TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/23 W260 2234477-1

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

W260 2234477-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 28.07.2020, VN.: XXXX , wegen § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) bezieht seit dem Jahr 2005 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 21.06.2020 Notstandshilfe.

1.2. Am 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge „belangte Behörde“) eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsarbeiter zugewiesen.

1.3. Eine Beschäftigung kam folglich nicht zustande.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2020 wurde eine Ausschlussfrist vom 13.01.2020 bis zum 23.02.2020 ausgesprochen. Gründe für eine Nachsicht wären nicht vorgelegen.

1.5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2020 ein und wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Leistung für die Zeit der verhängten Ausschlussfrist vorläufig ausbezahlt.

1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 25.06.2020, GZ: WF 2020-0566-3-000273, wurde die unter Punkt 1.5. genannte Beschwerde abgewiesen.

1.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2020, VN: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.768,62 verpflichtet.

Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: "Aufgrund der Entscheidung vom 25.06.2020 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages."

1.8. Am 25.08.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter 1.7. genannten Bescheid vom 28.07.2020. Er führte zusammengefasst die Gründe aus warum er die zugewiesene Stelle nicht annehmen hätte können, sowie dass er finanzielle Probleme wegen Kreditrückzahlung, Betriebskosten und Kosten für die Privatschule seiner Tochter habe. Er fühle sich in seinen Grundrechten verletzt.

1.9. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 27.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.

In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde hiezu aus, dass dieser Betrag sich aus der vorläufig gewährten Leistung vom 13.01.2020 bis 23.02.2020, Tagessatz in der Höhe von EUR 42,11 multipliziert mit 42 Tagen, zusammensetze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 2005 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2020 bis 23.02.2020 verloren hat.

Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2020, GZ: WF 2020-0566-3-000273, vollinhaltlich bestätigt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2020, GZ: WF 2020-0566-3-000273 wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 26.06.2020 zugestellt und ist rechtskräftig.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2020, VN: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.768,62 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts:

Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.

Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2020 dem Beschwerdeführer am 26.06.2020 persönlich zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis.

Dass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum 10.07.2020 keinen Vorlageantrag eingebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.01.2020 bis 23.02.2020 verloren hat.

Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2020 bestätigt und dem Beschwerdeführer am 26.06.2020 persönlich zugestellt.

Dem Beschwerdeführer wäre es gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2020 hingewiesen.

Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft, sodass die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 28.07.2020 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung erließ.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2020 über den Ausschluss der Notstandshilfe ist rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom 25.08.2020 gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN).

3.2. Dass die belangte Behörde den Bescheid vom 28.07.2020 lediglich damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung vom 25.06.2020 der Beschwerdeführer zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne den Inhalt der Entscheidung vom 25.06.2020 darzulegen, schadet hierbei nicht.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049).

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 28.07.2020 betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2020 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat.

Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 10 Abs. 1 AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die genannte Dauer die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern.

Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine gesonderte Prüfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung konnte sohin entfallen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2234477.1.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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