TE Vwgh Beschluss 2020/11/4 Ra 2019/04/0077

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. der D GmbH, 2. der I GmbH und 3. der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 64-66/1/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Zl. W123 2214305-2/25E, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Zl. W123 2214305-3/2E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Die mitbeteiligte Partei führte als Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen, wobei die Vergabe nach dem Bestbieterprinzip erfolgen sollte.

2        Die Revisionswerberin beteiligte sich als Bieterin an diesem Verfahren. Am 29. Jänner 2019 wurde von der mitbeteiligten Partei eine Zuschlagsentscheidung zugunsten einer anderen Bieterin bekannt gegeben.

3        Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtete sich der Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin mit dem Begehren, diese Auftraggeberentscheidung für nichtig zu erklären mit der Begründung, es hätte aufgrund des auffällig niedrigen Preises jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung stattfinden müssen.

4        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerberin, die am 29. Jänner 2019 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei in einem - von letzterer als Auftraggeberin geführten - Vergabeverfahren betreffend einen Auftrag für Reinigungsdienstleistungen für nichtig zu erklären, ab.

5        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht ferner den Antrag der Revisionswerberin auf Ersatz der von ihr als Antragstellerin in diesem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren entrichteten Gebühren ab.

6        Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.

7        3. Gegen die beiden genannten Entscheidungen richtet sich die in einem Schriftsatz ausgeführte außerordentliche Revision.

8        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       4.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt Folgendes dargelegt: In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0129, 0130, mwN). Dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; 12.10.2016, Ra 2016/08/0043, Ra 2015/08/0173; 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, jeweils mwN).

12       Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 23.4.2018, Ra 2018/08/0068, mwN).

13       4.2 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ ein umfangreiches Vorbringen, in dem Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargestellt werden. Ihrem Inhalt nach stellen diese Ausführungen Revisionsgründe dar, auch wenn einleitend erklärt wird, dass die Fragen zu klären gewesen seien, ob die mitbeteiligte Partei eine vertiefte Angebotsprüfung hätte durchführen müssen und ob eine solche erfolgt sei, ob die Angebotsprüfung hätte ergeben müssen, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin preislich unangemessen sei und ob diese ein ausschreibungs- und vergaberechtskonformes Angebot gelegt habe. Inwiefern diese einzelfallbezogenen Rechtsfragen die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen im Sinn der Tatbestände des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfordern würden, ist im folgenden Vorbringen nicht dargestellt und in Hinblick darauf, dass das Vorbringen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ sodann in einer praktisch wortgleichen Wiederholung des Vorbringens zur Zulässigkeit besteht, auch nicht ersichtlich.

14       Damit wird die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. idS auch VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047). Die Revision erweist sich damit als nicht gesetzeskonform ausgeführt und war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040077.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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