TE Vwgh Beschluss 2020/7/10 Ra 2020/09/0042

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020, Zl. 405-7/855/1/32-2020, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses als Arbeitgeberin (1.) zwei namentlich genannte algerische Staatsangehörige zumindest am 6. August 2019 sowie (2.) einen irakischen Staatsangehörigen zumindest vom 27. Juli 2019 bis zum 6. August 2019 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über den Revisionswerber (zu 1.) zwei Geldstrafen in der Höhe von je Euro 3.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 50 Stunden) und (zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020 wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber zum Ersatz der jeweils näher angeführten Verfahrenskosten sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für den Übersetzer) verhalten. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auch unter Heranziehung von § 28 Abs. 7 AuslBG aus, dass die Kontrollorgane der Finanzpolizei die ausländischen Arbeitnehmer bei einer Beschäftigungskontrolle im Betrieb arbeitend angetroffen hätten. D sei beim Abräumen der Tische sowie beim Bedienen der Gäste beobachtet worden. E habe sich an der Orangenpresse befunden und sei damit beschäftigt gewesen frischen Orangensaft herzustellen. Des Weiteren sei F im Bereich der Spüle angetroffen worden. Für alle drei Personen habe keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Tätigkeit im Betrieb des Revisionswerbers vorgelegen.

4        Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0059, mwN).

8        Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision im Wesentlichen gegen die Nichteinvernahme des Zeugen D sowie gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

9        Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung von dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber - günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0016).

10       Wenn der Revisionswerber die unterlassene neuerliche Ladung des Zeugen M aus dem Ausland auch im Zusammenhang mit Reisebeschränkungen aufgrund der COVID19-Situation rügt, so vermag er die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen, da insbesondere nicht ausreichend dargelegt wurde, inwiefern durch die Einvernahme des Zeugen eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage zu erzielen wäre.

11       Insofern sich der Revisionswerber außerdem gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

12       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Solches kann der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu einzelnen Beweisergebnissen nicht aufzeigen und damit nicht dartun, dass die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, und den obigen Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen hätte.

13       Insgesamt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090042.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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