Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E048 EGV Art48;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H in Knittelfeld, vertreten durch Dr. Heinz Pichler, Rechtsanwalt in Judenburg, Liechtensteingasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996, Zl. 4.349.072/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 1996 auf Gewährung von Asyl gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1997, Zl. B 1994/96-10, ablehnte und sie zugleich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 3. Juni 1997 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Innerhalb der gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem sie ausschließlich auf ihr zustehende Rechte aus "Art. 6 EG-Vertrag und Art. 48 ff EG-Vertrag" sowie aus den "Verordnungen 1612/68 und 1251/80 und die Richtlinie 68/360" verweist. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, daß sie türkische Staatsangehörige sei und ihr als Schwester des seit 1987 in Österreich wohnhaften und hier arbeitenden P die im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei festgelegten Rechte im Sinne des darauf gestützten Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 zukomme.
Zu diesen Beschwerdeausführungen ist zunächst anzumerken, daß die Türkei nicht Mitglied des Vertrages über die Gründung der Europäischen Union ist und demgemäß türkischen Staatsangehörigen nicht die Freizügigkeit im Sinne der Art. 48 ff EG-Vertrag zukommt, sondern nur insoweit, als diesen durch das erwähnte Assoziierungsabkommen und dem auf dieser Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 bestimmte Rechte eingeräumt werden. Daran ändert auch nichts, daß dieser Beschluß in Österreich seit dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 unmittelbar anwendbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088). Richtig ist, daß den Familienangehörigen von im Sinn des Art. 6 Abs. 1 in Österreich "ordnungsgemäß" beschäftigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 7 dieses Assoziationsratsbeschlusses näher bezeichnete Rechte bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eingeräumt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es den Behörden eines Mitgliedstaates nach dem Beschluß Nr. 1/80 nicht grundsätzlich verwehrt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen, dem die Genehmigung erteilt worden sein muß, um im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (ob dies bei der Beschwerdeführerin überhaupt zutrifft, kann dahingestellt bleiben), von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß der Betroffene während des in Art. 7 Satz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Zeitraumes tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt (vgl. EuGH, Kadiman gegen Freistaat Bayern, Urteil vom 17. April 1997, C-351/95). Abgesehen weiters davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424 und Zl. 95/19/1661) sich der Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nicht auf ein der Beschwerdeführerin allenfalls zustehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der von ihr angeführten Rechtsquellen erstreckt, übersieht die Beschwerde, daß mit dem bekämpften Bescheid nicht über ein ihr allenfalls aus den angeführten Rechtsquellen zustehendes unmittelbares Aufenthaltsrecht abgesprochen wurde, sondern (lediglich) ausgesprochen wurde, daß ihr gemäß § 3 Asylgesetz 1991 kein Recht auf Asyl zustehe. Die Beschwerdeführerin kann daher in dem behaupteten, sich aus den in der Beschwerde bezeichneten Rechtsquellen ergebenden Recht auf Aufenthalt in Österreich durch einen Bescheid, mit dem über eine Asylgewährung im Sinne des Asylgesetzes 1991 abgesprochen wurde, nicht beeinträchtigt worden sein. Da somit der als Beschwerdepunkt geltend gemachte Eingriff in die behaupteten Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 693J0355 Hayriye Eroglu VORAB;Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200270.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015