Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/21/0581Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des ZS, geboren am 30. Juli 1969, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen die Bescheide 1.) der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 2. Juli 1997, Zl. II-2788/6/96, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid und 2.) der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 25. Februar 1997, Zl. 6/353-775/1/2-1993, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein erließ gegen den Beschwerdeführer mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 7 iVm §§ 19 und 20 Fremdengesetz (FrG) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg mit dem erstangefochtenen Bescheid als verspätet mit der Begründung zurück, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 3. März 1997 zugestellt worden und er habe die Berufung erst am 18. März 1997 zur Post gegeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen (zweitangefochtenen) Bescheid erachtet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen als zulässig, daß über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist noch nicht entschieden worden sei. Dem ist zu entgegnen, daß gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Entscheidung durch die in letzter Instanz berufene Behörde. Zur Erschöpfung des Instanzenzuges genügt es nicht, daß überhaupt ein Rechtsmittel eingelegt wird, vielmehr muß die Rechtsmittelinstanz auch rechtzeitig angerufen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 385, angeführte Rechtsprechung). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die verspätete Einbringung einer Berufung nicht zur Folge, daß der Instanzenzug als erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig anzusehen sei. Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen (zweitangefochtenen) Bescheid war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - wegen des Zusammenhanges mit der Sachentscheidung gemäß § 12 Abs. 3 VwGG im Fünfersenat - als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise releviert; er verweist lediglich auf den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag, über den noch nicht entschieden worden sei. Dazu sei bemerkt, daß ein offenes Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides zur Folge hat (vgl. Slg. Nr. 12.275/A (verstärkter Senat)). Da der Inhalt der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides in keiner Weise erkennen läßt, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210580.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011