TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/24 97/12/0295

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der O in P, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien I, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Juli 1997, Zl. I-2-441563/11-1997, betreffend die Abweisung eines Feststellungsantrages vom 27. März 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezieht aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Juli 1994 einen Ruhegenuß nach dem Burgenländischen Bezügegesetz; sie war Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag und während dieses Zeitraumes auch Klubobfrau eines Landtagsklubs. Strittig ist die Dauer letzterer Funktion (dies im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhebezug der Beschwerdeführerin; zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/12/0146).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:

Mit Antrag vom 27. März 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, daß sie in der Zeit vom 29. Oktober 1982 bis 12. September 1985 die streitgegenständliche Funktion einer Klubobfrau jenes Landtagsklubs innegehabt habe und begründete dies damit, sie habe dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1997 (Anmerkung: das ist der im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 97/12/0146 angefochtene Bescheid) entnommen, daß die belangte Behörde die Auffassung vertrete, sie habe diese Funktion lediglich bis 20. Mai 1985 innegehabt, was aber unzutreffend sei. Tatsächlich sei ihre Abberufung aus dieser Funktion erst am 12. September 1985 erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Antrages ausgeführt, die Verwaltungsbehörden seien befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliege oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben sei und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch "eine Erweiterung der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden" insoweit anerkannt, als die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich sei. Die Einschränkung, daß sich aus den Verwaltungsvorschriften nicht eine andere Regelung ergeben dürfe, sei jedoch aufrecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, daß ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne (Hinweis auf hg. Rechtsprechung).

Dies treffe vorliegendenfalls zu, weil die Feststellung, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin die strittige Funktion innegehabt habe, bereits Vorfrage im Verfahren über die Zuerkennung und Bemessung des Ruhebezuges gewesen sei, das mit Bescheid vom 11. Juli 1994 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr der Meinung sei, daß neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die sie bisher ohne ihr Verschulden in jenem Verfahren nicht habe geltend machen können und die voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, so stehe es ihr frei, jederzeit einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen und die strittige Frage neuerlich überprüfen zu lassen. Sie habe einen derartigen Wiederaufnahmeantrag am 27. März 1997 eingebracht. Da somit die strittige Frage auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne, sei diese Frage an keine gesonderte Erledigung im Rahmen eines Feststellungsbescheides zugänglich.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung des Antrages in ihrem Recht beeinträchtigt, daß die Feststellung der strittigen Zeiten in ihrem rechtlichen Interesse liege, wodurch sie subsidiär in ihrem weiteren sich aus dem Burgenländischen Bezügegesetz (zu ergänzen wohl: LGBl. Nr. 14/1973 idF) LGBl. Nr. 22/1994 in Verbindung mit der Novelle LGBl. Nr. 93/1992 ergebenden Recht verletzt werde, indem ihr die Möglichkeit abgeschnitten werde, einen rechtsrichtigen Ruhegenußbescheid zu erlangen. Zudem sei eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt, weil ihr die Ermittlungsergebnisse, die zur Zurückweisung des Antrages geführt hätten, nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, die Prüfung ihrer "Zeiten als Klubobfrau" sei nicht Vorfrage im Verfahren über die Zuerkennung des Ruhegenusses gewesen, die mit Bescheid vom 11. Juli 1994 abgeschlossen worden sei, weil in diesem Bescheid hiezu "in keiner Weise Stellung genommen" noch ihr "ein Beweisergebnis in diese oder jene Richtung zur Kenntnis gebracht" worden sei. "Die Lösung der Tat- und Rechtsfrage, welche Zeiten heranzuziehen sind, war nicht Rechtsfrage des genannten Verfahrens". Gehe man hingegen davon aus, daß mit dem Bescheid vom 11. Juli 1994 hierüber entschieden worden sei, könne die strittige Frage in jenem Verfahren nicht mehr geprüft werden. Es handle sich auch um keine Vorfrage zum Wiederaufnahmeantrag vom 27. März 1997 (Anmerkung: das ist nicht der Antrag, der Gegenstand des Verfahrens Zl. 97/12/0146 ist). Ein öffentliches Interesse zur Klärung der strittigen Vorfrage sei darin zu erblicken, daß die Behörde auch von Amts wegen eine Wiederaufnahme des Zuerkennungsverfahrens durchführen könne, damit es letztlich zu einer richtigen Bemessung des ihr zustehenden Ruhegenusses komme. Vorfrage hiefür sei wieder der Umstand, daß die Beschwerdeführerin zumindest durch drei Jahre hindurch Anspruch auf diese Zulage besessen habe. Diese Voraussetzung treffe dann zu, wenn die von ihr "beantragten Zeiten als Klubobfrau" festgestellt würden. Im übrigen bestehe eine "weitere unklare Rechtslage" darin, daß ihr die genannte Zulage durch Bescheid abzuerkennen gewesen wäre. Dies sei nicht erfolgt. Andererseits sei davon auszugehen, daß sie aus dem Aktivstand ausgeschieden sei. Es sei daher nicht mehr möglich, einen Bescheid über die Aberkennung dieses Bezuges zu fällen, was wieder dazu führe, daß sowohl ihrerseits als auch von Seiten der Behörde ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe, wie lange ihr die Zulage gebührt hätte. Infolge Eintrittes der Verjährung könne sie das Entgelt zwar nicht nachfordern, jedoch habe sie ein rechtliches Interesse daran, daß diese Feststellung zu einer richtigen Bemessung des Ruhegenusses für die Zukunft herangezogen werde. Insbesondere habe sie dieses rechtliche Interesse auch im Hinblick darauf, daß sie in ihrer Eingabe vom 3. Februar 1997 eine Richtigstellung des ihr gebührenden Ruhegenusses begehrt habe (Anmerkung: siehe abermals das hg. Erkenntnis Zl. 97/12/0146). Ob ein solches Begehren gerechtfertigt sei, hänge wieder von der beantragten Feststellung ab. Die Berichtigung eines Bescheides stelle ihrer Rechtsauffassung zufolge keine strittige Rechtsfrage dar, sondern nur einen Rechtsbehelf.

Da die belangte Behörde es ihr infolge Zurückweisung des Antrages nicht ermöglicht habe, diese entscheidungswesentlichen Umstände zu relevieren, liege auch ein Verfahrensmangel vor, der bei Gewährung des Parteiengehörs unterblieben wäre.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Auffassung der belangten Behörde, daß ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann ausscheidet, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden sei, trifft zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Slg. Nr. 12856/A, uam.). Des weiteren kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich solche Feststellungen vorsieht (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 89/10/0117). Vorliegendenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin nicht überhaupt eine in diesem Sinne unzulässige Feststellung von Tatsachen anstrebt (Funktionsdauer); nach ihrem Vorbringen ist nämlich davon auszugehen, daß sie das rechtliche Interesse an der angestrebten Feststellung darin sieht, auf diese Weise "zu einer richtigen Bemessung des Ruhegenusses für die Zukunft" (wenn schon nicht auch für die Vergangenheit) zu gelangen. Die strittige Frage kann daher im Rahmen entsprechender Verfahren geklärt werden. Sofern es hingegen - aus welchen Gründen auch immer (diese Frage ist hier nicht zu erörtern) - zu keiner "richtigen Bemessung des Ruhegenusses für die Zukunft" oder auch für die Vergangenheit kommen könnte, mangelte es ebenfalls am angenommenen Feststellungsinteresse.

Damit hat die belangte Behörde den Antrag ohne Rechtsirrtum als unzulässig zurückgewiesen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120295.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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