TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/8 96/21/0647

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §8 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 6. Juli 1961 geborenen) MM, vertreten durch Dr. Christian Grave, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. April 1996, Zl. Fr-4463/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zaire, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei am 25. September 1995 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei nicht im Besitze eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG sei daher erfüllt.

Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze. Im Berufungsschreiben habe er dazu angegeben, daß er in einem Privatquartier untergebracht sei. Eine solche Unterbringung reiche aber nach Ansicht der belangten Behörde für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus.

Der am 28. September 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Nach dieser Bestimmung könne einem Asylantrag nur dann stattgegeben werden, wenn es sich bei dem Asylwerber um einen Flüchtling handelt und der Tatbestand der direkten Einreise vorliege. Das Bundesasylamt habe weder die Flüchtlingseigenschaft noch den Tatbestand der direkten Einreise bejaht. Da der Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen worden sei und dem Beschwerdeführer auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme, seien die fremdengesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Die genannten Bestimmungen seien erfüllt, sodaß die Ausweisung zu erlassen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer ohne das erforderliche Reisedokument und die erforderliche Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet eingereist ist, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er als Flüchtling und Asylwerber im Sinne des § 6 Asylgesetz 1991 eingereist sei und daher seine Einreise nicht illegal im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG sei. Hätte die belangte Behörde die genauen Umstände der Einreise des Beschwerdeführers erhoben, hätte festgestellt werden müssen, daß er Asylwerber sei und gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens berechtigt sei. Endziel der Flucht des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, er sei direkt im Sinne des § 6 Asylgesetz eingereist. Die Fluchtroute sei nämlich nicht von ihm zusammengestellt worden, nicht von mit dem Asylstaat zusammenhängenden Umständen und Überlegungen beeinflußt gewesen und nur zufällig zustandegekommen. Der Beschwerdeführer sei in Rom lediglich aus dem Flugzeug gestiegen, um den nächstmöglichen Zug nach Österreich zu nehmen.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind die Bestimmungen des § 17 FrG auf den Beschwerdeführer anwendbar, wenn ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt, ist unbedenklich:

Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte der Beschwerdeführer weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner ist dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Italien) zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Der fristgerechte Asylantrag konnte daher dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0599).

Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei diesbezüglichen Verstößen keinesfalls um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die im Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Konnte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere zur Begründung der Ausweisung herangezogene Grund des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG vorliegt.

Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 37 FrG geht insoferne fehl, als die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht im Rahmen des Ausweisungsverfahrens zu prüfen sind, sondern dafür ein eigenes Verfahren gemäß § 54 bzw. § 36 Abs. 2 FrG vorgesehen ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, daß die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 vorliegen und die belangte Behörde dies als Vorfrage zu klären gehabt hätte, führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die gemäß § 8 Asylgesetz 1991 zu erteilende Aufenthaltsberechtigung obliegt der Asylbehörde und wirkt konstitutiv. Die belangte Behörde hat daher keine Möglichkeit, eine solche Berechtigung zu erteilen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Berechtigung vorgelegen wären, ist unerheblich, weil lediglich die erteilte Berechtigung die Anwendung des § 17 FrG ausschlösse.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210647.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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