TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/27 W220 1426769-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W220 1426769-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, ZI.: 820506801-151015009, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.08.2015 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zl.: 12 05.068-BAT, abgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, GZl.: W160 1426769-1/3E, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl.: 820506801/1990467, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Am 05.08.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen sei und wurde auch auf die Möglichkeit der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes auf begründeten Antrag hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Heilung der aufgetretenen Mängel aufgetragen, diese durch Vorlage des Originals sowie einer Kopie seines gültigen Reisepasses und des mit Apostille versehenen Originals sowie einer Kopie seiner Geburtsurkunde zu verbessern und wurde er weiters darauf hingewiesen, dass einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 eine schriftliche Antragsbegründung beizulegen und der Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich einzubringen sei. Dem Beschwerdeführer würde dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt; bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist sei sein Antrag zurückzuweisen. Überdies wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er nach der Aktenlage weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 erfülle und auch nicht sämtliche, dafür verpflichtend vorzulegenden Unterlagen beigebracht hätte und weiters auch eine Umwidmung seines Antrages möglich sei, wobei auch in diesem Fall eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie und eine mit Apostille versehene Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie vorzulegen und die Antragstellung persönlich vorzunehmen sei. Unter Voraussetzung der Verbesserung der beschriebenen Mängel ergehe die Aufforderung zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden sowie zur Abgabe einer Stellungnahme zu den genauer angeführten Fragen; bei ungenütztem Verstreichen der Frist würde das Verfahren nach der Aktenlage fortgeführt.

Mit Schreiben vom 09.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, Urkundenvorlage sowie Umwidmung auf einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und führte unter einem aus, dass er die Möglichkeit eine Arbeitsaufnahme habe. Bezüglich der Aufforderung, einen Reisepass vorzulegen, habe der Beschwerdeführer sich mit der indischen Botschaft in Verbindung gesetzt; bislang sei ihm jedoch weder ein Reisedokument ausgestellt worden noch eine Bestätigung seiner diesbezüglichen Vorsprache bei der indischen Botschaft. Es würde weiters unter Verweis auf den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine sprachliche und soziale Integration um Umwidmung des gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ersucht auf Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus humanitären Gründen. Der Umstand, dass eine Geburtsurkunde bzw. ein Reisedokument, jeweils im Original, nicht vorgelegt werden könnten, liege nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers und würde daher um Heilung des Mangels betreffend die Vorlage der diesbezüglichen Urkunden ersucht.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.04.2018, Zl.: 820506801-151015009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 25.08.2015“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, wobei festgestellt worden wäre, dass er sich seit April 2012 in Österreich aufhalte, keinen Deutschkurs besucht habe und außer seinem Bruder, der sich in einem laufenden Asylverfahren befinde, keine Verwandten in Österreich habe; sonstige Aspekte einer schützenswerten Integration seien nicht hervorgekommen. Zwischen Erlassung dieser Rückkehrentscheidung und Antragstellung am 25.08.2015 habe keine Veränderung des Privat- und Familienlebens festgestellt werden können; auch zum jetzigen Zeitpunkt könne lediglich festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer um ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 bemüht habe. Das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers sei inzwischen rechtskräftig negativ entschieden worden und habe dieser kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen zu seinen Familienangehörigen nicht beantwortet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Bruder nach wie vor der einzige Familienangehörige im Bundesgebiet sei. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Weiters sei festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag nicht vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht worden und dieser Mangel trotz Verbesserungsauftrag nicht behoben worden sei. Zudem seien vom Beschwerdeführer keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt und auch nicht nachgewiesen worden, dass die Beschaffung solcher dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar wäre. Da weiterhin eine „aufrechte verbundene Rückkehrentscheidung“ vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.05.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er im Jahr 2012 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nunmehr seit sechs Jahren in Österreich befinde. Vonseiten des Beschwerdeführers sei dargelegt worden, dass er seitens der Botschaft keine entsprechenden originalen Identitätsdokumente erlangen könne. Es würde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und/oder Befragung eines informierten Vertreters der indischen Botschaft beantragt, um festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Richtigkeit entsprächen. Es liege ein geänderter Sachverhalt vor, und würde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sozial und sprachlich im Bundesgebiet integriert sei. Zwischen der nunmehrigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung bzw. Antragstellung lägen drei Jahre. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass er im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei einer näher genannten Firma arbeiten könnte und dass im Bundesgebiet entgegen den Feststellungen der Behörde auch seine Schwester und deren Ehegatte leben würden, deren Einvernahme beantragt würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 19.05.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Am 05.08.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich einzubringen sei. Dem Beschwerdeführer würde dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt; bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist sei sein Antrag zurückzuweisen. Überdies wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass auch eine Umwidmung seines Antrages möglich sei, wobei auch in diesem Fall die Antragstellung persönlich vorzunehmen sei. Unter Voraussetzung der Verbesserung der beschriebenen Mängel ergehe die Aufforderung zur Vorlage näher bezeichneter Urkunden sowie zur Abgabe einer Stellungnahme zu den genauer angeführten Fragen; bei ungenütztem Verstreichen der Frist würde das Verfahren nach der Aktenlage fortgeführt.

Mit Schreiben vom 09.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 umwidmete und dies begründete.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, aufrechte Rückkehrentscheidung; diese ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015). Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Interessenabwägung erforderlich gemacht hätte, hervor.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 25.08.2015“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zl.: 820506801/1990467 einliegenden Bescheid selbst in Verbindung mit dem ebenfalls diesem Verwaltungsakt einliegenden Rückschein (AS 293ff und 365 zu Zl.: 820506801/1990467).

Die Feststellungen zum schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zl.: 820506801/151015009 einliegenden Antrag selbst (AS 1ff zu Zl.: 820506801/151015009).

Die Feststellungen zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich aus der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Zl.: 820506801/151015009 einliegenden Verständigung selbst (AS 59ff zu Zl.: 820506801/151015009).

Die Feststellungen zum Schreiben vom 09.04.2018 ergeben sich aus diesem selbst bzw. den diesem beiliegenden Integrationsunterlagen (AS 81ff zu Zl.: 820506801/151015009).

Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer bestehenden, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 sowie dem entsprechenden Rückschein (siehe bereits oben; AS 293ff und 365 zu Zl.: 820506801/1990467). Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde, aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Interessenabwägung erforderlich gemacht hätte, hervorging, beruht auf nachstehenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag vom 05.08.2015 (jeweils in Kopie) seinen bis 15.04.2028 gültigen österreichischen Führerschein, seine indische Geburtsurkunde, die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister für XXXX , eine indische Heiratsurkunde für XXXX und XXXX , einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus für XXXX , die Geburtsurkunde, die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister für XXXX , den österreichischen Reisepass der XXXX sowie Lohnzettel für XXXX bei (AS 17ff zu 820506801/151015009). Angaben zur Integration tätigte der Beschwerdeführer nicht (AS 7 zu 820506801/151015009).

Dazu ist festzuhalten, dass diese Bezugspunkte des Beschwerdeführers der Aktenlage nach bereits im Zeitpunkt der Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 bestanden. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren über die Erlassung dieser Rückkehrentscheidung von der mit Schreiben vom 23.04.2015 eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht (AS 287ff und 295 zu Zl.: 820506801/1990467). Den vom Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag vom 05.08.2015 vorgelegten Unterlagen ist nunmehr zu entnehmen, dass der österreichische Führerschein des Beschwerdeführers bereits am XXXX 2013 ausgestellt wurde, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für XXXX bereits am XXXX .2013 ausgestellt wurde und im Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister XXXX seit XXXX 2010 in Österreich meldebehördlich gemeldet war, weiters dass die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus für XXXX am XXXX .2015 ausgestellt wurde und XXXX im Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister seit XXXX .2005 in Österreich meldebehördlich gemeldet war, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus für XXXX am XXXX 2014 ausgestellt wurde und XXXX im Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aus dem Zentralen Melderegisters seit XXXX 2011 meldebehördlich gemeldet war sowie dass der österreichische Reisepass der XXXX am XXXX 2008 ausgestellt wurde. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist insofern nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund dieser Aktenlage (und mangels gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers) zu dem Schluss gelangte, dass im Fall des Beschwerdeführers keine (maßgebliche) Sachverhaltsänderung eingetreten ist und an zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Veränderungen lediglich festzustellen war, dass der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt hat.

Zwar liegt zwischen Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 und Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.04.2018 ein bereits längerer Zeitraum von nicht ganz drei Jahren; allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018 die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den konkreten, in dieser Verständigung aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen (AS 67ff zu 820506801/151015009), der Beschwerdeführer jedoch – trotz explizitem Hinweis, dass bei ungenütztem Verstreichen der Frist das Verfahren nach der Aktenlage fortzuführen sei (AS 67 zu 820506801/151015009) – von dieser Möglichkeit nur unzureichend Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer führte dazu lediglich mit Schreiben vom 08.04.2018 unter Vorlage einer Einstellungszusage, datiert mit 14.03.2018 und mit einer darin vorgesehenen Dauer der geplanten Beschäftigung von ein bis zwei Monaten, aus, dass er die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme habe. Der Beschwerdeführer halte sich nun schon mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe und sprachlich und sozial integriert sei (AS 83ff zu 820506801/151015009). Eine Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben ist dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich aus der Vorlage einer Einstellungszusage mit einer geplanten Beschäftigungsdauer von ein bis zwei Monaten noch keine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit eine Sachverhaltsänderung ergibt und auch alleine der verstrichene Zeitraum von nicht ganz drei Jahren zwischen Erlass der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keine wesentliche Sachverhaltsänderung begründet.

Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise darauf, inwiefern sich der Sachverhalt – abgesehen von der erwähnten Zeitdauer (wobei neuerlich auf die Stellungnahme wenige Wochen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen ist) – im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers geändert hätte. Mit dem unsubstantiierten, in keiner Weise begründeten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sozial, sprachlich und gesellschaftlich im Bundesgebiet integriert sei, wurde eine solche Änderung nicht einmal ansatzweise dargetan. Sofern darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer dargelegt hätte, welche Familienangehörigen von ihm in Österreich leben würden, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der bereits im Zeitpunkt der Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 vorlag und sich seitdem den vorgelegten Unterlagen nach und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers nicht geändert hat; der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme dieser Familienangehörigen ist daher abzuweisen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit der Arbeitsaufnahme begründet, wie oben dargelegt, in dieser Form keine wesentliche Sachverhaltsänderung, welche im Rahmen einer neuen Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Abzuweisen ist auch der Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und/oder Befragung eines informierten Vertreters der indischen Botschaft, zumal dem Antrag nicht zu entnehmen ist, welche „Unterlagen“ durch diesen als „der Richtigkeit entsprechend“ bestätigt werden sollten und welche Relevanz dies im gegenständlichen Verfahre hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 05.08.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

3.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2015 den gegenständlichen Antrag (zunächst auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, in weiterer Folge mit Schreiben vom 09.04.2018 umgewandelt in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005).

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ging im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen wurde, aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Interessenabwägung erforderlich machen würde, hervor.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Zeitraum von nicht ganz drei Jahren zwischen Erlass der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides; Vorlage einer Einstellungszusage mit einer geplanten Beschäftigungsdauer von ein bis zwei Monaten; Vorlage der Kopie eines Deutschzertifikates A2) wiesen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK demnach zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer, wie sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt ergibt (siehe beweiswürdigend oben), den gegenständlichen Antrag am 05.08.2015 gestellt hat, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 (statt „vom 25.08.2015“) zurückgewiesen wird.

3.2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre überdies auch bereits gemäß § 58 Abs. 5 1. Satz AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen:

Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nunmehr zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie beweiswürdigend dargelegt und bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, sondern zunächst in Form eines schriftlich erfolgten Antrages gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, welcher in weiterer Folge – nach Aufforderung des Beschwerdeführers zur Verbesserung dieses Mangels und unter ausdrücklichem Hinweis, dass auch eine Umwandlung des gestellten Antrages persönlich vorzunehmen sei – wiederum lediglich schriftlich dahingehend modifiziert wurde, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt wurde.

Der Antrag des Beschwerdeführers wäre daher auch bereits aus diesem Grund gemäß § 58 Abs. 5 1. Satz AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen.

3.2.4. Weiteres Verfahren:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Unrecht keine Rückkehrentscheidung erlassen; die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach im Fall des Beschwerdeführers eine „aufrechte verbundene Rückkehrentscheidung“ vorliege und demnach gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig gewesen sei, erweist sich als verfehlt:

§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Die gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015), war nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fiel diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.

Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK übertragbar:

Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52 Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall, wie dem gegenständlichen, führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt.

Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung säumige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen haben wird, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist.


3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, (insb. zur gewichtigen Gefährdung öffentlicher Interessen durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Rückkehrentscheidung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1426769.2.00

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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