TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 W169 1433599-5

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §13 Abs1

Spruch

W169 1433599-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. 561367006-151449572,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.“

beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Asylverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2011 sowie am 10.10.2011 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er - neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen - in seiner Einvernahme am 29.07.2011 an, dass er einen Reisepass besessen habe, dieser ihm jedoch in Moskau gestohlen worden sei.

In seiner Einvernahme am 10.10.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich über keine Dokumente verfüge. Er habe einen Reisepass besessen, diesen habe ihm jedoch der Schlepper in Moskau wieder mitgenommen. Darüber hinaus habe er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, dieser befinde sich zu Hause in Nepal. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Brüder sowie seine Frau und seine zwei Kinder leben.

1.3. Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.04.2013, Zl. C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

1.6. In einer Einvernahme am 27.05.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, dass er ausreisewillig sei und sich mit den entsprechenden Organisationen zwecks Gewährung von Rückkehrhilfe in Verbindung setzen wolle. Er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten, wolle aber das Heimreisezertifikat-Formblatt wahrheitsgemäß ausfüllen.

1.7. Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die Landespolizeidirektion Wien die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

2. Erster Antrag auf Duldung

2.1. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter einen Antrag gemäß § 46a FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.

Er führte aus, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und über keinen Lichtbildausweis verfüge. Er erleide daher rechtliche Nachteile und benötige dringend eine Duldungs- bzw. Identitätskarte. Er habe stets mit den Behörden kooperiert und sei durchgehend ordentlich in Österreich gemeldet.

Neben Rechtsausführungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Österreich keine nepalesische Botschaft gäbe, sodass ihm nicht die erforderlichen Dokumente ausgestellt werden könnten. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.

2.2. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des Beschwerdeführers) zwecks Identifizierung des Beschwerdeführers als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen.

2.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

2.5. Im Rahmen einer Stellungnahme seines Vertreters vom 18.02.2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe und ihm eine Reise nach Deutschland zur dortigen Botschaft nicht erlaubt sei. Auch bringe ihn eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon keinen Schritt weiter. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich.

Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Verfolgung in seiner Heimat, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr an. Es würde im Falle einer Abschiebung auch die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nepal und wegen der durch die lange Abwesenheit eingetretenen Entwurzelung aus seiner Heimat drohen.

2.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Nichtgewährung von Asyl nicht dazu bereit sei, Österreich zu verlassen, und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Überdies habe er Familienangehörige in seiner Heimat. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, über einen Reisepass und einen Staatsbürgernachweis zu verfügen. Der Reisepass sei aber laut Angaben des Beschwerdeführers in Moskau gestohlen worden, der Staatsbürgernachweis würde zu Hause liegen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt. Er hätte etwa im Wege seiner Angehörigen Dokumente beibringen können, und es wäre dann der Botschaft möglich gewesen, Dokumente auszustellen, wenn seine Angaben stimmen würden. Da der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen habe, stehe für die Behörde fest, dass er nicht an einer Ausreise interessiert sei und somit nicht entsprechend mitwirke. Sein Vorgehen bzw. sein Verhalten bestätige die Einschätzung der Behörde, dass er seine Identität verschleiere.

Des Weiteren habe er keine Familienangehörigen in Österreich, und es könne daher kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben festgestellt werden. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden, womit seine angegebenen Gründe in Bezug auf Verfolgung und Sicherheitslage in Nepal als nicht glaubhaft erachtet worden wären. Mit dem Vorbringen der fehlenden Existenzmöglichkeit habe er zugegeben, reiner „Wirtschaftsflüchtling“ zu sein und sich auch jetzt der Ausreise zu verwehren. Ferner seien seine Angehörigen in der Lage, für seine Existenz in Nepal zu sorgen.

2.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 05.04.2016 durch einen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, Zl. W191 1433599-2/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer zuhause in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis habe und über im selben Haus wohnhafte Angehörige verfüge, die er um dessen Übermittlung ersuchen könnte. Aufgrund der Beschaffbarkeit seines Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, habe der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Für die Unmöglichkeit der Abschiebung lägen daher vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vor. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei somit abzuweisen gewesen.

2.9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0055, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

3. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und Wohnsitzauflage

3.1. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Reisepass, sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen.

3.3. In der Stellungnahme vom 14.12.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er trotz Bemühens keinen Reisepass, Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen könne, da er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei.

3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen.

3.5. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis.

3.6. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

3.7. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

3.8. Am 18.04.2018 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG mit ordentlichem Bescheid.

3.9. Am 26.04.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

3.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei, sowie dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dem Bescheid wurde eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise angeschlossen. In der Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurde auch auf die Möglichkeiten auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren hingewiesen, die Gewährung einer Rückhilfe sei möglich. Der „Verein Menschenrechte Österreich“ könne ihn beraten und unterstützen, eine umgehende Kontaktaufnahme werde dringend empfohlen.

3.11. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, wobei er aber nicht näher bezeichnete, gegen welchen Bescheid sich diese richte, und bezieht sich diese inhaltlich auf eine Wohnsitzauflage.

3.12. Dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 31.05.2018 lässt sich entnehmen, dass fremdenrechtliche Erhebungen in Wien 13 durchgeführt worden seien, die ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor einer Woche von der Adresse in Wien 13 abgemeldet wurde, eine ZMR-Anfrage jedoch ergab, dass eine aktuelle Wohnadresse in Wien 12 bestehe.

3.13. Am 20.07.2018 erfolgte eine Anzeige gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG gegen den Beschwerdeführer, da sich dieser in Wien 12 aufgehalten habe, obwohl ihm gemäß § 57 FPG eine Wohnsitzauflage erteilt worden sei.

3.14. Laut einem Erhebungsbericht der LPD Wien vom 20.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in Wien 12 schlafend angetroffen. Gefragt, warum er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien arbeiten und Geld verdienen müsse und er daher nicht nach Tirol reisen werde. Auch im Falle, dass er nach Tirol gebracht werden sollte, werde er alsbald wieder nach Wien kommen, da er ja Geld verdienen müsse. Vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer Art und Weise der unerlaubten Arbeitsaufnahme bzw. den Namen der Firma nicht habe angeben wollen.

3.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

3.16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3.17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2018, Zl. W202 1433599-4/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.18. Gegen den Beschwerdeführer wurden zwischen Dezember 2018 und Juni 2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl drei Mitwirkungsbescheide zur Erlangung eines Ausreisedokuments gemäß § 46 FPG erlassen, drei Mal Beugehaft gemäß § 5 VVG verhängt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG erlassen.

4. Zweiter (gegenständlicher) Antrag auf Duldung

4.1. Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Parteienvertreter einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Das Formularfeld zur Antragsbegründung wurde nicht ausgefüllt.

Dem Antrag beigelegt wurden ein Melderegisterauszug, ein Empfehlungsschreiben eines aufenthaltsberechtigten Cousins des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des vormaligen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers vom April 2016, wonach über den (damaligen) Antrag auf Duldung noch nicht entschieden sei, eine Bestätigung der Volkshochschule Wien- XXXX vom März 2017, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht habe, eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom Juni 2012, wonach der Beschwerdeführer an einem (nicht näher präzisierten) Deutschkurs teilgenommen habe, ein Zertifikat des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom Dezember 2011, wonach der Beschwerdeführer einen (nicht näher präzisierten) Deutschkurs absolviert habe, ein Zertifikat des ÖSD vom Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bestanden habe, sowie fünf englischsprachige Bestätigungen nepalesischer Kulturvereine in Österreich aus den Jahren 2014 bis 2017, wonach der Beschwerdeführer an diversen Sportveranstaltungen teilgenommen habe.

4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz gesetzlicher Obliegenheit weiterhin nicht mit seiner Vertretungsbehörde in Kontakt getreten sei und auch keine Anstrengungen unternommen habe, mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen bzw. Dokumente schicken zu lassen, um damit die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erreichen. Der Beschwerdeführer verletze beharrlich seine Mitwirkungspflicht.

4.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe „alles unternommen was in seiner Macht stand um die Beschaffung des Heimreisedokuments zu erlangen, leider gelang es ihm bis dato nicht.“ Es sei ein Faktum, dass bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer ex lege geduldet sei. Verwiesen werde auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.2014, G160/2014 ua sowie G171/2014 ua. Die belangte Behörde hätte weiters sorgfältiger prüfen müssen, ob eine Rückkehr nach Nepal eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten würde. Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) würde regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK vorübergehend unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei seit 12 Jahren in Österreich aufhältig und habe regelmäßigen Kontakt zu Freunden in Österreich, wohingegen er jeglichen Kontakt zu seinen „wenigen“ Verwandten in Nepal abgebrochen habe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Häufig würden Rückkehrentscheidungen ab einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren als nicht mehr zulässig angesehen. Der Beschwerdeführer sei äußerst integrationswillig und spreche in der Praxis ausreichend Deutsch. Er habe keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat und könne sich ein Leben außerhalb Österreichs nicht vorstellen. Er würde sich in Nepal keine Existenz aufbauen können. Der Beschwerdeführer sei ungewöhnlich lange „rechtmäßig“ hier aufhältig. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft, da sie sich „trotz der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschafft habe. Im Falle eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde „die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel auf Gründen des Art 8 EMRK iVm § 46a FPG in eventu § 55 AsylG erteilen müssen“. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei „zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung“ unumgänglich, weshalb eine solche beantragt werde. Beantragt werde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

2.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über anderes als den ausdrücklich bekämpften Bescheid zu entscheiden. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die „Verwaltungssache“ an, d.h. das Verwaltungsgericht hat nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dem Verwaltungsgericht kommt damit eine meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (mit weiteren Nachweisen: Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 (Stand 31.03.2018), Rz 5).

Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt

(2) (…)

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. (…)

(5) (…)

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“

Gemäß § 126 Abs. 15 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft.

In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) – hier auszugsweise wiedergegeben – ausgeführt:

„Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.

Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte.

Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen.

Zu Abs. 1:

Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

(…)

Zu Abs. 4:

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.

(…)

Zu Abs. 6:

Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.

(…)

Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.

(…)“

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Auf das gegenständliche Verfahren bezogen hat der Beschwerdeführer hinsichtlich einer tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat im Vergleich zu seinen bisherigen Verfahren – nämlich insbesondere seinem ersten, rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf Duldung – nichts substantiell Neues vorgebracht. Es kann somit nur nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer gemäß seinem eigenen Vorbringen über einen Staatsbürgerschaftsnachweis verfügt, der in seinem Elternhaus in Nepal liegt, wo seine Angehörigen wohnen. Bis dato hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass bzw. weshalb ihm die Beschaffung dieses Dokuments zwecks Ausstellung eines Reisedokuments von der Nepalesischen Botschaft in Berlin nicht möglich sei, zumal ihm auch sein in Österreich aufenthaltsberechtigter Cousin dabei helfen könnte. Der bloß pauschale Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer bereits alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um die Beschaffung eines Heimreisezertifikats zu erlangen, ihm dies jedoch nicht gelungen sei, bietet keine nachvollziehbare Begründung und keinen Nachweis, zumal nicht zu erkennen ist, welche Schritte der Beschwerdeführer genau unternommen hätte. Ebenso wird aus dem Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer „jeglichen Kontakt zu seinen wenigen Verwandten in Nepal abgebrochen“ habe, deutlich, dass dieser Kontakt bislang sehr wohl bestand. Die Formulierung, wonach er selbst den Kontakt abgebrochen habe, zeugt bei Wahrunterstellung zudem davon, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Beschwerdeführers handelte, die er jederzeit wieder zurücknehmen könnte. Im Übrigen wird darin aber eine bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gesehen, da – abgesehen von seinem Bestreben, eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern – kein Grund ersichtlich ist, weshalb er diesen Kontakt abbrechen würde, zumal es sich bei diesen „wenigen Verwandten“ um seine engsten Angehörigen – seine Eltern, seine Brüder, seine Ehefrau, seine Kinder – handeln würde. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der Nepalesischen Botschaft in Berlin Kontakt aufgenommen hat.

Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Ebenso hat er offensichtlich weiterhin keine Anstrengungen unternommen, sich seinen nepalesischen Staatsbürgerschaftsnachweis aus seiner Heimat schicken zu lassen.

Zur im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Sicht, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 09.12.2014, G160/2014 ua und G171/2014 ua, ex lege geduldet sei, wird im Übrigen auf das obgenannte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, insbesondere den damit eingefügten § 46a Abs. 6 FPG verwiesen, wonach die Duldung nunmehr erst mit Ausfolgung der entsprechenden Duldungskarte eintritt.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz mehrfach auf die behauptete Integration und den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers – der gemäß Aktenlage im Übrigen nicht, wie dort behauptet, 12 Jahre, sondern neun Jahre beträgt und (selbst im Falle einer Duldung) nicht rechtmäßig ist – hingewiesen wird, so fehlt diesen Ausführungen ein logischer Zusammenhang mit der nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragten Duldung. Der bereits im Verfahren vor dem Bundesamt von einer Anwaltskanzlei – somit einem berufsmäßigen Parteienvertreter – vertretene Beschwerdeführer hat im offenkundig von jenem Vertreter selbst ausgefüllten gegenständlichen Antrag ausdrücklich eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Aufgrund dieser anwaltlichen Vertretung kann dem Beschwerdeführer hier kein (Rechts-)Irrtum unterstellt werden, zumal dem Antrag im Wesentlichen auch begründende Ausführungen fehlten. Das Bundesamt hat spruchgemäß über diesen Antrag, d.h. diese Ziffer, entschieden. Selbst im Beschwerdeschriftsatz wird zweimal ausdrücklich auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG Bezug genommen (siehe S. 3 und S. 6 des Beschwerdeschriftsatzes). Die obzitierten Erläuterungen zu § 46a Abs. 4 FPG schränken den Prüfungsumfang der belangten Behörde auf die im Duldungsantrag bezeichnete Ziffer ein. Nichts anderes kann in Hinblick auf § 27 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht gelten, würde doch sonst der äußere Rahmen der Prüfungsbefugnis überschritten werden. Eine Auseinandersetzung mit jenen – zudem auch zahlreiche Neuerungen enthaltenden – Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes konnte (und musste) daher unterbleiben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei richtigzustellen war, dass der gegenständliche Antrag nicht am 03.05.2019, sondern am 22.07.2019 gestellt wurde.

2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt. Zwar weist der angefochtene Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung auf, wonach einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, jedoch hat die belangte Behörde weder in ihrem Spruch eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung normativ vorgenommen, noch ist eine solche der Begründung des Bescheides zu entnehmen oder spezialgesetzlich vorgesehen.

Das Begehren des Beschwerdeführers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein seinem Antrag entsprechendes bzw. diesen stützendes (neues) Vorbringen erstattete.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Ausreiseverpflichtung Duldung ex lege - Wirkung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Zurückweisung Zwangsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W169.1433599.5.00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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