Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W151 2219414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Thomas Kollaczia-Putz, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Annagasse 3A, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vom 11.04.2019, VSNR.: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung
zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2019 stellte diese fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pension- und Krankenversicherung für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 € 3.504,25 betrage.
Beitragsgrundlage sei gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (Hinzurechnungsbetrag). Für die Hinzurechnung von Beiträgen nach dem GSVG komme es nach Judikatur des VwGH nur auf deren Vorschreibung an und nicht darauf, ob sie tatsächlich auch als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Der VwGH sehe auch in der Divergenz zwischen vorgeschriebenen und bezahlten Beiträgen keine nicht sachgerechten Ergebnisse, da sich derartige Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen würden.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Basis zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei der Gewinn vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Der Bescheid der Anstalt führe zu dem Ergebnis, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht nur vom Gewinn, sondern von den Sozialversicherungsbeiträgen berechnet werden würden. In der Summe würde sich eine nicht sachgerechte Mehrbelastung von € 1.835,- ergeben.
3. Am 28.05.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes kam die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 09.10.2019 nach. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestehe darin, dass im Jahr 2017 nicht € 17.992,64 vorgeschrieben worden seien, sondern aufgrund der Zahlungserleichterung nur € 10.972,35 (bzw. € 10.940,96; vgl. S. 2 der Stellungnahme). Sollte trotz Zahlungserleichterung der Hinzurechnungsbetrag von € 17.992,64 heranzuziehen sein, folge daraus, dass im Ausmaß von € 7.051,68 ein noch nicht fälliger Sozialversicherungsbeitrag Beitragsgrundlage im Jahr 2017 sei.
5. Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 31.10.2019. Die gegenständliche Bewilligung der Ratenvereinbarung habe keine Auswirkungen auf die bereits durch die Vorschreibung eingetretene Fälligkeit der Beiträge. Entgegen den Ausführungen der BF führe die Ratenvereinbarung nicht zum Wegfall einer vorher eingetretenen Fälligkeit der Beitragsvorschreibung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Einkommenssteuerbescheid 2017 der Beschwerdeführerin vom 20.11.2018 weist Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € 3.032,85 aus. Dieser wurde der belangten Behörde am 16.01.2019 im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelt.
1.2. Im Jahr 2017 wurden der Beschwerdeführerin Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG in Höhe von € 17.992,64 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
PV Beitrag 01/2017 bis 06/2017: € 803,10
PV Nachbelastung 1.-4. Teilbetrag 2014: € 10.538,88
PV Nachbelastung 1. Teilbetrag 2015: € 4.520,70
KV Beitrag 01/2017 bis 08/2017: € 260,56
KV Nachbelastung 1. Teilbetrag 2015: € 1.869,40
1.3. Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich aus den im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünften zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 beträgt somit € 3.504,25 (Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb iHv € 3.032,85 zuzüglich Hinzurechnungsbetrag iHv 17.992,64 geteilt durch Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr).
1.4. Eine Zahlungserleichterung (Ratenvereinbarung) führt nicht zum Wegfall der Fälligkeit der erfolgten Vorschreibung des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von € 17.992,64.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung des Hinzurechnungsbeitrages in Höhe von € 17.992,64 im Hinblick auf die gewährte Zahlungserleichterung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei aufgrund der gewährten Zahlungserleichterung lediglich € 10.972,35 bzw. € 10.940,96 vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung.
Da somit eine reine Rechtsfrage vorliegt und der Sachverhalt nicht bestritten wurde, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der zeitraumbezogenen Fassung:
„§ 25.
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
[…]“
3.4. Fallbezogen folgt daraus:
Für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.
Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur sowie sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.
Nach stRspr sind die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (VwGH 95/08/0303, 99/08/0152 ua.). Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist bspw. der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von ESt-Bescheiden aus vergangenen Jahren (§ 229a) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig (2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind (VwGH 2010/08/0032, 2009/08/0006) (Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG9 (2020) § 25 Rz 13).
Gegenständlich wurden der Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2017 insgesamt € 17.992,64 an Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG vorgeschrieben. Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich somit aus den im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (gegenständlich € 17.992,64). Folgerichtig stellte die belangte Behörde die Beitragsgrundlage für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 mit € 3.504,25 (Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb iHv € 3.032,85 zuzüglich Hinzurechnungsbetrag iHv 17.992,64 geteilt durch Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr) fest.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der bewilligten Ratenzahlung nicht ein Betrag von € 17.992,64, sondern ein Betrag von € 10.972,35 bzw. € 10.940,96 im Beitragsjahr 2017 vorgeschrieben worden sei (die aufgrund der Ratenzahlung im Jahr 2017 nicht zu entrichtende Differenz sei demzufolge in diesem Kalenderjahr nicht fällig gewesen), kann nicht gefolgt werden, da eine Ratenvereinbarung nicht zum Wegfall der Fälligkeit der bereits erfolgten Vorschreibung führt (vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG9 (2020) § 35 Rz 19, wonach Verzugszinsen vom Tag des Verzuges an, unabhängig von einer Mahnung, Stundung bzw. Ratenzahlung zu bezahlen sind). Maßgeblich für die Berechnung der Beitragsgrundlage im Sinne der oben angeführten Judikatur ist folglich die Vorschreibung des Hinzurechnungsbeitrages in Höhe von € 17.992,64, nicht jedoch die gegenständliche Ratenvereinbarung oder tatsächlich erfolgte Zahlungen.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Fälligkeit Hinzurechnungsbetrag Krankenversicherung Pensionsversicherung RatenzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2219414.1.00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020