Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BEinstG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der MB in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. Mai 1997, Zl. 42.042/46-7/96, betreffend Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG (mitbeteiligte Partei: Ing. WB in W, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in W), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten - dem Ehegatten der Beschwerdeführerin - die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung der Beschwerdeführerin erteilt.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies wie folgt:
"Würde die BF während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr im Betrieb des AS arbeiten können, hätte sie keine Möglichkeit mehr, die finanzielle Situation zu überprüfen. Da die BF mit ihrem Vermögen (Liegenschaft, Wertpapier und persönlich) im Wert von über öS 3,750.000,-- für den Betrieb haftet und das Eigentum am Grundstück nicht verlieren möchte, ist es erforderlich, daß die BF über die finanzielle Situation des Unternehmens weiterhin informiert ist. Ansonsten besteht die Möglichkeit, daß der AS wertvolles Inventar oder gar die ganze Firma veräußert und die BF somit keine Kenntnis mehr über das Schicksal des von der BF eingebrachten Kapitals hat. Damit wäre die BF finanziell ruiniert, da sie im Laufe der Jahre ihr gesamtes Vermögen in das Unternehmen des AS eingebracht hat. Würde diese Möglichkeit eintreten und die BF würde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegen, könnte der finanzielle Verlust der BF nicht mehr ausgeglichen werden.
Im Falle der wirksamen Kündigung der BF durch den AS wäre die BF im pensionsrechtlichen Sinne nicht sozialversichert (keine Grundzeiten). Sollte die BF mit gegenständlicher Beschwerde durchdringen und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen des AS zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch existent ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der AS zwischenzeitig das Unternehmen liquidiert oder veräußert und sohin die BF nicht mehr in den Stand vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides gesetzt werden kann. In Anbetracht des Alters und der noch fehlenden Grundbeitragszeiten der BF zur Alterspension könnte die BF einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden. Der AS selbst erleidet im Falle der Weiterbeschäftigung jedenfalls keinen Schaden, da er im Falle der Weiterbeschäftigung als Gegenleistung Arbeitsleistung der BF erhält. Zusätzlich würde auch ein finanzieller Schaden für die BF entstehen, da, wie auch die belangte Behörde ausführt, nicht zu erwarten ist, daß die BF einen anderen Arbeitsplatz bekommen wird. Die BF bringt zur Zeit im Unternehmen des BF einen Gehalt von monatlich S 32.000,-- brutto ins Verdienen, das Arbeitslosengeld ist unverhältnismäßig gering.
Die belangte Behörde beurteilt selbst die BF als schutzwürdig. Der drohende Nachteil der BF ist jedenfalls unverhältnismäßig groß im Vergleich zum allfälligen Nachteil des AS auch im Hinblick auf die unbeschränkte Mithaftung der BF für Kredite des Betriebes des AS.
Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen mangels Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinerlei Nachteile erwachsen."
Der Mitbeteiligte hat in seiner Äußerung beantragt, dem Antrag keine Folge zu geben.
Der Antrag ist aus nachstehenden Gründen nicht begründet:
Es kann auf sich beruhen, ob die aufschiebende Wirkung dann nicht mehr mit Wirkung auf das Dienstverhältnis erteilt werden könnte, wenn - wie der Mitbeteiligte behauptet - dieses bereits gekündigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe sind jedoch zunächst solche, die nichts mit ihrem Dienstverhältnis zu tun haben, sondern auf andere rechtliche Interessen, so als Mithaftende für "den Betrieb" (dem Vorbringen nach offenbar aufgrund der Bestellung von Sicherheiten), allenfalls auch als sonstige Beteiligte, wenn sie vorbringt, "ihr gesamtes Vermögen in das Unternehmen ... eingebracht" zu haben, gestüzt sind. Auf diese Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen, da der Beschwerdeführerin Einsichts- und Informationsrechte nicht als Dienstnehmerin zukommen (ausdrückliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis werden von ihr auch nicht behauptet), sodaß solche Rechte durch die Bewilligung des Ausspruches der Kündigung weder aufgehoben, noch - rechtlich - beschränkt werden können. Die Beschwerdeführerin ist als Dienstnehmerin auch nicht in der Lage, auf die Veräußerung des Betriebes Einfluß zu nehmen. Ihre Informations- oder Mitwirkungsrechte, welche die Beschwerdeführerin auf andere Anspruchsgrundlagen zu stützen hätte, könnte sie nur bei den ordentlichen Gerichten durchsetzen, wenn ihrer Wahrnehmung faktische Hindernisse entgegenstehen und eine Gefährdung der Beschwerdeführerin dadurch gegeben sein sollte. Im übrigen könnte ein für den Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehender Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin auch durch eine zwischenzeitige Betriebsveräußerung nicht beschränkt werden.
Was die Behauptung betrifft, daß die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses weder pensions- noch krankenversichert sei, so ist sie einerseits darauf zu verweisen, daß sie als Anspruchsberechtigte aus der Arbeitslosenversicherung (wovon nach der Sachlage ausgegangen werden muß) sowohl krankenversichert wäre als auch Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erwerben würde (§ 227 Abs. 1 Z. 5 ASVG). Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, daß ein unverhältnismäßiger Nachteil (als Grundvoraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur ein solcher Nachteil sein kann, der auch im Falle des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht wieder ausgeglichen werden könnte, d.h. ein irreparabler Schaden entstünde (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 124). Ein solcher Schaden ist hier schon deshalb auszuschließen, da der Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof - und der daraus resultierenden Unwirksamkeit der zwischenzeitig ausgesprochenen Kündigung - ein Anspruch auf Entgeltzahlung für den gesamten Zeitraum zustünde. Der Umstand, daß das Einkommen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens geringer wäre, ist daher für sich allein kein unverhältnismäßiger Nachteil, zumal die Beschwerdeführerin daraus allenfalls entstehende irreparable weitere Nachteile nicht behauptet. Insbesondere ist sie auch für den Fall geringeren eigenen Einkommens auf den dann unter Umständen höheren Unterhaltsanspruch zu verweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080063.A00Im RIS seit
20.11.2000