TE OGH 2020/9/1 10ObS78/20y

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Veröffentlicht am 01.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausgleichszulage, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. April 2020, GZ 7 Rs 20/20t-16, womit der Rekurs der gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. Oktober 2019, GZ 19 Cgs 45/19z-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger bezieht nach dem insofern nicht strittigen Akteninhalt eine Invaliditätspension samt Ausgleichszulage.

[2]       Mit Bescheid vom 6. 9. 2018 (Blg ./F) stellte die Beklagte die Ausgleichszulage ab 1. 8. 2017 neu fest, und zwar mit monatlich 86,84 EUR für den Zeitraum von 1. 8. 2017 bis 31. 12. 2017 und mit monatlich 92,32 EUR für den Zeitraum von 1. 1. 2018 bis 31. 8. 2018. Ab 1. 9. 2018 wurde dem Kläger eine Ausgleichszulage als Vorschuss in Höhe von 87,32 EUR gezahlt und ausgesprochen, dass über die ab 1. 9. 2018 gebührende Ausgleichszulage zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden wird. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

[3]       Ebenfalls am 6. 9. 2018 sandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben mit folgendem Inhalt (Blg ./G, 1):

„Sehr geehrter [Kläger]!

Die Durchführung des Ausgleichszulage-Jahresausgleiches für das Jahr 2017 hat einen Mehrbetrag ergeben. Die gebührende Nachzahlung beträgt 213,26 EUR und wird überwiesen.“

[4]       Am 27. 9. 2018 beantragte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten die „Erstellung eines Bescheides bezüglich des Ausgleichszulagen Jahresausgleiches“. Die Beklagte teilte ihm mit, dass darüber kein Bescheid erlassen wird (Blg ./C, 1).

[5]       Am 9. 10. 2018 stellte der Kläger schriftlich den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 27. 9. 2018 (Blg ./B, 1). Mit Schreiben vom 11. 10. 2018 (Blg ./A, 1) teilte die Beklagte dem Kläger neuerlich mit, „dass für einen Ausgleichszulage-Jahresausgleich kein Bescheid erteilt“ werde.

[6]       Am 11. 4. 2019 brachte der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisklage wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Beklagten ein. Die Beklagte verweigere seit 9. 10. 2018 die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 27. 9. 2018. Der Kläger begehrte, die Beklagte des Amtsmissbrauchs schuldig zu erkennen, sowie „bescheidmäßig über die genannte Ablehnung abzusprechen“.

[7]       Die Beklagte beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Klage. Es liege eine Leistungssache vor, sodass die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte gegeben sei. Aus § 296 ASVG ergebe sich keine Pflicht der Beklagten zu einer bescheidmäßigen Absprache über einen sich durch den durchgeführten Jahresausgleich ergebenden Mehrbetrag an Ausgleichszulage. Über den zugrunde liegenden Anspruch auf Ausgleichszulage sei nicht „nochmals“ mit Bescheid abzusprechen.

[8]       Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Klage gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Erstgericht weiter, weil die behauptete Säumnis eine Leistungssache gemäß § 354 ASVG betreffe.

[9]            Das Erstgericht wies die Klage mit Beschluss zurück. Über die Höhe eines Ausgleichszulagenanspruchs sei mit Bescheid abzusprechen, der gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar sei. Es stehe fest, dass der Kläger im Jahr 2017 „aufgrund rechtskräftiger Bescheide“ Ausgleichszulage bezogen habe. Eine Pflicht zur bescheidmäßigen Absprache über den Jahresausgleich, der auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bescheids über die Höhe des Ausgleichszulagenanspruchs erfolge, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der rechtskräftige Bescheid über einen Anspruch auf Ausgleichszulage stelle ohnehin einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 11 EO dar, sodass die versicherte Person ihren Anspruch aus einer vermeintlich unrichtigen Abrechnung im Exekutionsverfahren durchsetzen könne. Die Klage richte sich nicht gegen einen noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Beklagten, diese sei mangels Bescheidpflicht auch nicht säumig. Der Rechtsweg sei daher für den geltend gemachten Anspruch – auch betreffend den behaupteten Amtsmissbrauch – unzulässig.

[10]     Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Verfahrensrechtliche Bescheide würden – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 68 ASGG – grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Arbeits- und Sozialgericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz unterliegen. Dies schließe auch die Möglichkeit einer Säumnisklage aus, wenn die „Behörde“ nicht mit einem die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der begehrten Leistung meritorisch erledigenden Sachbescheid, sondern einem anderen verfahrensrechtlichen Bescheid säumig sei. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu.

[11]     Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er eine meritorische Entscheidung über seine Klage anstrebt.

[12]           Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurück-, hilfsweise die Abweisung des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

[13]     Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

[14]     Der Kläger macht geltend, dass sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien für unzuständig erklärt hätten, über seine Klage zu entscheiden, sodass ihm jeglicher Rechtsweg verwehrt sei. Eine Säumnisklage könne erhoben werden, wenn der Berechtigte die Ausstellung eines Bescheids bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlange, für das eine Anpassung einer Pension vorgenommen werde. Der Kläger habe eine solche bescheidmäßige Absprache verlangt.

[15]     Dem kommt zumindest im Ergebnis Berechtigung zu.

[16]     Die Beklagte hält an ihrer Rechtsansicht fest, dass keine Verwaltungssache vorliege, weshalb kein Bescheid gemäß § 410 ASVG zu erlassen sei. § 367 ASVG biete keine Grundlage für die Annahme einer Bescheidpflicht der Beklagten hinsichtlich des Jahresausgleichs bei der Ausgleichszulage nach § 296 Abs 5 und 6 ASVG.

[17]     1. Zur Bescheidpflicht

[18]     Die Invaliditätspension ist eine Pflichtleistung der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Sie zählt damit zu den Leistungen gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG, über die der Pensionsversicherungsträger aufgrund eines Antrags der versicherten Person gemäß § 367 Abs 1 ASVG mit Bescheid zu entscheiden hat. Die Feststellung des Bestands, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung – wie der Invaliditätspension – ist, soweit dabei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht, gemäß § 354 Z 1 ASVG eine Leistungssache.

[19]           Gemäß § 295 Abs 1 ASVG sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. Einer der in § 295 Abs 2 ASVG genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor.

[20]     Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Beklagte über den Antrag auf Feststellung einer Ausgleichszulage (vgl § 296 Abs 2 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat. Soweit es sich dabei um eine Leistungssache gemäß § 354 Z 1 ASVG handelt, ist dieser Bescheid unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht anfechtbar. Wird ein Bescheid entgegen dieser Pflicht nicht erlassen, so wird der Pensionsversicherungsträger unter den Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 2 und 3 ASGG säumig.

[21]     2. Zur Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

[22]           Die Regeln über die Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage enthält – neben § 292 Abs 1 ASVG§ 296 ASVG. Gemäß § 296 Abs 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 292 ASVG) und den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293 ASVG) andererseits. Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist ein auf den (Kalender-)Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf Ausgleichszulage ist für jeden einzelnen (Kalender-)Monat zu prüfen (10 ObS 72/17m SSV-NF 31/41; RS0084844). Dies bedeutet vor allem, dass auch atypische Einkünfte in einzelnen Monaten zur Gänze (und nicht etwa aliquot) zu berücksichtigen sind und daher zu einer „außerordentlichen“ Kürzung (oder gar einem Entfall) des Anspruchs auf Ausgleichszulage für den betreffenden Monat führen kann (10 ObS 182/02s SSV-NF 17/43; Pfeil in SV-Komm [233. Lfg] § 296 Rz 2).

[23]           3. Zum Jahresausgleich gemäß § 296 Abs 5 bis 7 ASVG

[24]           Die Regelungen über den Jahresausgleich im Ausgleichszulagenrecht in § 296 Abs 5 bis 7 ASVG wurden nach längerer Diskussion mit der 38. Novelle zum ASVG geschaffen (BGBl 1982/647). Grund dafür war, dass wiederkehrende Einkünfte des Pensionsberechtigten, die weniger als vierzehnmal jährlich anfallen (zB zwölfmal, wie Unterhaltsansprüche aus einer Scheidung: 10 ObS 276/03s SSV-NF 18/7) dem Rhythmus des Pensionsversicherungsrechts mit seinen grundsätzlich vierzehn Zahlungen jährlich (§ 105 Abs 3 ASVG) nicht entsprachen (ErläutRV 1310 BlgNR 15. GP 17). Darüber hinaus wäre der Ausgleichszulagenanspruch auch bei zwar regelmäßig wiederkehrenden, aber in unterschiedlicher Höhe fließenden Einkünften nach seiner dargestellten Grundkonzeption für jedes Monat ständig neu festzustellen (Pfeil in SV-Komm [233. Lfg] § 296 ASVG Rz 11), was einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte. Ein vergleichbares Problem entsteht, wenn die Pension nur für Teile eines Kalenderjahres gebührt (§ 296 Abs 7 ASVG).

[25]           Der Jahresausgleich dient einerseits zur Vermeidung von Nachteilen für Pensionsberechtigte in einer der dargestellten Situationen. Er führt nämlich in diesen Fällen in der Regel nachträglich (§ 296 Abs 5 ASVG) zu einer höheren Ausgleichszulagenleistung an die pensionsberechtigte Person. Andererseits bewirkt der Jahresausgleich für den Pensionsversicherungsträger eine Verwaltungsvereinfachung. Diesem wird nämlich in den dargestellten Situationen die Feststellung unterschiedlich hoher Zahlungen an Ausgleichszulage für jedes einzelne Monat erspart.

[26]           Zur Berechnung des Jahresausgleichs ist in einem ersten Schritt die Summe der im betreffenden Jahr aufgrund der Ausgleichszulage gewährleisteten Mindesteinkommen (Richtsätze) zu ermitteln, wobei für die Pensionssonderzahlungen der im Mai bzw Oktober geltende Richtsatz zugrunde zu legen ist (§ 296 Abs 6 Z 1 ASVG; zur Berücksichtigung von Monaten, in denen wegen des Fehlens eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts keine Ausgleichszulage gebührt, vgl § 296 Abs 6 Z 2 ASVG). In einem zweiten Schritt ist der Gesamtbetrag der in § 296 Abs 6 Z 3 Satz 1 ASVG genannten Einkünfte (Zuflüsse bzw Ansprüche) aus dem betreffenden Kalenderjahr zu ermitteln. Dieser Betrag ist in einem dritten Schritt von dem im ersten Schritt errechneten Mindesteinkommen in Abzug zu bringen. Der daraus resultierende Mehrbetrag ist dem Pensionsberechtigten als (weitere) Ausgleichszulage zu zahlen (ausführlich Pfeil in SV-Komm [233. Lfg] § 296 Rz 14 ff, sowie ErläutRV 1310 BlgNR 15. GP 17).

[27]     Die pensionsberechtigte Person kann den Jahresausgleich beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen. Der Jahresausgleich kann aber auch vom Versicherungsträger von Amts wegen im Verlauf (also bis zum Ende) des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden (§ 296 Abs 5 ASVG). Der Jahresausgleich bewirkt daher in beiden Fällen eine nachträgliche Korrektur der bereits geleisteten Zahlungen an Ausgleichszulage für das vergangene Kalenderjahr.

[28]           4. Zur Bescheidpflicht über den sich aus dem Jahresausgleich ergebenden – weiteren – Anspruch auf Ausgleichszulage

[29]           Um die angestrebte Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass eine pensionsberechtigte Person in einer der oben dargestellten Situationen nach § 296 Abs 5 bis 7 ASVG zunächst eine niedrigere Ausgleichszulage erhält als ihr letztlich – nach Durchführung des Jahresausgleichs – zusteht. Die Korrektur erfolgt erst nachträglich im Weg des Jahresausgleichs. Daher kommt dem Argument des Erstgerichts, die rechtskräftige Entscheidung über die Ausgleichszulage bilde einen Exekutionstitel, der dem Berechtigten zur Durchsetzung seines Rechts verhelfe, keine Berechtigung zu: Denn die rechtskräftige Entscheidung über die Feststellung der Ausgleichszulage vor Durchführung des Jahresausgleichs (im Fall des Klägers wäre das der Bescheid vom 6. 9. 2018) bildet lediglich einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 11 EO über den im Bescheid festgesetzten, aber vor Durchführung des Jahresausgleichs (bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel) zu niedrig festgesetzten Anspruch auf Ausgleichszulage.

[30]           Mit dem Jahresausgleich erfolgt – über Antrag oder amtswegig – eine weitere (nachträgliche) Entscheidung über die Ausgleichszulage (vgl nur den Sachverhalt in 10 ObS 28/11g SSV-NF 25/53). Dass sich dieser Anspruch nicht schon aus § 296 Abs 1 ASVG, sondern erst aus der Anwendung der Abs 5 bis 7 dieser Bestimmung ergibt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen Anspruch auf Ausgleichszulage handelt. Auf das Verfahren zu dessen Feststellung sowie auf das Leistungsstreitverfahren kommen wie bereits dargestellt ebenfalls § 295 iVm § 222 Abs 1 und 2, § 367 Abs 1 und § 354 ASVG zur Anwendung. Es handelt sich daher bei der Entscheidung über den sich aus dem Jahresausgleich ergebenden Anspruch auf Ausgleichszulage nicht um einen bloß verfahrensrechtlichen Bescheid.

[31]           Ergebnis: Über den Antrag der pensionsberechtigten Person auf eine (nachträgliche) Leistung an Ausgleichszulage infolge eines – über Antrag oder amtswegig durchgeführten – Jahresausgleichs gemäß § 296 Abs 5 bis 7 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger gemäß § 295 iVm § 222 Abs 1 und 2 sowie § 367 Abs 1 ASVG einen Bescheid zu erlassen.

[32]           Dabei handelt es sich um einen Bescheid über eine Leistungssache im Sinn des § 354 Z 1 ASVG, soweit nicht eine der dort normierten Ausnahmen vorliegt, der gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann (ebenso bereits 10 ObS 271/90 Bescheid über den aus dem Ausgleichszulagen-Jahresausgleich ermittelten Erstattungsanspruch; 10 ObS 36/93, „Ausgleichszulage samt den Jahresausgleichserstattungsbeträgen“; 10 ObS 56/96 SSV-NF 10/73, ebenfalls zur Durchführung eines Ausgleichszulagen-Jahresausgleichs gemäß der Parallelbestimmung § 153 Abs 5 GSVG).

[33]           5. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren

[34]           Der Kläger hat, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 27. 9. 2018 den Antrag auf Erlassung eines Bescheids über den Ausgleichszulagen-Jahresausgleich gestellt. Inhaltlich hat er damit, worauf er in der Revision erkennbar hinweist, eine meritorische Erledigung seines (weiteren), sich aus dem Jahresausgleich ergebenden Anspruchs auf Ausgleichszulage geltend gemacht. Da die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung keinen Bescheid ausgestellt hat und die Frist des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASVG zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage abgelaufen war, ist der Säumnisfall eingetreten.

[35]     Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen.

[36]           Dabei wird zu beachten sein, dass – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass bloß strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält oder nicht, (RS0109264) – bei der Ausgleichszulage der Grund des Anspruchs regelmäßig und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammenhängt (RS0085739). Zufolge der ausdrücklichen Vorschrift des § 82 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 ASGG kann der Kläger in der Klage zwar die Leistung der Ausgleichszulage „im gesetzlichen Ausmaß“ begehren und muss einen bestimmten Geldbetrag nicht anführen (10 ObS 364/89 SSV-NF 4/1). Weist das Gericht das Klagebegehren nicht ab, hat es aber im vorliegenden Fall die Höhe der vom Kläger begehrten Ausgleichszulage im Urteil ziffernmäßig anzuführen (10 ObS 36/12k mwH).

[37]           Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (RS0086045 [T3]). Vor diesem Hintergrund werden mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren die Grundlagen für die Berechnung des Jahresausgleichs 2017 sowie deren Durchführung zu erörtern sein. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 6. 9. 2018 ergibt sich lediglich die Höhe der Nachzahlung. Der Kläger wird schließlich jene Tatsachen vorzubringen haben, die einen von ihm begehrten (weiteren) Anspruch auf Ausgleichszulage im Rahmen des Jahresausgleichs für das Jahr 2017 begründen können.

[38]     Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E129399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00078.20Y.0901.000

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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