TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W145 2214215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W145 2214215-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2018, AZ XXXX , wegen Anlehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.11.2018, AZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 14.11.2018 von Herrn XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraums dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Im Fall des Beschwerdeführers sei für den angegeben nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 oder höher nicht nachgewiesen worden.

2. Mit Beschwerde vom 12.12.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit zwei pflegebedürftigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebe und diese pflege, seinen Vater, welcher derzeit Pflegestufe 2 besitze und seine Mutter, welche ebenfalls Pflegestufe 2 besitze.

Die Pflegestufe 2 erfordere einen durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von 95 Stunden, die Pflegestufe 1 einen Bedarf von mehr als 65 Stunden, weshalb beim Beschwerdeführer gegenständlich monatliche Pflegeleistungen von über 160 Stunden vorliegen würden.
§ 18b ASVG spreche zwar davon, dass die gepflegte Person einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben müsse, was aber darauf abziele, dass eine ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft des Pflegenden gefordert werde. Pflegegeld der Stufe 3 erfordere das Vorliegen von mehr als 120 Stunden durchschnittlichen Pflegeaufwandes monatlich.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass die Anführung der Pflegestufe 3 als Anspruchsvoraussetzung offenbar der Determinierung des Begriffs „ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ diene. Der Pflegeeinsatz des Beschwerdeführers von über 160 Stunden erfülle diese zeitlichen Voraussetzungen im Sinne des Willens des Gesetzgebers. Die Pflege zweier Personen erfülle daher die für diese Form der Selbstversicherung erforderlichen Pflegeleistungsstunden.

3. Mit Schreiben vom 04.02.2019 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass mit Bescheid vom 10.02.2017 dem Vater des Beschwerdeführers ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 und der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.03.2017 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 zuerkennt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, die beiden Pflegegeldstufen seien zu summieren, fänden im Gesetz keine Deckung.

4. Mit Beschluss vom 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache per 04.11.2019 der Abteilung W145 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 14.11.2018 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter und Vater).

Mit Bescheid vom 10.02.2017, wurde dem Vater XXXX , AZ XXXX , ab 01.02.2017 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt.

Mit Bescheid vom 09.03.2017, AZ XXXX , wurde der Mutter XXXX ab 01.03.2017 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Höhe der Pflegegeldstufen der Eltern des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden rechtskräftigen Bescheiden über die Zuerkennung der Pflegestufe.

2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließliche rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Partien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dass Verwaltungsgerichte ungeachtet eines Parteienantrages – welchen der Beschwerdeführer nicht stellte - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGV 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.

Der Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegesetzes ist als Tatbestandsmerkmal konzipiert. § 18b Abs. 1 ASVG stellt somit – seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nach – auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung eines Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 ab.

Ein Abweichen vom Wortlaut einer gesetzlichen Regelung wäre der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.04.2005, 2001/14/0014) nach nur zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien eindeutig mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.

§ 18b ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 132/2005, in das ASVG aufgenommen. Ein Blick in die Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S. 4) lässt keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen.

Somit ist das Vorbringen, die Pflege beider Angehörigen würde die „erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft“ erfüllen, nicht ausreichend um einen Anspruch nach § 18b ASVG zu begründen.

Mangels Bezug von Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 zumindest von einer zu pflegenden nah angehörigen Person nach dem Bundespflegegesetz sind somit im vorliegenden Fall (bezogen auf den Antrag vom 14.11.2018) die Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG nicht gegeben.

3.5. Über den am 21.01.2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangten (neuerlichen) Antrag vom 17.01.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Vater: XXXX , SVNR XXXX , mit bescheidmäßig festgestellter Pflegestufe 3 ab 01.12.2018) hat die Pensionsversicherungsanstalt nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mittels Bescheid gesondert abzusprechen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; si eist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Der Gesetzestext des § 18b ASVG ist eindeutig.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegegeld Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2214215.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten