TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/29 93/17/0296

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3;
ALSAG 1989 §9;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §97 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1993, Zl. 6/4-4210/92-09, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Nachhang zu einer Betriebsprüfung im Jahre 1991 wurde der Beschwerdeführerin für den in einer Bauschuttdeponie in T abgelagerten Bauschutt mit Bescheid vom 8. Jänner 1992 des Finanzamtes für das Jahr 1990 ein Altlastenbeitrag in der Höhe von S 636.240,-- und mit undatiertem Bescheid (offenbar ebenfalls vom 8. Jänner 1992) ein Altlastenbeitrag für das erste Kalendervierteljahr 1991 in der Höhe von S 629.680,-- vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide Berufung, wobei sich die Berufung gegen den erstgenannten Bescheid gegen die volle Höhe des vorgeschriebenen Betrages, im Falle des zweitgenannten Bescheides nur gegen den zur Nachzahlung vorgeschriebenen Betrag in der Höhe von S 71.800,-- richtete. In der Berufung wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß nicht bestritten werde, daß die Gesellschaft in ihrer Geschäftstätigkeit Bauschutt mittels Containerbehältnissen und ihren Fahrzeugen übernehme und zum Standort Tr zur Aussortierung verführe. Nach erfolgter Aussortierung werde das so gewonnene Gut auf die Ablagerungsstätte nach T verbracht. In die Ablagerungsstätte für Bauschutt in T werde nur sortierter Baustellenabfall, welcher zur Festigung der Grubensohle diene, eingebracht. Dies sei notwendig, damit die Sohle für Lastkraftwagen und Radlader jederzeit befahrbar sei. Desgleichen werde der vorsortierte Bauschutt in mehreren Etagen (hiezu wurden Fotos beigelegt) eingebracht. Die Mächtigkeit der Etagen betrage mindestens zwei Meter und erreiche durch das Befahren eine gewisse Stabilität. Es handle sich ausschließlich um notwendige Bodenverfestigungen, da die Ablagerungsstätte im Bereich der Mitterndorfer Senke liege. Die Analyse des Grundwassers im Bereich der Grube habe nicht nur eine gewisse Stabilisierung, sondern sogar Verbesserungen bei einigen Parametern erbracht. Durch das ordnungsgemäße Ablagern harmlosen Wirtschaftsgutes (aus Baustellenabfällen sortiert) sei dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt, daß durch den Sammelbetrieb eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolge. Ein großkommerzielles Interesse sei durch die geschäftliche Abwicklung der Beschwerdeführerin, speziell durch das Einsammeln aus Kleinbaustellen, nicht gegeben. Es sei damit nachgewiesen, daß die gesetzlichen und erlaßmäßigen Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Altlastenbeitrages gegeben seien.

Am 2. Oktober 1992 stellte das Finanzamt (als Behörde erster Instanz im Abgabenverfahren) gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz an die Bezirkshauptmannschaft den Antrag, durch Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem durch die Beschwerdeführerin in der Bauschuttdeponie abgelagerten Schutt um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz handle und "ob diesbezüglich Abfall im Sinne des § 6 Z. 1 oder Z. 2" vorliege. Aufgrund dieses Antrages erging am 13. Jänner 1993 an das Finanzamt ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, in welchem festgestellt wird, daß die in der Bauschuttdeponie T der Beschwerdeführerin auf näher bezeichneten Grundstücken zur Ablagerung gelangenden Abfallmaterialien Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes und nicht gefährlicher Abfall im Sinne des § 2 Abs. 6 des Altlastensanierungsgesetzes seien.

In der Begründung dieses Bescheides wird unter Hinweis auf den Antrag des Finanzamtes vom 2. Oktober dargestellt, daß von einem Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft aus fachlicher Sicht ausgeführt worden sei, daß Bauschutt einen qualitativ bestimmbaren Abfall darstelle, der zwar ein nennenswertes Elutionsverhalten aufweise, jedoch nicht als gefährlicher Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen sei, da es bei dessen Behandlung (Ablagerung) jedenfalls keiner weitergehenden Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedürfe als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich sei.

Die gegenständliche Bauschuttdeponie sei auch wasserrechtlich bewilligt worden, wobei insbesondere festgelegt worden sei, daß die zur Ablagerung gelangenden Abfallmaterialien kein über die Eluatklasse II gemäß der Ö-Norm S 2072 liegendes Gefährdungspotential aufweisen dürften. Gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes habe die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall sei oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder 2 vorliege. Unter Beachtung der denkrichtigen und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen habe spruchgemäß entschieden werden können.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1993 wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin nahm in einem Schreiben vom 21. Jänner 1993 zu diesem Bescheid Stellung und führte aus, daß sie mit der Bezirkshauptmannschaft darin übereinstimme, daß es sich bei Bauschutt um keine gefährlichen Stoffe handle. Des weiteren wird in diesem Schreiben ausgeführt, daß sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft unzweifelhaft ergebe, daß der Einsatz von Bauschutt als Wirtschaftsgut nach den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes in der für das Jahr 1992 geltenden Fassung zu keiner Beitragspflicht führe, "da im Erlaß geregelt ist, daß beim Einsatz von Bauschutt als Wirtschaftsgut das Ablagern dann nicht beitragspflichtig ist, wenn es sich dabei um harmloses Verfüllungsmaterial handelt, von dem keine Gefahren ausgehen". Es sei lediglich das Verfüllen von mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiertem Bauschutt beitragspflichtig.

Aus der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderung des Altlastensanierungsgesetzes dahingehend, daß ab Jänner 1993 die Verbringung von Bauschutt in Deponien in jedem Fall beitragspflichtig geworden sei, gehe ebenfalls eindeutig hervor, daß für die vorliegende deponietechnisch notwendige Verwertung von Bauschutt im Jahr 1991 eine Befreiung vorgelegen sei, da sonst die durchgeführte Gesetzesänderung nicht erforderlich gewesen wäre.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zur Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz hinsichtlich von Bauschutt, in der vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie die Auffassung vertreten wird, daß Bauschutt unter bestimmten Voraussetzungen keinen Abfall darstelle (so etwa wenn harmloses Verfüllungsmaterial (vorsortierter Bauschutt), von dem keine Gefahren ausgehen, vorliege) erging der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid.

Die belangte Behörde weist damit die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensganges aus, daß gemäß § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen seien,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen wolle oder entledigt hat, oder

2. deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten sei.

Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz habe die Behörde (gemäß § 21 sei dies die Bezirksverwaltungsbehörde) in begründeten Einzelfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall sei oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder Z 2 vorliege.

Es sei damit zum Ausdruck gebracht, daß die Abgabenbehörden des Bundes den Abfallcharakter von Wirtschaftsgütern zwar zunächst nach bestem Wissen eigenständig zu beurteilen hätten, daß ihnen jedoch keine die Parteien bindende Entscheidung in dieser Frage zustehe. Ergebe die Beurteilung durch die Abgabenbehörde, daß der Abfallcharakter zweifelhaft sei, dann sei der Fall zwingend an die für die Entscheidung dieser Frage allein zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Feststellung heranzutragen.

Im gegenständlichen Falle habe die Bezirkshauptmannschaft mit dem Bescheid vom 13. Jänner 1993 unmißverständlich ausgesprochen, daß die in der Bauschuttdeponie der Beschwerdeführerin zur Ablagerung gelangenden Abfallmaterialien Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz seien.

Die Abgabenbehörde sei bei der Beurteilung der Frage, ob Abfall vorliege, an den von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz erlassenen Feststellungsbescheid gebunden, sodaß sich eine weitere Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin - vor allem in bezug auf die zum Altlastensanierungsgesetz ergangenen Erlässe - in diesem Stadium des Verfahrens erübrige.

Es sei auch abschließend festzuhalten, daß Einwendungen gegen die Qualifizierung des streitgegenständlichen Bauschutts als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz gegen den von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen Feststellungsbescheid zu erheben gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im besonderen zufolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und insbesondere darauf hingewiesen wird, daß das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß ihr der Bescheid vom 13. Jänner 1993 nicht zugestellt worden und sie in dem Verfahren der Bezirkshauptmannschaft nicht beteiligt worden sei, aufgrund des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sei.

Im Zuge des Verfahrens legte die belangte Behörde weiters den aufgrund eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Berufung gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 21. Oktober 1994 vor, in dem der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wird, daß ausgesprochen wird, daß von den von 21. Jänner 1990 bis 31. März 1991 in der "Bauschuttdeponie T" der Beschwerdeführerin eingebrachten 17.120 Tonnen Materialien

1.150 Tonnen nicht Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz und 15.970 Tonnen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen davon ausgehen konnte, daß sie bei der Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 325/1990 für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Ausbringung des Bauschutts in der Ablagerungsstätte T an den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Jänner 1993 gebunden war.

Die belangte Behörde hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft nicht als Partei beteiligt gewesen sei und ihr auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft nicht zugestellt worden sei, entgegen, daß die Beschwerdeführerin diese Ausführungen bereits im Verwaltungsverfahren vorbringen hätte können und nunmehr aufgrund des Neuerungsverbotes auf dieses Vorbringen nicht mehr einzugehen sei.

Die belangte Behörde ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht.

Im vorliegenden Fall erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft über Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz. Er trägt in seinem Kopf ausdrücklich die Adressierung an diese Behörde erster Instanz und enthält keine weitere Zustellverfügung (etwa an die Beschwerdeführerin). Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Bescheid auch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, es waren im Gegenteil aufgrund der dargestellten Umstände für die belangte Behörde vielmehr jedenfalls Zweifel dahingehend angebracht, ob eine derartige Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. auch das von der Beschwerdeführerin genannte hg. Erkenntnis vom 28. April 1954, Slg. Nr. 3391/A, zur Verpflichtung der Behörden, die materielle Rechtskraft der Vorfragenentscheidung - im Beschwerdefall ein Feststellungsurteil über Rechtsverhältnisse des Familienrechts - zu prüfen).

Der Einwand, daß der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die mangelnde Zustellung an die Beschwerdeführerin aufgrund des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sei, geht daher fehl. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß die Beschwerdeführerin "Mängel, die nunmehr in der Beschwerde in rechtlicher Hinsicht ausführlich dargestellt werden" bereits in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 1993 rügen hätte müssen, ist darauf hinzuweisen, daß zu diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich war, daß die belangte Behörde sich in ihrem Bescheid ausschließlich auf die spruchmäßige Feststellung der Bezirkshauptmannschaft stützen werde. Ein "Mangel" war insofern zu diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides allein aufgrund des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft die Abfalleigenschaft des von der Beschwerdeführerin verwendeten Bauschutts bejaht und daraus auf das Vorliegen der Abgabenpflicht geschlossen. Da der genannte Bescheid jedoch der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden war und sie auch dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen worden war, kann die Rechtskraft dieses Bescheides der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde - entgegen der von ihr selbst vertretenen Ansicht, zur Antragstellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz im Falle des Vorliegens von Zweifeln verpflichtet zu sein - trotz des § 10 Altlastensanierungsgesetz aufgrund § 116 Abs. 1 BAO auch zur selbständigen Beurteilung der in ihrem Verfahren auftauchenden Frage nach der Abfalleigenschaft des verwendeten Bauschutts berechtigt gewesen wäre (wenn sie nicht den Abschluß eines Verfahrens auch mit der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft abwarten wollte), hätte sie doch in diesem Fall ein eigenes Ermittlungsverfahren zu dieser Frage durchzuführen gehabt und ihre Beurteilung im angefochtenen Bescheid entsprechend begründen müssen. Durch die Übernahme des Ergebnisses des Verfahrens, an welchem die Beschwerdeführerin nicht beteiligt war, hat sie somit ihren Bescheid jedenfalls mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die belangte Behörde hat sich nämlich - wie sich insbesondere aus dem Hinweis am Ende des Bescheides, daß Einwendungen gegen die Abfallqualität im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen gewesen wären, hervorgeht - mit den inhaltlichen Argumenten der Beschwerdeführerin nicht weiter auseinandergesetzt.

An dieser Rechtswidrigkeit des Inhaltes ändert auch nichts, daß mit Bescheid des (im Devolutionsweg zuständig gewordenen) Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 21. Oktober 1994 dieser Bundesminister nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides schließlich über eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Jänner 1993 abgesprochen hat, da der Verwaltungsgerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu beurteilen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Beitragspflicht für Bauschutt, der als Füllmaterial verwendet wird, oder die Frage, ob angesichts des erwähnten Bescheides des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Beitragspflicht als bestehend anzunehmen wäre, näher einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X00

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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