TE Vwgh Beschluss 2020/8/6 Ra 2020/12/0044

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020, W213 2228310-1/4E, betreffend Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Der Antragsteller steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2        Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 erteilte ihm seine Dienstbehörde die Weisung, dass die vom Antragsteller als Nebenbeschäftigung gemeldete „Entwicklung von Applikationen für Mobilfunkgeräte in einer Firma, bei der [er] einen Geschäftsanteil von 40 % habe“, untersagt werde, weil sie „den Anschein eines Interessenkonfliktes ergeben“ könne und geeignet sei, „... die Art und Weise der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschweren“.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies dasBundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres ab, mit dem (infolge seines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheids) festgestellt wurde, dass „es sich bei der ... Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, welche sich mit der Entwicklung von Applikationen für Mobilfunkgeräte beschäftigt, um eine unzulässige Nebenbeschäftigung [handle], welche gemäß § 56 Absatz 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen war“.

4        Seine gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision verbindet der Antragsteller mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen damit, dass durch das angefochtene Erkenntnis für ihn bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „ein hohes Maß an Unsicherheit betreffend seine Stellung als Gesellschafter“ bestehe. Der ihm drohende Nachteil bestehe „insbesondere darin, [s]eine Gesellschafterstellung aufgeben zu müssen und dadurch weder am Vermögenswert noch an potentiellen Gewinnausschüttungen der GmbH zu partizipieren“. Darüber hinaus sei es ihm „aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich[,] Verlustvorträge geltend zu machen“.

5        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.

6        Nach der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 VwGG hat der Antragsteller bereits in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). In Bezug auf auferlegte Geldleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob dieser angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, wenn es zum Vollzug des Bescheides käme.

7        Diese Anforderungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Der Antragsteller erblickt sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis darin, dass ihm aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zukünftig Vermögensnachteile entstünden, unterlässt aber jedwede Angaben, die das Ausmaß der behaupten Nachteile und ihre Auswirkungen auf den Antragsteller beurteilen ließen. Unabhängig davon, dass dem angefochtenen Feststellungserkenntnis (nur) insofern Vollzugstauglichkeit zukäme, als dieses im Rahmen seiner normativen Wirkung verbindlich ist (vgl. VwGH 11.4.2006, AW 2005/12/0012; 11.9.2008, AW 2008/12/0004, mwN; 16.3.2017, Ra 2017/12/0022) genügt das vorliegende Antragsvorbringen dem aufgezeigten Konkretisierungsgebot nicht.

8        Der Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 6. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120044.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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