TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/16 I414 2149052-4

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
ZPO §63 Abs1

Spruch

I414 2149052-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 21.10.2019, Zl. XXXX,

zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung befreit.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2019, GZ L521 2149052-1/17E abgewiesen wurde.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seitdem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. Am 10.10.2019 stellte er gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Die Abschiebung sei aus tatsächlichen, vom ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Dem Antrag legte er eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien bei, wonach ein Reisepass aufgrund fehlender technischer Systeme nicht ausgestellt werden könne.

Mit Bescheid vom 21.10.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes durch den Widerruf der Rückkehrwilligkeit vereitelt worden sei.

Mit Bescheid vom 28.10.2019 erließ die belangte Behörde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und sprach ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren aus, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, keine Gründe einer Rückkehr in den Irak entgegenstünden und er behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreiseentscheidung missachtet habe. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2019, GZ I406 2149052-3/3E stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Auch gegen den abweisenden Bescheid über Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Diese, der Bezug habende Verwaltungsakt und eine Stellungnahme wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde mittels Parteiengehör vom 13.01.2020 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2019 übermittelt, welche sich auszugsweise mit der Ausstellung von irakischen Reisedokumenten durch ausländische Botschaften auseinandersetzt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer Gebrauch und gab an, die Ausstellung eines Laissez-passer bei der irakischen Botschaft in Wien bislang nicht beantragt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Gegen ihn besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach und hält sich weiterhin in Österreich auf. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Niederösterreich. Er erhält kein Taschengeld, verfügt über keine Barmittel und auch sonst über kein Vermögen.

Die belangte Behörde hat sich am 05.06.2019 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht, das Verfahren ist laufend.

Der Beschwerdeführer bemühte sich bislang nicht um die Ausstellung eines Laissez-passer. Eine Rückreise in den Irak ist mit einem Laissez-Passer-Dokument auch ohne Reisepass möglich. Die Ausstellung eines Reisepasses ist aus technischen Gründen bei der irakischen Botschaft in Wien nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Darin ist ein als authentisch/echt klassifizierter Reisepass, ausgestellt im Jahr 2006, eingetragen.

Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist dem Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2019 zu entnehmen.

Dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem ZMR und dem aktiven Bezug der Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Daraus und aus dem beigelegten Vermögensbekenntnis ergeben sich die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers.

Die Angaben zum laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde ergibt sich aus dem IZR.

Dass dem Beschwerdeführer durch die irakische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 05.09.2019 und deckt sich diese mit den Angaben in der dem Beschwerdeführer übermittelten und im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Darin wird ebenso festgehalten, dass es der irakischen Vertretungsbehörde in Wien derzeit an den technischen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Reisepasses fehlt. Ein solcher kann in Berlin ausgestellt werden.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2019 ergibt sich, dass „irakische Bürger, die über einen Flughafen in den Irak einreisen möchten, in Besitz eines Laissez-Passer-Dokuments sein müssen.“ und „[…] dass Irakern, für die Einreise in den Irak von ausländischen Konsulaten ein Laissez-Passer-Dokument für ‘eine einfache Reise‘ ausgestellt werden kann“. „Solche Dokumente können in folgenden Fällen im Ausland ausgestellt werden: wenn ein irakischer Staatsbürger in den Irak zurückkehren möchte, seinen/ihren Reisepass jedoch verloren hat; […] wenn ein irakischer Staatsbürger in den Irak abgeschoben wird […]“.

Dass er sich bislang nicht um ein solches Laissez-Passer-Dokument bemüht hat, gibt der Beschwerdeführer selbst in der Beantwortung des Parteiengehörs an. Es haben sich zudem keine Hinweise ergeben, dass die irakische Botschaft in Wien ein Laissez-Passer-Dokument nicht ausstellen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2019, L521 2149052-1/17E, wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte. Darüber legte er auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).

Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann.

Auch der Beschwerdeführer selbst ist gemäß § 46 Abs 2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Laissez-Passer zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist gemäß der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben und hat der Beschwerdeführer diesen Schritt seinen eigenen Angaben nach nicht gesetzt.

Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb diese abzuweisen war.

Zu A) II. Verfahrenshilfeantrag:

Der Antragsteller stellte im Rahmen seiner bereits eingebrachten Beschwerde auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Es wurde auch angekreuzt, dass Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde beantragt werde. Aus den dazu gemachten Angaben ergibt sich aber, dass Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr zur Beschwerdeerhebung gemeint ist.

Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis vor. Demnach sei er völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Speicherauszug der Grundversorgung vom 20.01.2020 ergibt sich, dass der Antragsteller aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Der Beschwerdeführer ist krankenversichert, in einem Flüchtlingsquartier untergebracht und wird verpflegt. Zuletzt erhielt er im August 2019 € 50,-- an Bekleidungshilfe. Der Beschwerdeführer erhielt im Zuweisungszeitraum 21.07.2015 bis 18.10.2017 monatliches Taschengeld. Er verfügt aktuell weder über Barmittel noch sonstiges Vermögen.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04). Da der Antragsteller von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, kann nicht angenommen werden, dass eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts erfolgen könnte. Allerdings ist dem Antragsteller die Bezahlung des Betrages von € 30,-- Eingabegebühr schlichtweg nicht möglich, da er über kein Vermögen verfügt.

Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht, zumal sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers kein Tatsachenvorbringen findet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht eines Antragstellers und konnte sich das BVwG auf die in Spruchteil A) II. angeführte Rechtsprechung stützen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Eingabengebühr illegaler Aufenthalt Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2149052.4.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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