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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Marktgemeinde F, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juli 2020, Zl. LVwG-2020/11/1316-3, betreffend Aufhebung eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides und Feststellung gemäß § 24 Abs. 2 TGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. A D und 2. S Aktiengesellschaft, beide in F, beide vertreten durch Dr. Christian Girardi und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2020 wurde ein zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossener Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) grundverkehrsbehördlich genehmigt.
2 In der Begründung ging die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass es sich gegenständlich um ein landwirtschaftliches Grundstück handle und der Rechtserwerb den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6 TGVG (Erweiterung einer gewerblichen Anlage durch das gegenständliche in unmittelbarer Nähe liegende Grundstück) entspreche.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin als Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, eine auf § 25 Abs. 3 TGVG gestützte Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2020 wurde der Bescheid vom 27. Mai 2020 „behoben“ und gleichzeitig gemäß § 24 Abs. 2 lit. a TGVG festgestellt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück, sondern vielmehr um ein (unbebautes) Baugrundstück handle.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende „außerordentliche Revision gemäß Art. 133 B-VG“.
6 Darin führt die Revisionswerberin (unter der Überschrift „Revisionsgrund“) aus, „in ihrem Recht auf Einhaltung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes verletzt“ zu sein (die Gemeinden seien „Hüter“ dieses Gesetzes) und verweist in diesem Zusammenhang auf § 25 TGVG.
7 Gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG (BGBl. Nr. 1/1930 hier idF BGBl. I Nr. 22/2018) kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2) und der zuständige Bundesminister in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen (Z 3). Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze (Abs. 8 leg. cit.).
8 Voranzustellen ist, dass die Revisionswerberin weder belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht noch Vertragspartei des in Rede stehenden Kaufvertrages ist.
9 Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996 idF LGBl. Nr. 51/2020, lautet auszugsweise:
„§ 25 Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
...
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“
10 Zwar ergibt sich aus der zitierten Bestimmung, dass die Revisionswerberin in den in § 25 Abs. 3 genannten Fällen ein Anhörungsrecht in grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren hat und auch Beschwerde gegen einen in diesen Verfahren erlassenen Bescheid erheben kann. Damit ist jedoch noch nicht die Legitimation verbunden, gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. VwGH 23.6.2014, Ra 2014/11/0017, mit Bezug auf Vorjudikatur und Literatur, sowie VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0013, mwN).
11 Dem TGVG kann auch nicht entnommen werden, dass der Revisionswerberin in einem Fall wie dem vorliegenden (in welchem sie, wie bereits erwähnt, nicht Vertragspartei des dem Verfahren zugrunde liegenden Kaufvertrages ist) subjektiv-öffentliche Rechte zukämen, die ihre Revisionslegitimation iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG begründen.
12 Da die Revisionswerberin die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht aus Art. 133 Abs. 6 B-VG ableiten kann, käme ihr die Revisionslegitimation nur im Falle einer ausdrücklichen Einräumung durch ein Bundes- oder Landesgesetz zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG), wofür sich jedoch keine Anhaltspunkte finden.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110153.L00Im RIS seit
04.12.2020Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020