Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2232363-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nachprüfung und Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung iZm dem Vergabeverfahren der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit der Bezeichnung "Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude – Betonfertigteilfassade" iZm den Pauschalgebührenersatzbegehren für die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) entrichteten Pauschalgebühren beschlossen:
A)
Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist schuldig, der XXXX zu Handen der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 4.052,00 Euro an Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben der Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung; und weiters Pauschalgebührenersatz.
Auftraggeberseitig wurde die Zuschlagsentscheidung klaglosstellend zurückgenommen und wurde danach antragstellerseitig der Nachprüfungs- und insb Nichtigerklärungsantrag zurückgezogen.
Zuvor wurde eine einstweilige Verfügung erlassen.
Die Antragstellerin hat für ihre Anträge insgesamt 4.862 Euro an Pauschalgebühren entrichtet.
Der geschätze Auftragswert für die hier streitige Losvergabe eines Bauauftrags im Oberschwellenbereich im offenen Vergabeverfahren betrug - für die strittigin Leistungen - gemäß Auftraggebermitteilung weniger als die Oberschwellenbereichsgrenze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung)
Die obige Verfahrensgangschilderung mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.
2. Zur Pauschalgebührenauferlegung
Zu A)
Da das streitige Los des hier gegenständlichen Bauauftrags im Oberschwellenbereich auftragswertmäßig dem Unterschwellenbereich zuzurechen ist, waren für den Nachprüfungsantrag gemäß § 340 Abs 1 Z 6 BVergG, BGBl I 2018/65, iVm der Verordnung BGBl II 2018/212 ursprünglich 3.241 Euro an Pauschalgebühren zu entrichten. Und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs 1 Z 4 BvergG gerundet gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG sohin 1.621 Euro.
Die Auftraggeberin hat gegenständlich nach antragsgemäßer Erlassung der eV und nach klaglosstellender Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung gemäß § 341 BVergG unter Berücksichtigung der nachträglichen Reduktion der Nachprüfungsgebühr auf 75% gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG Pauschalgebührenersatz wie folgt zu leisten.
Für den eV - Antrag nach eV - Erlassung 1.621 Euro.
Für den Nachprüfungsantrag gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG gerundet 75% der Nachprüfungsgebühr, das sind 2.431 Euro.
Sohin waren insgesamt (2431 + 1621 =) 4.052 Euro gemäß § 341 BVergG zum Ersatz aufzuerlegen, dies gemäß § 19a RAO zH der Rechtsvertretung.
Klargestellt wird, dass über den Rückzahlungsanspruch iHv 25% der Nachprüfungsgebühr der senat zu entscheiden haben wird - VfGH E 4474/2018.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage war.
Schlagworte
einstweilige Verfügung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren ZuschlagserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2232363.3.00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020