Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei L***** Z*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei F***** Z*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. August 2020, GZ 2 R 97/20m-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit der gegenständlichen Stufenklage begehrt die Klägerin und gefährdete Partei (Klägerin) nach behauptetem Widerruf der dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (Beklagten) erteilten Vollmacht (zusammengefasst) die Unterlassung jedweder Verwaltungs-, Vertretungs- und/oder Verfügungshandlungen hinsichtlich des ihr von ihrem Ehemann hinterlassenen Vermögens, insbesondere des Anteils an einem (näher bezeichneten) Portfolio bei einer Schweizer Bank, Rechnungslegung und Eidesleistung über die Verwaltung dieses Vermögens sowie die Zahlung des sich aufgrund der begehrten Rechnungslegung ergebenden Betrags, dessen Bezifferung vorbehalten blieb; in eventu die Einräumung einer alleinigen Verfügungsberechtigung hinsichtlich des genannten Vermögens.
[2] Mit ihrem im Rahmen des Hauptverfahrens gestellten Sicherungsantrag begehrt die Klägerin zur Sicherung der noch zu beziffernden Geldforderung (zusammengefasst) dem Beklagten die gerichtliche Hinterlegung des ursprünglichen geldwerten Anteils der Klägerin am mittlerweile aufgelösten (näher bezeichneten) Portfolio durch Einzahlung auf ein vom Verwahrungsgericht bekanntzugebendes Konto binnen 48 Stunden aufzutragen; in eventu dem Beklagten zu verbieten, diesen geldwerten Anteil zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen und der Schweizer Bank zu verbieten, irgendwelche Aufträge des Beklagten oder einer von ihm bevollmächtigten Person aufzunehmen und durchzuführen.
[3] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung des Beklagten ab. Diesen Beschluss sowie den dagegen gerichteten Rekurs der Klägerin stellte das Erstgericht (auch) dem Beklagten zu.
[4] Das Rekursgericht wies die vom Beklagten erstattete Rekursbeantwortung zurück und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig:
[6] 1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (1 Ob 101/20i; 2 Ob 82/17y; RS0012260). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3]).
[7] 2. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. Die bloße Zustellung der Provisorialentscheidung ist einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit nicht gleichzuhalten (4 Ob 57/19i; vgl 1 Ob 101/20i). Auch die Zustellung des Rekurses an den Beklagten beseitigte den Ausschluss der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht (vgl 4 Ob 57/19i).
[8] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Klägerin ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E129836European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00155.20P.1014.000Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020