TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/8 97/21/0640

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des C S, geboren am 12. Mai 1964, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Juli 1997, Zl. Fr 2171/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 21. Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 FrG ein bis zum 17. April 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 1991 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Er hätte sich damals lediglich zu touristischen Zwecken für die Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten dürfen. Am 10. März 1992 habe er die österreichische Staatsbürgerin Petra H. vor dem Standesamt Wien-Brigittenau geheiratet. Daraufhin habe ihm das Arbeitsamt am 1. April 1992 einen bis zum 31. März 1997 befristeten Befreiungsschein ausgestellt. Am 1. Juli 1996 sei die Ehe vor dem Bezirksgericht Floridsdorf einvernehmlich geschieden worden.

Dem Beschwerdeführer seien bislang folgende Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden:

"1. Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wien, gültig vom 30. September 1992 bis zum 30. September 1993, unter Berufung auf den erteilten Befreiungsschein und die Scheinehe.

2. Aufenthaltsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Baden, gültig om 25. Oktober 1993 bis zum 25. Oktober 1994. Als Aufenthaltszweck wurde "unselbständig erwerbstätig" angegeben.

3. Aufenthaltsbewilligung des Landeshauptmannes Wien, gültig vom 26. Oktober 1994 bis zum 26. April 1995. Als Zweck wurde "Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin" angegeben.

4. Aufenthaltsbewilligung des Landeshauptmannes Wien, gültig vom 27. April 1995 bis zum 27. Oktober 1995. Als Aufenthaltszweck wurde "Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin" angegeben.

5. Aufenthaltsbewilligung des Landeshauptmannes Wien, gültig vom 28. Oktober 1995 bis 27. März 1997. Als Aufenthaltszweck wurde "Familiengemeinschaft mit Österreichern" angegeben."

Am 25. Februar 1997 sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Baden eine bis zum 4. Februar 1999 befristete Arbeitserlaubnis erteilt worden.

Am 14. Oktober 1996 sei Petra H. wegen des Verdachtes der Scheinehe niederschriftlich einvernommen worden. Nach "anfänglichem Leugnen", welches sie damit begründet habe, daß sie "vor den betreffenden Türken" Angst habe und befürchte, durch ihre wahrheitsgemäße Aussage in Schwierigkeiten zu kommen, habe sie folgendes angegeben:

Ein "gewisser Frankie" habe sie gefragt, ob sie gegen Erhalt eines Betrages von S 40.000,-- eine Scheinehe abschließen wolle. Sie habe dies zunächst abgelehnt, jedoch dann eingewilligt, als sie Geldprobleme und keinen fixen Wohnsitz mehr gehabt habe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer in einem Lokal in Wien/Leopoldstadt bekannt gemacht worden, wobei die Geldangelegenheiten immer mit "Frankie" besprochen worden seien. Sie habe den versprochenen Betrag "in Etappen" erhalten, nämlich vor der Botschaft S 10.000,-- und eine Woche danach S 5.000,--. Den Restbetrag habe sie nach der Heirat in einem gegenüberliegenden Lokal erhalten. Zunächst habe man "eigentlich ein Jahr vereinbart", wobei es dann wegen des Beschwerdeführers vier Jahre geworden seien. Sie habe den Beschwerdeführer nach ca. eineinhalb Jahren in Leobersdorf aufgesucht und sich scheiden lassen wollen, wobei dieser jedoch ein "weiteres Ehejahr verlangt" habe. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Petra H. habe über deren Freundin Brigitte Ö. stattgefunden. Petra H. habe den Beschwerdeführer schließlich an seinem Arbeitsplatz zum Zwecke der Auflösung der Ehe angerufen, wobei sie sich vor dem Scheidungstermin in einem Auto zum Unterschreiben der Scheidungspapiere getroffen hätten. Dann habe der Termin der Scheidung am 1. Juli 1996 am Bezirksgericht Floridsdorf stattgefunden. Im Rahmen der Ehedauer seien zur Erledigung von verschiedenen amtlichen Angelegenheiten insgesamt ca. 20 Treffen mit dem Beschwerdeführer gewesen. Es habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden und sei ein solcher auch nie vorgesehen gewesen. Ebensowenig sei es zu sexuellen Beziehungen gekommen. Die Ehe sei nur aufgrund des versprochenen Geldbetrages geschlossen worden und habe dazu gedient, daß der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung erhalte.

Der belangten Behörde sei über Erhebungen von der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt worden, daß in Wien bereits mehrere Scheinehen aktenkundig seien, bei welchen ebenfalls eine Person türkischer Abstammung namens "Frankie" als Vermittler aufgetreten sei.

Der Beschwerdeführer, dem im Rahmen des Parteiengehörs dieser Sachverhalt vorgehalten worden sei, habe dazu lediglich erklärt, daß die Aussage seiner Ehegattin unglaubwürdig sei.

Die belangte Behörde zweifle nicht daran, daß die Angaben der Petra H. zutreffend seien. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, daß zwischen ihm und seiner Ehegattin nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Die Aussage der Petra H. werde auch durch die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und die Ehe bereits am 10. März 1992 geschlossen habe, spreche für die Richtigkeit der Darstellung der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe sich zum Erhalt der erschlichenen Aufenthaltsberechtigungen regelmäßig auf den durch die rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe geschaffenen Schein gestützt. Auch nach der "Scheidung der Scheinehe" habe der Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis lediglich aufgrund der bisherigen Beschäftigungszeiten erhalten, die er ohne die Scheinehe nicht hätte vorweisen können.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Eingehung einer Scheinehe ausschließlich zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Befreiungsschein, Aufenthaltsberechtigung) um ein die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG gleichzuhaltendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. darstelle. Dieses rechtfertige die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen).

Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß dem Beschwerdeführer die folgenden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG und der StVO zur Last fielen:

"1. § 134 Abs.1, § 84 Abs. 2 KFG 1967 vom 27.5.1993, Zl 3-12143-93, S 1.000,--.

2.

§ 99 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 5 StVO 1960 vom 13.8.1993, Zl 3-19773-93, S 2.000,--.

3.

§ 99 Abs. 2 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vom 13.8.1993, Zl 3-19773-93, S 2.000,--.

4.

§ 134 Abs. 1, § 106 Abs. 3 KFG 1967 vom 31.1.1994, Zl 3-2467-94 S 600,--.

5.

§ 134 Abs. 1, § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 vom 31.1.1994, Zl 3-2467-94 S 300,--.

6.

§ 134 Abs. 1, § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 vom 31.1.1994, Zl 3-2467-94 S 300,--.

7.

§ 134 Abs. 1, § 102 Abs. 10 KFG 1967 vom 13.11.1995, Zl 3-28962-95, S 300,--.

8.

§ 134 Abs. 1, § 36 lit. e KFG 1967 vom 13.11.1995, Zl 3-28962-95, S 600,--."

Von diesen Übertretungen seien die beiden Übertretungen nach § 4 StVO (Fahrerflucht) als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG zu werten.

Die Behörde verkenne nicht, daß der Rechtsmißbrauch des Eingehens einer Scheinehe nunmehr bereits fünf Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe jedoch dokumentiert, daß er weder die den österreichischen Arbeitsmarkt regelnden Bestimmungen noch die fremdenrechtlichen Normen des Aufenthaltsgesetzes beachten wolle. Die Mißachtung von Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung werde durch die zahlreichen Verstöße gegen die österreichischen Verkehrsvorschriften bestätigt. Aufgrund dieser beharrlichen Negierung maßgeblicher österreichischer Rechtsnormen sei im Grunde des § 19 FrG ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig, weil dies der Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele diene und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer könne lediglich auf die mit seiner beruflichen Tätigkeit während seines bisherigen Aufenthaltes verbundene Integration verweisen, wobei sein Aufenthalt - wie bereits ausgeführt - auf sein rechtsmißbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei. Das Gewicht seiner Integration werde überdies durch die festgestellten teilweise schwerwiegenden und zahlreichen Verstöße gegen österreichische Verkehrsvorschriften weiter gemindert. Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Abwägung falle zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Fremdenpolizeibehörde hätte bereits früher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchführen können, zumal er mit seiner Ehegattin nie gemeinsam gemeldet gewesen sei, sei entgegenzuhalten, daß sofort nach der Herauskristallisierung der ersten Verdachtsmomente Erhebungen gepflogen worden seien, die naturgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Behörde erster Instanz habe in ihrer Bescheidbegründung gegen § 60 AVG verstoßen, weil sie - anders als die belangte Behörde - nicht die Aussage der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wiedergegeben habe, wonach sie sich zunächst "aus Angst vor den betreffenden Türken" gefürchtet habe, eine wahrheitsgemäße Aussage zu tätigen, ist auf diesen behaupteten Mangel wegen fehlender Relevanz nicht einzugehen. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer unbestritten zur Wahrung seines Parteiengehörs die Aussage seiner geschiedenen Ehefrau zur Kenntnis gebracht und er hatte die Gelegenheit, im Berufungsverfahren diesen behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Bescheides geltend zu machen, zum anderen ist Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Bescheid der Berufungsbehörde, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist.

Nicht nachvollziehbar sind die Beschwerdeausführungen, wenn vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte das Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzen müssen, weil sie eine Vorfrage habe beurteilen müssen, die von einem Gericht zu entscheiden gewesen wäre. Die wesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe lediglich zum Zwecke der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen war, hatte gerade die belangte Behörde im anhängigen Berufungsverfahren zu entscheiden. Ein dieses Fehlverhalten pönalisierender Straftatbestand besteht im übrigen entgegen der offenbar anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe seine Aussage, es habe sich bei seiner Eheschließung um eine Liebesheirat gehandelt, überhaupt nicht berücksichtigt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde - was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - dem Beschwerdeführer die Aussage seiner geschiedenen Ehegattin vorgehalten hat, worauf er in seiner Stellungnahme diese Angaben lediglich als unglaubwürdig bezeichnet habe. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck gebracht, daß sie der anderslautenden Behauptung aufgrund der angeführten Erwägungen nicht folge. Die belangte Behörde hat dabei nachvollziehbar begründet, warum sie die Aussage der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legte. Hervorzuheben ist, daß der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1991 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist war und bereits am 10. März 1992 die gegenständliche Ehe geschlossen hat. Es bestand nie ein gemeinsamer Haushalt der Eheleute. Nach der weiters nicht bekämpften Feststellung im angefochtenen Bescheid sei der von der Ehegattin des Beschwerdeführers genannte Vermittler "Frankie" im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien schon mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten, womit die Schilderung der Petra H. einen objektiven Bezugspunkt zu ähnlich gelagerten Fällen aufweise. Der Beschwerdeführer selbst hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde eine nachvollziehbare Gegendarstellung vorgebracht, die seine Behauptung, es habe sich bei seiner Ehe mit Petra H. um eine "Liebesheirat" gehandelt, glaubhaft ansehen ließe. Allein aus dem Umstand, daß es laut Aussage der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zu mehrmaligen Treffen während eines Zeitraumes von vier Jahren gekommen sei, um die mit der Scheinehe verbundenen amtlichen Angelegenheiten zu erledigen, läßt sich nicht ableiten, daß derartige Treffen eine Indizwirkung für eine geschlossene "Liebesheirat" haben sollen. Es ist zwar richtig, daß Petra H. angab, die Ehe sei auf die Dauer eines Jahres geplant gewesen, jedoch sagte sie weiters aus, der Beschwerdeführer habe eine "Verlängerung der Ehedauer" gewünscht, weshalb es schließlich erst im Juli 1996 zur einvernehmlichen Scheidung gekommen sei. Dieser Umstand läßt sich damit in Einklang bringen, daß sich der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung regelmäßig auf die behauptete Ehegemeinschaft berufen hat. Im Hinblick auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien, wonach es sich bei dem Vermittler "Frankie" um einen vermutlich gewerbsmäßigen Vermittler von Scheinehen handle, ist auch die von Petra H. geäußerte Angst vor einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht von der Hand zu weisen. Wenn es aber nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für eine von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung zu entscheiden, welcher der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt, ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte.

Ausgehend von den zugrundezulegenden Feststellungen und unter Bedachtnahme auf die ständige hg. Rechtsprechung stößt somit die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde, es handle sich bei dieser Eheschließung auf Seiten des Beschwerdeführers um einen Rechtsmißbrauch, der als gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) anzusehen sei und solcherart die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige, auf keine Bedenken. Gleiches gilt für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei (unter Mitberücksichtigung der teilweise schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen, die für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllen) im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und demnach gemäß § 19 FrG zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1997, Zl. 97/21/0412, mwN). Daß die Eheschließung im Jahr 1992 erfolgte, vermag an dieser Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil die Scheinehe bis zum Juli 1996 aufrecht erhalten wurde und sich der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Anträgen auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung ausdrücklich auf die rechtsmißbräuchlich eingegangene Scheinehe berufen hat. Die Fremdenpolizeibehörde hat im übrigen nach der einvernehmlichen Scheidung auf die Verdachtsmomente betreffend Vorliegen einer Scheinehe reagiert, indem sie Petra H. einvernommen und in der Folge das Aufenthaltsverbot erlassen hat (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. September 1997).

Da sich die Beschwerde nicht ausdrücklich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG wendet, genügt es auf die zutreffenden Bescheidausführungen zu verweisen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210640.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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