TE Bvwg Beschluss 2020/7/14 W131 2232363-3

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2232363-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nachprüfung und Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung iZm dem Vergabeverfahren der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit der Bezeichnung "Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude – Betonfertigteilfassade" iZm den Pauschalgebührenersatzbegehren für die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) entrichteten Pauschalgebühren beschlossen:

A)

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist schuldig, der XXXX zu Handen der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 4.052,00 Euro an Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben der Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung; und weiters Pauschalgebührenersatz.

Auftraggeberseitig wurde die Zuschlagsentscheidung klaglosstellend zurückgenommen und wurde danach antragstellerseitig der Nachprüfungs- und insb Nichtigerklärungsantrag zurückgezogen.

Zuvor wurde eine einstweilige Verfügung erlassen.

Die Antragstellerin hat für ihre Anträge insgesamt 4.862 Euro an Pauschalgebühren entrichtet.

Der geschätze Auftragswert für die hier streitige Losvergabe eines Bauauftrags im Oberschwellenbereich im offenen Vergabeverfahren betrug - für die strittigin Leistungen - gemäß Auftraggebermitteilung weniger als die Oberschwellenbereichsgrenze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.

2. Zur Pauschalgebührenauferlegung

Zu A)

Da das streitige Los des hier gegenständlichen Bauauftrags im Oberschwellenbereich auftragswertmäßig dem Unterschwellenbereich zuzurechen ist, waren für den Nachprüfungsantrag gemäß § 340 Abs 1 Z 6 BVergG, BGBl I 2018/65, iVm der Verordnung BGBl II 2018/212 ursprünglich 3.241 Euro an Pauschalgebühren zu entrichten. Und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs 1 Z 4 BvergG gerundet gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG sohin 1.621 Euro.

Die Auftraggeberin hat gegenständlich nach antragsgemäßer Erlassung der eV und nach klaglosstellender Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung gemäß § 341 BVergG unter Berücksichtigung der nachträglichen Reduktion der Nachprüfungsgebühr auf 75% gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG Pauschalgebührenersatz wie folgt zu leisten.

Für den eV - Antrag nach eV - Erlassung 1.621 Euro.

Für den Nachprüfungsantrag gemäß § 340 Abs 1 Z 8 BVergG gerundet 75% der Nachprüfungsgebühr, das sind 2.431 Euro.

Sohin waren insgesamt (2431 + 1621 =) 4.052 Euro gemäß § 341 BVergG zum Ersatz aufzuerlegen, dies gemäß § 19a RAO zH der Rechtsvertretung.

Klargestellt wird, dass über den Rückzahlungsanspruch iHv 25% der Nachprüfungsgebühr der senat zu entscheiden haben wird - VfGH E 4474/2018.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage war.

Schlagworte

einstweilige Verfügung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren Zuschlagserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2232363.3.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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