unbekannt. Schlüssel für die Wohnung hatte sie nicht bei sich. Anschließend wurde die BF dem Bundesamt vorgeführt.

6. Am 08.03.2018 wurde die BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie kein Asyl erhalten habe, den Bescheid habe sie nie erhalten. Sie habe daher nicht gewusst, dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Sie sei gesund. Die Adresse ihrer Wohnung könne sie nicht angeben, diese befinde sich aber im XXXX Gemeindebezirk. Auf Vorhalt, dass sich ihre Meldeadresse im XXXX Gemeindebezirk befinde, gab die BF an, dass sie manchmal im XXXX und manchmal im XXXX Bezirk wohne. In der Wohnung im XXXX Bezirk wohne eine Freundin, in der Wohnung im XXXX Bezirk wohne ihr Ehemann. Ihr Ehemann heiße XXXX und komme aus Ungarn. Er sei ungefähr XXXX geboren. Er lebe und arbeite in XXXX . Wann sie geheiratet habe könne sie nicht angeben, es sei ungefähr im Herbst oder Winter 2017 gewesen. Ihr Ehegatte wohne nicht mehr in XXXX , da sie gestritten hätten und er vermutlich umgezogen sei. Sie hätte derzeit keinen Kontakt zu ihm und lebe getrennt von ihm. Seine Telefonnummer wisse sie nicht. Eine Heiratsurkunde könne sie nicht vorlegen, da sich diese vermutlich bei ihrem Ehemann befinde. Dieser habe sie verlassen und sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte.

Auf Vorhalt, dass sie bereits in ihrer Ersteinvernahme angegeben habe, verheiratet zu sein, gab die BF an, dass ihr damaliger Ehemann verstorben sei. Diese Information habe sie im April 2017 von ihrer Schwester erhalten.

Sie wohne meistens im XXXX Gemeindebezirk, die genaue Adresse könne sie nicht angeben. Sie könne auch nicht beschreiben, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln sie dorthin gelange, sie wisse auch nicht, wie die Station heiße, bei der sie aussteige. Sie habe keinen Wohnungsschlüssel, da sie ihrer Freundin keine Miete bezahle. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, dass ihre Freundin im XXXX wohne, gab die BF an, dass sie das verwechselt habe. Auch Nebenstraßen ihrer Wohnadresse könne sie nicht angeben, ebensowenig den Namen von Lokalen oder Geschäften in der Umgebung. Sie befinde sich seit 03.03.2017 in Österreich und wolle nicht nach Malta ausreisen, da ihr Ehemann in Österreich lebe. Personaldokumente könne sie nicht vorlegen, da sich diese bei ihrem Ehemann befänden. Da dieser umgezogen sei, habe er auch die Dokumente der BF mitgenommen. Über Barmittel oder andere finanzielle Mittel verfüge sie nicht. Sie arbeite in Österreich ab und zu legal als Prostituierte. Sie finanziere sich ihren Aufenthalt in Österreich dadurch, dass sie von ihrem Mann und manchmal von ihrer Freundin finanziell unterstützt werde. Seit knapp zwei Wochen lebe sie getrennt von ihrem Mann. In Österreich habe sie sonst keine Verwandte oder Bekannte, ihre gesamte Familie lebe in China. Nach Malta wolle sie nicht ausreisen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2018 wurde gemäß Art. 28 der Dublin-III-VO iVm §78 Abs. 2 Z. 2 FPG über die BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Die BF habe an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt und sei vor Erlassung des Bescheides untergetaucht, weshalb der Asylbescheid durch Hinterlegung im Akt habe zugestellt werden müssen. Darüber hinaus werde die im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse als Scheinadresse gewertet. Gegen die BF bestehe eine Anordnung zur Außerlandesbringung und sie halte sich illegal in Österreich auf. In Österreich bestünden weder familiäre noch soziale Bindungen, dies insofern, als die BF selbst angegeben habe, sich von ihrem Ehegatten getrennt zu haben und nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Die BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und führe an, gelegentlich den Beruf der Prostituierten auszuüben.

Die Entscheidung sei notwendig und verhältnismäßig, da sich die BF auf Grund ihres Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Hinkunft nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Das private Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit habe dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels habe nicht das Auslangen gefunden werden können, da auf Grund der finanziellen Situation der BF eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme. Aber auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die BF in Österreich keine relevanten Bindungen habe und nicht einmal dazu bereit gewesen sei, sich ihrem Asylvefahren zu stellen. Während ihres Asylverfahrens sei die BF bereits untergetaucht und es sei nicht davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend sei.

Dieser Bescheid wurde der BF am 08.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

8. Am 09.03.2018 stellte die BF einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe für eine Ausreise nach China und legte am 12.03.2018 eine Buchungsbestätigung für einen Flug nach China am 14.03.2018 vor. Gleichzeitig wurde auch eine Kopie ihres chinesischen Reisepasses vorgelegt. Dieses bis 05.05.2026 gültige Reisedokument wurde am 05.05.2016 in China ausgestellt.

9. Am 12.03.2018 brachte die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2018 beim Bundesamt ein. Diese Beschwerde wurde vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und langte dort am 13.03.2018 ein. In ihrer Beschwerde bringt die BF im Wesentlichen vor, dass sie eine Abschiebung nach Malta verhindern wolle, da dort die Verhältnisse noch schlechter seien als in China. Die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung vorgenommen, da eine freiwillige Ausreise nach China zweckmäßiger sei als die Anordnung der Schubhaft. Die BF sei in ihrem Recht auf Anwendung eines gelinderen Mittels verletzt, da ein Ermittlungsverfahren in diesem entscheidenden Punkt fehle. Außerdem sei die BF in ihrem Recht auf Prüfung der Verhältnismäßigkeit verletzt, da Ermittlungen zu ihrem strafrechtlichen Vorleben zur Gänze fehlen. Sie sei unbescholten und stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Auch in diesem Punkt fehle ein Ermittlungsverfahren. Auf Grund der beschränkten Mittel der BF liege keine Fluchtgefahr vor, auch in diesem Punkt fehle ein Ermittlungsverfahren. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Ehemann der BF diese bei ihrer freiwilligen Ausreise nach China unterstützen könne und ob eine Außerlandesbringung durch einen möglichen Aufenthalt in Ungarn möglich sei. Die BF sei dadurch in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, da bei richtiger Ermittlung die Behörde zu einem anderen und für die BF günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Die BF habe keinerlei Möglichkeit, ihren Ehemann zu konsultieren um die weiteren Schritte mit ihm zu besprechen. Ein Verstoß gegen § 77 FPG liege vor, da die freiwillige Ausreise, zu der die BF bereits vor ihrer Festnahme bereit gewesen sei, nicht berücksichtigt worden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde von der Verhängung der Schubhaft absehen und der BF die freiwillige Ausreise ermöglichen müssen.

Die belangte Behörde habe darüber hinaus das Parteiengehör gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 verletzt. Der Ehemann der BF hätte bestätigen können, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da auch in Ungarn ein mögliches Visum geprüft werde. Bei einer Einvernahme des Ehemannes hätte die Behörde zu einem für die BF günstigeren Ergebnis kommen können. Die Behörde hätte feststellen können, dass die BF mit ihrem Ehemann in einem guten Kontakt stehe.

Die BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Schubhaft im Zeitpunkt ihrer Verhängung aufgehoben werde, in eventu, dass die Fortsetzung der Schubhaft aufgehoben werde.

Kostenersatz wurde nicht beantragt.

10. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 13.03.2018 vor und erstattete dazu eine Stellungnahme, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass einer freiwilligen Ausreise der BF nach China zugestimmt worden sei, nachdem eine Flugbuchung für den 14.03.2018 nachgewiesen worden sei und die BF nunmehr wieder über ihren Reisepass verfüge. Die vorbereitete Überstellung nach Malta sei daher storniert worden.

Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

11. Am 14.03.2018 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen und kehrte daraufhin freiwillig nach China zurück.

12. Das Bundesamt legte am 13.01.2020 den Verwaltungsakt das Asylverfahren der BF betreffend dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der zu I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die BF ist chinesische Staatsangehörige und volljährig, ihre Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte und ist in Österreich unbescholten.

2.2. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF. Sie war haftfähig.

2.3. Die BF befand sich von 08.03.2018 bis 14.03.2018 in Schubhaft.

2.4. Für die Führung des Asylverfahrens der BF ist Malta zuständig. Die Überstellung der BF nach Malta war für den 14.03.2018 organisiert und vorbereitet.

2.5. Am 14.03.2018 kehrte die BF freiwillig nach China zurück.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die BF hat am 06.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Sie hat sich ihrem Asylverfahren in Österreich entzogen und ist untergetaucht. Ihren Reisepass hat die BF bewusst den Fremden- und Asylbehörden nicht vorgelegt sondern behauptet, dass ihr dieses Dokument vom Schlepper abgenommen worden sei.

3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2017 wurde der BF gemäß § 15a Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG eine periodische Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion auferlegt. Diese Verfahrensanordnung wurde der BF am 21.06.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Meldeverpflichtung kam die BF zu keinem Zeitpunkt nach.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2017 wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung die BF betreffend erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Malta zulässig ist. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme war seit 21.07.2017 rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar.

3.4. Die BF gab im Verfahren keine Adresse an, an der sie für die Behörde greifbar gewesen wäre. An der im Zentralen Melderegister ab 08.03.2017 aufscheinenden Wohnadresse hielt sich die BF nicht auf. Die BF ist untergetaucht und hat damit ihre für den 07.02.2018 organisierte Überstellung nach Malta vereitelt. Die BF konnte erst nach einem Zufallsaufgriff festgenommen werden.

3.5. Die BF war in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Die Familie der BF lebt in China, in Österreich verfügte sie weder über Verwandte noch über enge Freunde. Von ihrem Ehemann, den sie im Herbst oder Winter 2017 geheiratet hatte, lebte sie zuletzt getrennt und konnte weder seinen Aufenthaltsort noch seine Telefonnummer nennen. Sie arbeitete gelegentlich als Prostituierte. Für diese Tätigkeit war sie im Besitz eines Ausweises und kam den Kontrolluntersuchungen regelmäßig nach. Die BF besaß keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Die BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesamtes das Asylverfahren der BF betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Feststellungen zur Identität der BF und ihrer Volljährigkeit beruhen auf der im Asylakt einliegenden Kopie ihres am 05.05.2016 und bis 05.05.2026 gültigen chinesischen Reisepasses. Dass sie weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, ergibt sich aus dem im Asylakt einliegenden und unbekämpft gebliebenen Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2017, mit dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die Feststellung, wonach die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Die Feststellung zur Haftfähigkeit der BF beruht auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2017, in der sie angibt, dass sie gesundheitlich in der Lage sei der Verhandlung zu folgen und dem Akt des Bundesamtes sowie den Eintragungen in der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF zu entnehmen sind. Gesundheitliche Einschränkungen wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.3. Der Beginn der Anhaltung in Schubhaft und deren Ende ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.4. Dass Malta für das Asylverfahren der BF zuständig ist, ergibt sich daraus, dass Malta das im Akt des Bundesamtes befindliche Aufnahmegesuch gemäß der Dublin-III-VO vom 14.03.2017 nicht beantwortet hat und dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2017. Auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung steht fest, dass die Überstellung der BF nach Malta für den 14.03.2018 organisiert und vorbereitet war.

2.5. Dass die BF am 14.03.2018 freiwillig nach China zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der vom Bundesamt übermittelten Ausreisebestätigung, ausgestellt von der International Organization for Migration.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Dass die BF am 06.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes das Asylverfahren der BF betreffend. Dass sie sich diesem Verfahren entzogen hat, steht insofern fest, als es dem Bundesamt nicht möglich war, eine Zustelladresse oder einen Aufenthaltsort der BF zu ermitteln und so die persönliche Zustellung des Bescheides vom 01.07.2017, mit dem über den Asylantrag entschieden wurde, nicht möglich war. Die BF verfügte im Zeitraum von 21.06.2017 bis 03.08.2017 über keine Meldeadresse und wurde bereits am 06.04.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Im Akt des Bundesamtes das Asylverfahren der BF betreffend findet sich kein Hinweis darauf, dass sie auf andere Weise dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hat.

Dass die BF ihr Reisedokument bewusst den Fremden- und Asylbehörden nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Bereits in ihrer Erstbefragung vom 06.03.2017 gab die BF an, dass sie zwar mit einem Reisepass nach Italien eingereist sei, dass ihr dieses Dokument jedoch vom Schlepper in Italien abgenommen worden sei. Auch in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 28.06.2017 gab die BF an, dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne und ihr der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Noch in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 08.03.2018, in der die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft überprüft wurden, gab die BF an, dass sie keine Personaldokumente vorlegen könne. Diese befänden sich bei ihrem Ehemann, der jedoch umgezogen sei und ihre Dokumente mitgenommen habe. Wo sich ihr Ehemann befinde, wisse sie nicht. Aus der von der BF letztendlich am 12.03.2018 dem Bundesamt vorgelegten Kopie ihres Reisepasses ergibt sich, dass dieses Dokument am 05.05.2016 in China ausgestellt wurde. Da dieser Pass bereits vor der Einreise der BF nach Österreich ausgestellt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass ihr der Reisepass tatsächlich vom Schlepper abgenommen worden ist, sondern dass die BF bereits im Asylverfahren in der Lage gewesen wäre, dieses Dokument der Behörde vorzulegen.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2017 der BF gemäß § 15a Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG auferlegten periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion ergeben sich aus der im Verwaltungsakt das Asylverfahren der BF betreffend einliegenden Ausfertigung der Verfahrensanordnung sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Dass die BF dieser Meldeverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachkam steht auf Grund des Berichtes jener Polizeiinspektion, bei der sich die BF alle sieben Tage hätte melden müssen, vom 11.01.2018 fest.

3.3. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2017 beruhen auf der im Akt des Bundesamtes das Asylverfahren der BF betreffend einliegenden Bescheidausfertigung.

3.4. Dass sich die BF an den ab 03.08.2017 im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadressen tatsächlich nicht aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass die BF in ihrer Einvernahme vom 08.03.2018 nicht in der Lage war auch nur einfachstes Beschreibungen dieser Adressen zu nennen. Sie gab zwar an, in zwei Wohnungen zu nächtigen, konnte jedoch keine konkreten Adressen nennen. Bei einer der Wohnungen handle es sich um jene ihrer Freundin, bei der anderen um jene ihres Mannes. Selbst bei den Bezeichnungen des Gemeindebezirkes konnte die BF keine konkrete Zuordnung dieser Wohnungen vornehmen, da sie sich während der Einvernahme hinsichtlich der Gemeindebezirke, in denen die beiden Wohnungen liegen, widersprach. Die BF konnte auch keine Wohnungsschlüssel vorweisen und kannte weder den Namen von Nebenstraßen noch von Lokalen oder Geschäften in der Umgebung. Selbst die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln war der BF unbekannt. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben der BF und ihrer mangelnden Kenntnisse von den örtlichen Gegebenheiten der von ihr genannten Wohnungen steht fest, dass sie diese Wohnungen nicht benützt und ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verheimlicht hat. Weder dem Verwaltungsakt das Schubhaftverfahren betreffend noch dem Verwaltungsakt das Asylverfahren der BF betreffend lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die BF dem Bundesamt eine andere Zustelladresse bekannt gegeben hat. Auf Grund der Tatsache, dass die BF an ihren beiden letzten Meldeadressen tatsächlich nicht gewohnt hat, konnte sie vor dem Abschiebetermin am 07.02.2018, der entsprechend der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung bereits fixiert war, nicht festgenommen und ihre Überstellung nach Malta nicht vorgenommen werden.

3.5. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich beruhen auf ihren Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 08.03.2018. Dabei gab die BF an, dass sie zwar verheiratet sei, dass sie jedoch seit zwei Wochen von ihrem Ehemann getrennt lebe und weder seinen Aufenthaltsort noch seine Telefonnummer kenne. Insofern geht auch ihr Beschwerdevorbringen, wonach es das Bundesamt verabsäumt habe, ihren Ehemann einzuvernehmen ins Leere. Die Feststellungen zu ihrer Tätigkeit als Prostituierte und ihren mangelnden finanziellen Mitteln ergeben sich ebenfalls aus der oben genannten Einvernahme vom 08.03.2018. Dass die BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte konnte insofern festgestellt werden, als sie die im zentralen Melderegister ab 03.08.2017 aufscheinenden Wohnungen nicht benützte und ihren tatsächlichen Wohnort im Verfahren nicht nannte.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 08.03.2018:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit der Überstellung der BF nach Malta war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zu Außerlandesbringung vorlag und bereits für den 07.02.2018 die Überstellung vorbereitet und nur deshalb nicht möglich war, da die BF untergetaucht war.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF hat in Österreich durch Untertauchen ihre Abschiebung behindert. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2017 wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet, ihrem Asylverfahren hat sie sich durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die BF ist ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG nicht nachgekommen, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befanden sich bis auf den Ehemann der BF, den sie ca. im Herbst 2017 geheiratet hatte, keine Familienangehörigen der BF, sie arbeitete als Prostituierte, über finanzielle Mittel oder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte die BF nicht. Insgesamt ist von keinen Umständen auszugehen, die Zweifel am Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erwecken können. Die BF gab selbst in ihrer Einvernahme am 08.03.2018 an, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe und weder seinen Aufenthaltsort noch seine Telefonnummer kenne. Darüber hinaus war die BF trotz der Anwesenheit ihres Ehemannes untergetaucht und hielt sich an den im Zentralen Melderegister ab 03.08.2017 aufscheinenden Wohnsitzen nicht auf. Sie machte auch konsequent falsche Angaben, was ihren Reisepass betrifft. Es ist daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein, legte ihr Reisedokument im Asylverfahren nicht vor und entzog sich sowohl ihrem Asylverfahren als auch ihrer Abschiebung. Bis zuletzt nannte sie dem Bundesamt ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nicht.

In Österreich lebte zwar der Ehemann der BF, den diese im Herbst 2017 - das genaue Datum konnte die BF am 08.03.2018 nicht nennen - geheiratet hat, doch setzte die BF auch während ihrer Ehe ihren Aufenthalt im Verborgenen fort und konnte vor Anordnung der Schubhaft den Aufenthaltsort ihres Ehemannes, von dem sie mittlerweile getrennt lebte, nicht nennen. Eine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung der BF im Bundesgebiet lag insgesamt nicht vor.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf und war in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besaß keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung.

Den persönlichen Interessen der BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Überstellung in jenen Mitgliedstaat, der für das Asylverfahren und gegebenenfalls für die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zuständig war.

Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des von der BF gezeigten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens der BF bestand. So hat sich die BF ihrem Asylverfahren entzogen und hat durch Untertauchen ihr Abschiebung erschwert. Einer angeordneten Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion kam die BF zu keinem Zeitpunkt nach. Die für 07.02.2018 organisierte Überstellung musste storniert werden, da die BF für das Bundesamt nicht greifbar war. Dass sie über ein gültiges Reisedokument verfügt, verschwieg die BF.

Zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, das Bundesamt habe den Ausschluss eines gelinderen Mittels in nicht nachvollziehbarer Weise dargelegt, ist festzuhalten, dass die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF und ihrer Lebenssituation davon ausgegangen ist, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das durchgeführte Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Beurteilung des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist. Insbesondere konnte eine Befragung des Ehemannes der BF unterbleiben, da die BF in der Einvernahme am 08.03.2018 weder den Aufenthaltsort noch die Telefonnummer ihres Ehemannes angeben konnte und darüber hinaus von ihrem Ehemann getrennt war.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.

3.1.10. Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, die BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.

3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2189044.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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