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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des DI K B und 2. der DI A M, beide in P, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Juli 2020, LVwG-AV-141/001-2020, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Devolutionsantrag der Revisionswerber vom 3. Oktober 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antrag vom 4. März 2019 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 keine Entscheidungspflicht der Baubehörde erster Instanz ausgelöst habe.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0327, mwN).
7 In den Revisionszulässigkeitsgründen (Seiten 3 bis 10 der Revision) werden Ausführungen getätigt, mit denen in weiten Teilen dem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dargelegt werden. So wird der Antrag vom 4. März 2019 eingehend dargestellt, ferner wird ausgeführt, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die im Internet veröffentlichten Informationen der Marktgemeinde P (die umfangreich wiedergegeben werden) hätte hingewiesen werden können, was zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, und dass eine Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf Unklarheiten betreffend den Antrag bestanden hätte.
8 Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein.
9 Abgesehen davon enthalten die Revisionszulässigkeitsgründe Fragen des Verfahrensrechtes. Solche wären nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden und die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0075, mwN).
10 Außerdem betrifft die Auslegung einer konkreten Parteienerklärung nur den Einzelfall (vgl. VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0119; 15.9.2020, Ro 2020/16/0002). Die Auslegung einer konkreten Parteienerklärung im Einzelfall wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2020/05/0017, 0018, mwN). Die im Einzelfall erfolgte Beurteilung müsste auch diesbezüglich in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt sein (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
11 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird weder eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht aufgezeigt, noch dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, zumal nicht dargelegt wird, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050207.L00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020