TE Bvwg Beschluss 2020/9/10 W235 2181097-1

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

AsylG 2005 §4 Abs5
AsylG 2005 §4a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W235 2181097-1/15E

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. 1054523302-150306056, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden eingestellt.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Einer Eurodac-Anfrage ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2014 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX 01.2015 dort einen Asylantrag stellte.

1.2. Im Zuge der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich an, dass er über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gelangt sei. Dort sei er von der Polizei angehalten und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Neun Monate sei er in einem Flüchtlingslager gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland um Asyl angesucht und habe dort auch Asyl bekommen.

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

2.2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017, Zl. W231 2132309-1/10E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 02.05.2016 vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er in Griechenland Asyl erhalten habe. Diesbezüglich habe die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und enthalte der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer in Griechenland. Daher werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich Asyl – allenfalls subsidiärer Schutz – gewährt worden sei sowie bejahendenfalls ein Vorgehen gemäß § 4a AsylG zu prüfen haben.

3.1. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesamt eine diesbezügliche Anfrage an die griechische Asylbehörde, die mit Schreiben vom 30.10.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am XXXX 01.2015 in Griechenland um Asyl ansuchte. Dem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX 02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung von XXXX 02.2015 bis XXXX 02.2018 zuerkannt.

3.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

3.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.4. Diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2018, Zl. W235 2181097-1/8E, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

4.1. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision führt im Wesentlichen an, dass nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage eine zurückweisende Entscheidung nach § 4a AsylG gemäß § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft trete, wenn die von der Außerlandesbringung betroffene Person aus faktischen Gründen, die nicht in ihrem Verhalten begründet seien, nicht innerhalb von drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung abgeschoben werden könne. Im Revisionsfall sei der angefochtene Bescheid aufgrund dieser Bestimmung während des Beschwerdeverfahrens außer Kraft getreten. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Auswirkungen dieses Außerkrafttreten auf das anhängige Beschwerdeverfahren habe.

4.2. Dieser Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.05.2020, Ra 2019/19/0410-17, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In den Erwägungen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2020 wurde insbesondere ausgeführt:

„Im Revisionsfall kam der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 23. November 2017 gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Dieser Bescheid war somit gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz BFA-VG mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung (28. November 2017) durchsetzbar.

Die dreimonatige Frist des § 4 Abs. 5 AsylG 2005 endete daher am 28. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt galt diese Bestimmung zufolge des Verweises in § 4a letzter Satz AsylG 2005, der erst mit 1. September 2018 außer Kraft trat, auch (noch) für zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005.

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Frage, aus welchen Gründen der Revisionswerber innerhalb dieser Frist nicht nach Griechenland abgeschoben wurde. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise auf Gründe, die im Verhalten des Revisionswerbers begründet wären.

Der Bescheid des BFA vom 23. November 2017 (Zurückweisung des Antrages gemäß § 4a AsylG 2005, die darauf aufbauende Anordnung zur Außerlandesbringung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) ist folglich gemäß § 4a iVm. § 4 Abs. 5 AsylG 2005 mit 28. Februar 2018 – ex lege – außer Kraft getreten.

Zwar hat das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), und war der Verweis auf § 4 Abs. 5 AsylG 2005 in § 4a letzter Satz leg.cit. zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten. Es besteht aber keine Bestimmung, wonach das BVwG das bereits erfolgte Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gehabt hätte.

Das BVwG hätte daher über die Beschwerde des Revisionswerbers nicht in der Sache selbst (durch Abweisung der Beschwerde) entscheiden dürfen, sondern vielmehr das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden einstellen müssen (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0175).

[…]

Durch das Außerkrafttreten des Bescheides des BFA vom 23. November 2017 ist der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 25. März 2015 wieder unerledigt. Das Verfahren ist vom BFA fortzusetzen (vgl. VwGH 24.2.2000, 99/20/0353).“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet wie folgt:

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Der letzte Satz des § 4a AsylG ist mit dem FrÄG 2018 entfallen und ist diese Änderung mit 01.09.2018 in Kraft getreten.

Gemäß § 4 Abs. 5 AsylG tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen würde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.

2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und daher die Zurückweisung nach § 4a AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23.11.2017 zurecht erfolgt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in seinem – das bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – aufhebenden Erkenntnis ausgeführt hat, wurde der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung, die mit Ablauf des 28.11.2017 eintrat – sohin spätestens am 28.02.2018 – nach Griechenland abgeschoben, ohne dass dies in seinem Verhalten begründet gewesen wäre, und trat somit der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 gemäß § 4 Abs. 5 AsylG iVm § 4a AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017 ex lege außer Kraft.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte in seinem – den Bescheid vom 23.11.2017 bestätigenden – Erkenntnis vom 16.10.2018 nicht die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage (§ 4a AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018) anzuwenden gehabt, sondern hätte das bereits erfolgte Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides bei der Entscheidung zu berücksichtigen gehabt. Das Beschwerdeverfahren hätte als gegenstandslos eingestellt werden müssen.

Da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 ex lege außer Kraft getreten ist, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.03.2015 wieder unerledigt und ist das Verfahren vom Bundesamt fortzusetzen.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im vorliegenden Verfahren relevante Frage hinsichtlich der abgelaufenen Drei-Monats-Frist des § 4 Abs. 5 AsylG iVm § 4a AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017, eindeutig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt beantwortet werden konnten.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2020, Ra 2019/19/0410-17, zu verweisen. Daher ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerkrafttreten ex lege - Außerkrafttreten Fristablauf Gegenstandslosigkeit Überstellungsfrist Verfahrenseinstellung Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2181097.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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