TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/23 96/07/0127

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde

1. des JU und 2. der MU, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1996, Zl. VI/3-AO-167/230, betreffend Zusammenlegung Z, Kostenbeitrag (mitbeteiligte Partei:

Zusammenlegungsgemeinschaft Zaussenberg, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 23. Jänner 1990 und vom 20. Februar 1990 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Befreiung von den Kosten im Zusammenlegungsverfahren Zaussenberg im Grunde des § 115 Abs. 3 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) bezüglich der 20. bis 26. Rate "wegen entschiedener Sache zurückgewiesen", die Beitragshöhe der einzelnen Raten und die Zahlungspflicht als zu Recht bestehend festgestellt.

Mit hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0039-21, wurden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb aufgehoben, weil mit den in den angefochtenen Bescheiden erfolgten Beitragsvorschreibungen betreffend die 20. bis 26. Rate gegenüber früheren Ratenentscheidungen ein zeitlich und sachlich anderes Geschehen und damit ein anderer Sachverhalt beurteilt worden ist und ein Bescheidspruch des Inhaltes, bei den Beschwerdeführern lägen keine offensichtlichen und unbilligen Härten im Sinne des § 115 Abs. 3 FLG vor, welche ihre gänzliche oder teilweise Befreiung von den Kosten des § 114 FLG über die jeweils festgesetzte Rate hinaus rechtfertigen würden, nicht vorlag. Der LAS durfte daher nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ausgehen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In der Folge hat der LAS im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG über die nunmehr offenen Berufungen der Beschwerdeführer (vgl. hiezu § 42 Abs. 3 VwGG) die Bescheide der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) vom 16. November 1989 und vom 19. Dezember 1989 behoben und die Verwaltungsrechtssachen gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an die AB als Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen LAS vom 14. Mai 1996 wurde über die Bestreitung der Zahlungspflicht der Beschwerdeführer im Zusammenlegungsverfahren Zaussenberg anläßlich der Beitragsvorschreibungen der Zusammenlegungsgemeinschaft wie folgt abgesprochen:

"A) Die Bestreitung der Zahlungspflicht der Parteien J. und M.U. anläßlich der Beitragsvorschreibungen der Zusammenlegungsgemeinschaft Z. - 20. bis einschließlich

26. Rate - wird dem Grunde nach wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen;

B) die Zahlungspflicht dieser Parteien wird der Höhe nach für die Beitragsvorschreibung - 20. Rate mit S 4.983,36 und für die Beitragsvorschreibungen 21. Rate bis einschließlich

26. Rate mit jeweils S 5.364,60 festgesetzt."

Die belangte Behörde ging hiebei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführer waren ursprünglich mit sechs Abfindungsgrundstücken mit einer Gesamtfläche von 7,9015 ha und einem Wert von 41.527,99 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren Z. einbezogen. Bei einer Beitragsfläche von insgesamt 107,4287 ha und dem von der Zusammenlegungsgemeinschaft vorläufig nach der Fläche angewendeten Hebesatz von S 500,--/ha für jede Rate betrug die Gesamteinhebungssumme für eine Ratenzahlung S 53.714,35 (107,4287 ha x S 500,--/ha). Dividiert man diese Gesamteinhebungssumme durch den Gesamtwert aller beitragspflichtigen Grundabfindungen in der Höhe von 528.057,24 Punkten, so erhält man den auf Wertpunkte umgerechneten Hebesatz von 0,101720696 S/Punkt als endgültigen Berechnungsschlüssel für die nach der Umrechnung auf Wertpunkte vorzuschreibenden Raten. Bei Muliplikation dieses Hebesatzes mit dem Wert der Grundabfindung ergab sich demnach pro Rate ein Betrag von S 4.224,26 (41.527,99 Punkte x 0,101720696 S/Punkt). Dieser Betrag galt bis einschließlich der am 28. Dezember 1984 vorgeschriebenen 16. Rate. Ab der am 26. März 1985 vorgeschriebenen 17. Rate hat die Zusammenlegungsgemeinschaft den auf Wertpunkte umgerechneten Hebesatz auf 0,12 S/Punkt für diese und jede weitere Rate erhöht, wodurch sich für die Beschwerdeführer ein Betrag von S 4.983,36 ergab.

Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 1985 bzw. 20. Jänner 1986 haben die Beschwerdeführer das Abfindungsgrundstück 705 mit einer Fläche von 0,5994 ha und einem Wert von 3.177,09 Punkten erworben. Damit hat sich die Abfindung der Beschwerdeführer auf 7 Grundkomplexe mit einer Gesamtfläche von nunmehr 8,5009 ha und einem Wert von 44.705,08 Punkten erhöht. Ab der am 23. März 1987 vorgeschriebenen 21. Rate hat sich demnach für die Beschwerdeführer die Beitragspflicht je Rate auf S 5.364,60 erhöht (44.705,08 Punkte x 0,12 S/Punkt). Das hinzugekaufte Abfindungsgrundstück Nr. 705 weist eine Länge von ca 400 m bei einer durchgehenden Breite von 15 m auf, hat eine Streifenform und ist an beiden Stirnseiten von ausgebauten öffentlichen Wegen erschlossen.

Am 7. April 1993 wurde den Beschwerdeführern von der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft die 33. Rate in der Höhe von S 5.364,60 vorgeschrieben. In dem nach Bestreitung der Zahlungspflicht dieser Rate durch die Beschwerdeführer ergangenen Bescheid der AB vom 16. Juni 1993 wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführer dem Grund und der Höhe nach zur Zahlung verpflichtet seien und daß keine offensichtlichen und unbilligen Härten vorlägen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die AB habe mit dem Bescheid vom 16. Juni 1993 anläßlich der Bestreitung der Zahlungspflicht durch die Beschwerdeführer hinsichtlich der Beitragsvorschreibung der 33. Rate ausdrücklich festgestellt, daß im Falle der Beschwerdeführer keine offensichtlichen und unbilligen Härten im Sinne des § 115 Abs. 3 FLG vorlägen; sie hätten daher die Kosten des Zusammenlegungsverfahrens Z. anteilig mitzutragen. Dieser Entscheidung sei auch die durch den Zukauf des Abfindungsgrundstückes 705 veränderte Grundabfindung der Beschwerdeführer zugrunde gelegen und mangels Berufung rechtskräftig geworden. Da nunmehr ein eindeutiger Bescheidabspruch über das Nichtvorliegen von Härten im Sinne des § 115 Abs. 3 FLG vorläge, wäre ein neuerlicher Bescheidabspruch gleichen Inhalts wegen entschiedener Sache unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf eine, den Bestimmungen des Nö Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 6650, entsprechende Vorschreibung der Kostenaufteilung verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die belangte Behörde unterläge einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeine, daß mit dem Abspruch im Rahmen der 33. Rate auch bindend über das (Nicht-)Vorliegen von offensichtlichen und unbilligen Härten für die Beitragsvorschreiben der 20. bis 26. Rate abgesprochen worden sei. Bei jeder Vorschreibung seien die Voraussetzungen gesondert zu prüfen. Im Bescheid der AB vom 16. Juni 1993 sei nur über die 33. Rate abgesprochen worden. Ein "Grundsatzbescheid" im Sinne des § 115 NÖ FLG liege daher nicht vor. Im übrigen seien später eingetretene Änderungen der Rechts- oder Sachlage wahrzunehmen. Dies habe die belangte Behörde zunächst auch richtig erkannt und mit Bescheid vom 12. April 1994 den Berufungen der Beschwerdeführer Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben. Sowohl im Zeitpunkt des hg. Erkenntnisses vom 12. Oktober 1993 als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde in bezug auf ihren Bescheid vom 12. April 1994 sei der Bescheid der AB vom 16. Juni 1993 bereits erlassen gewesen, ohne daß dies in den genannten Entscheidungen Berücksichtigung gefunden hätte. Die Behörde sei zwar im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, später eingetretene Änderungen wahrzunehmen, sie könne aber denknotwendigerweise nicht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage einmal den Berufungen der Beschwerdeführer stattgeben (mit Bescheid vom 12. April 1994) und ein zweites Mal (mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid) aussprechen, daß eine entschiedene Rechtssache und zwar dahingehend, daß keine offensichtlichen unbilligen Härten vorlägen, gegeben sei. Die belangte Behörde sei vielmehr an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als auch an ihr eigenes Erkenntnis vom 12. April 1994 gebunden und könne nicht nachträglich unter Bezugnahme auf einen früheren Bescheid (vom 16. Juni 1993) entschiedene Rechtssache zu Lasten der Beschwerdeführer annehmen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 115 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 114 im Zusammenlegungsverfahren anfallenden Kosten - diese fallen gemäß § 114 Abs. 2 zunächst der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Last -, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Wert der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Gemäß § 115 Abs. 3 FLG hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung; § 116 Abs. 1 Satz 1 FLG).

Gemäß § 116 Abs. 1 zweiter Satz FLG hat die Behörde bei Bestreitung der Zahlungspflicht aufgrund einer Beitragsvorschreibung der Zusammenlegungsgemeinschaft durch eine Partei über deren Zahlungspflicht zu entscheiden.

Wenn über die Frage, ob die Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 3 FLG von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens ganz oder teilweise zu befreien sind, bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist die Zurückweisung eines die Kostenbefreiung betreffenden Antrages wegen entschiedener Sache nur dann nicht gerechtfertigt, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 85/07/0292). Die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht somit einer Entscheidung in der Sache über einen noch offenen Antrag der Beschwerdeführer auf Befreiung von den Kosten im Grunde des § 115 Abs. 3 FLG dann entgegen, wenn sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1981, Zl. 3750/80, und vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0039).

Mit Bescheid vom 16. Juni 1993 - also nach Erlassung der mit hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0039, aufgehobenen Bescheide des LAS vom 23. Jänner 1990 und vom 20. Februar 1990 - wurde nunmehr ausdrücklich ausgesprochen, daß im Fall der Beschwerdeführer "keine offensichtlichen und unbilligen Härten" bestehen, welche eine Befreiung von der Kostentragungspflicht gemäß § 114 FLG rechtfertigen würden. Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt nunmehr somit eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde darüber vor, daß den Beschwerdeführern aus dem Zusammenlegungsverfahren keine Nachteile im Sinne des § 115 Abs. 3 FLG erwachsen sind, welche ganz oder teilweise eine Kostenbefreiung bewirken könnten. Die für diese Entscheidung maßgeblichen - in die von den Beschwerdeführern unbekämpft gebliebenen und aus den Verwaltungsakten nachvollziehbaren Feststellungen eingeflossenen - sachverhaltsmäßigen Grundlagen lagen auch schon bei den Beitragsvorschreibungen der 20. bis 26. Rate durch die mitbeteiligte Partei vor. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand somit infolge gleicher Sach- und Rechtslage im Sinne der vorzitierten hg. Rechtsprechung die Rechtskraft des Bescheides der AB vom 16. Juni 1993 einer neuerlichen Entscheidung über inhaltlich gleiche Anträge der Beschwerdeführer entgegen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hatte sich nämlich auf den Sachverhalt zu beziehen und der Rechtslage zu entsprechen, der (die) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde bestanden hatte (vgl. hiezu die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, RZ 413, referierte hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht ihre durch ihren auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid vom 12. April 1994 entstandene "Selbstbindung" überschritten.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide des LAS vom 23. Jänner 1990 und vom 20. Februar 1990 mit hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0039, trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG). Nach Aufhebung eines Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 626 f). Aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 12. Oktober 1993, Zl. 90/07/0039, hat nun die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführer die bekämpften Bescheide der AB vom 16. November 1989 und 19. Dezember 1989 im Grunde des § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben. Die Behebung eines Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG hat zwar für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist und selbst die Berufungsbehörde an ihre in diesem Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden ist (Selbstbindung; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062). Eine solche Bindung erstreckt sich aber nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 94/07/0055). Mit ihrem Bescheid vom 12. April 1994 hat jedoch die belangte Behörde der Behörde erster Instanz keine

-

auch sie bindende - Rechtsansicht überbunden, welche die belangte Behörde - nunmehr im Devolutionswege zuständig geworden - gehindert hätte, die Sachverhaltsgrundlagen für ihre Entscheidung zu verbreitern. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aber einen veränderten Sachverhalt ergeben, welcher eine mögliche Bindung an eine mit ihrem Bescheid vom 12. April 1994 ausgesprochene Rechtsansicht

-

soweit sie untrennbar mit Annahmen über das Vorliegen eines anderen Sachverhaltes verbunden waren - zum Erlöschen gebracht hat, weil ein Andauern der Bindung nur bei Identität der Sache möglich ist (vgl. hiezu Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG in Zeitschrift für Verwaltung 1976 Nr. 3, Seite 140, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Gegen die Höhe der vorgeschriebenen Raten wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Gegen deren Richtigkeit hegt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die durch den Akteninhalt gedeckten Feststellungen keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070127.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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