TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 W168 2228609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W168 2192743-2/2E

W168 2228609-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von (1) XXXX , geb. XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2020, Zl. (1) 457116106/190879165, (2) 1242053410/190879144 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (1.BF), eine mongolische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2008 als Au-Pair in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit bis zum 24.08.2009.

1.2. In weiterer Folge inskribierte die 1.BF an der Universität XXXX das Bachelorstudium "Soziologie", für welches ihr der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" für die Dauer eines Jahres beginnend mit 25.08.2009 zuerkannt und bis zum 24.08.2014 jeweils um ein Jahr verlängert worden ist.

1.3. Unter dem Titel "Schülerin" wurde der 1.BF für die Dauer vom 25.08.2014 bis zum 25.08.2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

1.4. Für den am 17.08.2015 bei der zuständigen MA 35 gestellten Verlängerungsantrag konnte die BF keine erforderlichen Nachweise vorlegen.

Zustellungen wurden ab Jänner 2016 an der angegebenen Adresse nicht mehr behoben;

Im Februar 2016 wurde die LPD mit den Erhebungen zum Aufenthaltsort der BF beauftragt. Es wurde mit Verständigung vom 26.09.2016 festgestellt, dass die 1.BF seit ca. 3 Monaten nicht mehr an der angegebenen Wohnadresse wohnhaft war. Ein Verfahren zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des BFA, RD Wien, wurde am 05.10.2016 eingestellt, da der Aufenthaltsort der 1.BF nicht festgestellt werden konnte.

1.5. Im Zuge einer Kontrolle der Schweizer Grenzwache am 27.12.2016 wurde die 1.BF während eines Einreiseversuchs gemeinsam mit einem unberechtigt aufhältigen chinesischen und einem ungarischen Staatsbürger betreten und am Folgetag nach Österreich zurückgeschoben.

1.6. Mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 09.01.2017 wurde die BF gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG zu einer rechtskräftigen Geldstrafe von ? 600,00.-, da sie ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und damit nicht die Bedingungen ihres Aufenthaltstitels eingehalten hat. sowie mit Straferkenntnis vom 07.11.2017, gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von ? 2.500,00.- verurteilt.

1.7. Am 21.08.2017 beantragte die 1.BF erstmalig die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, ohne jedoch das entsprechende Formular entsprechend eigenhändig zu signieren (vgl. Seite 233 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018, Zl. 13-457116106-170975445, wurde der Antrag der 1.BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. 100/2005 (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. wurde keine Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährt, sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gegen die 1.BF (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die Erstinstanz zusammenfassend aus, dass die 1. BF mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hätte. Dies insbesondere, da sie sich seit längerer Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sowie ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung unerlaubter Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und ihren Wohnsitz ohne Abmeldung verlassen habe. In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich werde im Falle der Rückkehr ins Herkunftsland das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht berührt. Der am 17.08.2015 eingebrachte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Schülerin sei mangels erforderlicher Nachweise negativ finalisiert worden. Im Februar 2016 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft und wäre im Zuge dessen erhoben worden, demzufolge die 1.BF nicht mehr an ihrer Meldeadresse wohnhaft gewesen sei. In weiterer Folge habe die belangte Behörde mangels Kenntnis über den wahren Aufenthaltsort der BF das Verfahren im Oktober 2016 eingestellt. Am 27.12.2016 sei die BF im Zuge eines illegalen Einreiseversuchs von der Schweizer Grenzwache aufgegriffen worden und hätten die an die Rückübernahme der Beschwerdeführerin anschließenden Ermittlungen ergeben, wonach diese zumindest für die Dauer eines Monats ohne Beschäftigungsbewilligung in einem Chinarestaurant in XXXX gearbeitet habe. Abgesehen von Deutschkenntnissen hätte die 1.BF binnen zehn Jahren weder den angeblichen ursprünglichen Grund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in Gestalt eines Studiums, noch die später begonnene Abendschule erfolgreich abgeschlossen. Angesichts der 23-jährigen Vorgeschichte der BF inklusive Sozialisation und Spracherwerb in ihrem Herkunftsland, sowie den dort vorhandenen, familiären Anknüpfungspunkten in Form diverser Geschwister und beider Eltern würde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in casu der persönliche Bezug zur Mongolei im direkten Vergleich deutlich höher gewichtet, als zu Österreich. Für diese Einschätzung würden auch diverse Heimaturlaube der Genannten seit 2008 (nämlich im Wintersemester 2012/13, sowie 2010, 2014 und 2015), sowie die regelmäßigen Überweisungen ihrer Geschwister sprechen. Angesichts der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei in Kombination mit den hohen Geldbetragsleistungen ihrer Familie könne des Weiteren keine individuelle Gefährdungslage für die 1.BF abgeleitet werden, weshalb sich eine Abschiebung in das Heimatland der Rechtsmittelwerberin als zulässig erweise. Zusätzlich zur Rückkehrentscheidung sei gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot auszusprechen, zumal die Antragstellerin mit Bescheid der LPD Vorarlberg vom 09.01.2017 gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer rechtskräftigen Geldstrafe von ? 600,00.- verurteilt worden sei.

1.9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

2.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018, Zl. W247 2192743-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, W247 2192743-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihre Deutschkenntnisse durch ein ÖSD Sprachzertifikat auf Niveau B2 vom 05.08.2014 nachgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei auch weiterhin über ein soziales Netz aus nahen Verwandten, insbesondere Geschwister und Eltern, die sie während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig mit größeren Geldsummen versorgt hätten, verfüge, die sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen würden. In Österreich verfüge die BF nach eigenen Angaben über keinerlei Verwandtschaft. Die Eltern, sowie 2 Schwestern und 2 Brüder würden im Herkunftsstaat Mongolei und eine Schwester in der Russischen Föderation leben. Auch seien im Verlauf des Verfahrens keine sonstigen Hinweise auf ein Bestehen eines Familienlebens der 1.BF in Österreich hervorgekommen, noch sei dies von der BF substantiiert behauptet worden. Die Aufenthaltsbeendigung der BF im Bundesgebiet stelle somit keinen Eingriff in das Familienleben der BF dar. Der belangten Behörde sei dahingehend zuzustimmen, wenn sie anführe, dass die BF in der Mongolei geboren sei, dort 23 Jahre lang gelebt habe und somit überwiegend in ihrem Heimatstaat sozialisiert sei. Daher sei im Rahmen der geforderten Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass die BF den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht habe, mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten in ihren Heimatstaat hinreichend vertraut sei und dort ein soziales und familiäres Netz für die BF vorhanden sei und daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie auch im Falle der Rückkehr finanziell in keine aussichtslose Situation geraten werde. Sie habe eine 10jährige Schulausbildung und verfüge über Arbeitserfahrung, sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die 1.BF bei Rückkehr nach einer gewissen Eingewöhnungsphase, bei der sie wohl hinsichtlich ihrer Unterbringung und Versorgung auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne, in absehbarer Zukunft in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Die hiergegen erhobene Beschwerde beim VfGH wurde am 27.11.2018 abgelehnt.

2.3. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin (2.BF) im Bundesgebiet geboren.

Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2019 wurde bezüglich der BF 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 20.09.2019 in Rechtskraft.

2.4. Am 26.08.2019 stellte die BF für sich und am 28.08.2019 für die BF 2 gegenständlichen Antrag gem. §55 Abs. 1 AsylG.

Dem Antrag wurde ein Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 28.08.2019, eine mongolische Geburtsurkunde, ein Mietvertrag vom 01.03.2019, ein Arbeitsvorvertrag als Kassiererin, ein Auszug aus dem Melderegister, ein Diplom vom 05.08.2014 über die Absolvierung einer ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B2 und ein mongolischer Reisepass angeschlossen.

2.5. Mit Verständigung der Beweisaufnahme vom 22.11.2019 teilte das BFA der 1.BF mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag der 1.BF gemäß § 58 AsylG zurückzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Die 1.BF wurde unter Anschluss eines Fragenkatalogs zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert.

2.6. Mit Stellungnahme vom 04.12.2019 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die BF in der Mongolei über keine existentielle Grundlage verfügen würden und die minderjährige 2.BF in Österreich zur Welt gekommen sei. Ein über die 2.BF allenfalls zu verhängendes Einreiseverbot würde vehement in das Privat-und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen. In einem handschriftlichen Schreiben wurde ausgeführt, dass die 1.BF Personen bei Übersetzungen helfe, auf Kinder von Freunden aufpasse. Sie zahle ihre Miete durch die Unterstützungsleistungen ihrer Freunde. Im Bundesgebiet habe sie bereits zahlreiche Frauen kennengelernt, die sie im Kaffeehaus oder am Spielplatz treffe, um Erfahrungen bezüglich Kindererziehung auszutauschen. Sie sei bereits seit 11 Jahren in Österreich aufhältig und wolle auch für die Zukunft ihrer Tochter weiterhin in Österreich bleiben. Die 1.BF führte weiters aus, dass sie sich insbesondere für Frauen- und Kinderrechte engagiere und für Sozialarbeit interessiere. Sie habe keine weiteren Verwandte in Österreich und wohne mit ihrer Tochter sowie ihrem Mann zusammen. Obwohl sie einige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Mongolei habe, stehe sie mit diesen Angehörigen seit mittlerweile vier Jahren nicht mehr in Kontakt. In der Mongolei seien die Unterschiede zwischen Armen und Reichen enorm, weshalb die 1.BF auch in Zukunft nicht mehr dorthin zurückkehren wolle.

2.7. Mit Bescheiden vom 09.01.2020 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.08.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die 1.BF mit ihrer Tochter, der 2.BF in Österreich lebe und ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich habe. Sie habe zwar gute Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten, habe jedoch mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Es habe nicht festgestellt werden können, woher die 1.BF die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Österreich beziehe. Zumindest seit 2015 sei der 1.BF bewusst, dass ihr Aufenthaltsstatus nicht mehr sicher sei, da sie keine Schule mehr besuche und damit den Zweck des beantragten Aufenthaltstitels nicht mehr erfülle. Insbesondere könne seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2018 und der negativen Entscheidung des BFA bezüglich der Tochter der 1.BF kein wesentlich geänderter Sachverhalt festgestellt werden. Fest stehe, dass die 1.BF die Beziehung zum Vater der BF 2 zu dem Zeitpunkt begründet habe, als ihr der unsichere Aufenthalt schon längst bekannt gewesen sei. Die Vaterschaft ihrer Tochter sei unbekannt, da nicht habe festgestellt werden können, wer der leibliche Vater ihrer Tochter sei. Die BF 1 selbst hätte angegeben, dass sie und die BF 2 keinen Kontakt mit dem leiblichen Vater hätten. Es werde der 1.BF nicht geglaubt, dass sie seit vier Jahren keinen Kontakt zu ihrer Familie in der Mongolei habe, zumal sie 2016 angegeben habe, dass sie regelmäßige Unterstützungen von ihrer Familie erhalte. Auch sei festzuhalten, dass die BF1 von der Universität XXXX seinerzeit insbesondere aus dem Grund beurlaubt worden sei, da sie bei ihrer kranken Großmutter in der Mongolei habe bleiben wollen. Der Grund für diese Studienfreistellung lasse auf eine sehr intensive Familienbeziehung schließen. Eine Rückkehrentscheidung bedeute keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, da auch eine Rückkehrentscheidung gegen die 2.BF erlassen werde. Es sei somit eine gemeinsame Rückkehr in die Mongolei möglich.

2.8. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 11.02.2020 wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der angefochtenen Bescheide aus Sicht der BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar seien. Es hätte eine Verpflichtung von Seiten der erstinstanzlichen Behörde bestehen müssen, im Zuge gegenständlicher Antragstellung die von Seiten der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden bzw. Neuerungen im Verfahren sowie das entsprechende Vorbringen der BF entsprechend zu berücksichtigen. Es mute im gegenständlichen Fall an, dass die von Seiten der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden von Seiten der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden seien, sodass der erstinstanzlichen Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Feststehe, dass sich die 1.BF seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und im Verfahren ausführlich dargelegt worden sei, dass die 1.BF in ihrem Heimatland über keine existentielle Grundlage verfüge, geschweige denn möglich sei, sich in ihrem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Die Interessen der 1.BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich seien jedenfalls höher anzusetzen als jene der Republik selbst. Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK vor und sei auch diese Tatsache unabhängig des über die BF verhängten Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessensabwägung in einem Satz erwähnt werde. Die erstinstanzliche Behörde habe kein Ermessen ausgeübt, sodass die Entscheidung willkürlich getroffen worden sei und somit nicht den Erfordernissen des Art. 8 EMRK gerecht werde. Es stelle sich jedenfalls auch die Begründung der erstinstanzlichen Behörde als Formalbegründung dar, zumal dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde ausgehe, um zu gegenständlicher Entscheidung zu gelangen.

2.8. Mit Schreiben vom 11.02.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo das Konvolut am 14.02.2020 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Die 1.BF ist die Mutter der in Österreich geborenen 2.BF. Der Vater der 2.BF ist unbekannt. Die 1.BF wurde in der Mongolei geboren und ist mongolische Staatsbürgerin. Ihre Identitäten werden dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

1.2. Zum Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 wurde der Antrag der 1.BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. 100/2005 (Spruchpunkt II.) erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. wurde keine Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährt, sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gegen die 1.BF (Spruchpunkt V.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, W247 2192743-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde beim VfGH wurde am 27.11.2018 abgelehnt.

Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2019 wurde bezüglich der BF 2 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 20.09.2019 in Rechtskraft.

Die 1.BF stellte am 28.08.2019 für sich und ihre Tochter gegenständliche Anträge auf Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

Mit Bescheiden vom 09.01.2020 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.08.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

1.3. Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten

Die 1. BF hält sich seit 2008 in Österreich auf und beherrscht die deutsche Sprache auf B2-Niveau. Weder verfügt die BF über einheimische Freunde und Bekannte, noch ist sie in einem Verein oder in einer gemeinnützigen Organisation Mitglied. Sie ist Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer in Österreich mit XXXX geborenen Tochter (2.BF). Der Vater der BF 2 ist unbekannt und die BF 1will ihren eigenen Angaben nach keinen Kontakt mit diesen.

Hinweise auf eine im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorbescheiden nunmehr vorliegende berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung können auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Form eines Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes, eines Mietvertrags sowie eines Arbeitsvorvertrages bzw. eines ÖSD Diploms B2 Mittelstufe Deutsch nicht erkannt werden. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer in casu maßgeblich berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten insgesamt nicht festgestellt werden.

Die 1.BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, hat jedoch mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gem. §120 Abs. 1 a FPG aus den Jahren 2018 und 2017, sowie gem. §22 Abs. 1 MeldeG. Die BF 1 ist insbesondere ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung unerlaubter Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat damit nicht die Bedingungen ihres Aufenthaltstitels eingehalten.

Die 1.BF hat einzelne integrative Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war, bzw. bewusst sein musste, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnte, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Die Beschwerdeführerin 1 verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiären Bezugspunkte in Form von Geschwistern und Eltern. Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin 1 ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort soziologisiert, sie verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig. Die BF hat ihren eigenen Angaben nach bereits als Deutsch - Mongolisch Dolmetscherin in der Mongolei gearbeitet.

Bei der BF 2 handelt es sich um ein am XXXX geborenes Kleinkind dem. gem. Art. 8 EMRK eine Trennung von seiner Mutter nicht zumutbar ist. Betreffend des Kindesvaters hat die BF 1 selbst angegeben, dass diese keinen Kontakt mit diesen haben will, bzw. dieser auch keinen Kontakt mit der BF 2 hat. Das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswürdigen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnissen im Bundesgebiet wurde insgesamt begründet nicht dargelegt.

Das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF1 oder der BF2 wurde ebenfalls begründet nicht dargelegt.

Eine gemeinsame Ausweisung der BF1 und der BF2 stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen ist hinsichtlich beider BF im Hinblick auf die rechtkräftig entschiedenen Vorverfahren, insbesondere die BF 1 betreffend im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018 (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 12.03.2018), bzw. hinsichtlich der BF2 im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 20.08.2019 ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden.

Das BFA hat somit insgesamt zu Recht die gegenständlichen Anträge gem. §55 Abs. 1 AsylG gem. §58 Abs 10. Asyl zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform vorgenommen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten (inklusive jener des Vorverfahrens).

Die Geburt der 2.BF geht aus einer im Akt aufliegenden Geburtsurkunde vom 07.01.2019 hervor.

Die Identität der BF wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt.

Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der 1.BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF 1 im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018 (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 12.03.2018), bzw. hinsichtlich der BF2 des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 20.08.2019 ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Gunsten der BF1 oder BF1 zuließe, bzw. eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden ist folgendes auszuführen:

Dieserart Feststellungen waren durch das BVwG insbesondere auch nach Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG betreffend die BF1, als auch den Bescheid des BFA die BF2 betreffend vorzunehmen, da hierin bereits ausführlich die persönliche Situation der BF, ihre Rückkehrsituation, als auch das Vorliegen von gesetzten integrativen Schritten erörtert wurde, und rechtskräftig über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung, sowie über ein Einreiseverbot abgesprochen worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt richtig erkannt, dass alleine die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen, nämlich der Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges mit Stand vom 28.08.2019, einer mongolische Geburtsurkunde, eines Mietvertrag vom 01.03.2019, eines Arbeitsvorvertrag als Kassiererin, eines Auszuges aus dem Melderegister, eines Diplom vom 05.08.2014 über die Absolvierung einer ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B2 und eines mongolischer Reisepasses, bzw. auch der Geburtsurkunde und eines Empfehlungsschreibens die BF1 bezogen auf sich selbst, als auch ihre Tochter es insgesamt nicht aufzeigen konnte, dass wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden.

Das BFA hat unter Verweis auf VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154 im gegenständlichen Verfahren ferner richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der BF zur Begründung des gegenständlichen Antrages, unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 04.12.2019, wie insbesondere auch die Angabe von Deutschkenntnissen und die vorgelegte Unterstützungserklärung, bei der anzustehenden Prognose, im gegenständlichen Verfahren nicht den Schluss zulassen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte gem. Art. 8 EMRK zumindest möglich ist.

Das BFA hat der BF 1 die Möglichkeit geboten im Zuge einer Einvernahme die Gründe für den Antrag darzulegen und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sind nachvollziehbar dargelegt die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung zu entnehmen. Das BFA hat somit die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens rechtskonform vorgenommen.

Auch wurden in der Beschwerdeschrift begründet keine konkret auf die BF bezogenen weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftigen Vorentscheidungen der BF 1 und der BF 2 zur Begründung der nunmehrigen Anträge gem.55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten.

Es ist festzuhalten, dass die in den gegenständlich erstatteten neuerlichen Anführungen von insbesondere wesentlich bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelter Sachverhalte jedenfalls keine zulässige Neuerung darstellen, die eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK für erforderlich erscheinen lassen.

Das BFA hat in den gegenständlichen Verfahren somit insgesamt zu Recht die Anträge der BF1 und der BF2 gem. §55 Abs. 1 AsylG gem. §58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 55 AsylG lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.2. § 58 AsylG lautet:

2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt.

Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

3.4. Rechtsprechung:

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.

Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

3.5. Anwendung im Beschwerdefall:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, "das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass der BF gem. § 55 ASylG eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK zuerkannt wird." nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.

3.6. In der Beschwerde berief sie sich die bevollmächtigte Vertretung der BF darauf, dass die belangte Behörde neu vorgelegte Urkunden nur unzureichend berücksichtigt und keine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet sowie den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung durchgeführt habe. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen im angefochten Bescheid nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit der Rückkehrentscheidung (Bescheid BFA vom 12.03.2018, Erkenntnis BVwG 14.09.2018) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der 1.BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.

3.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung getroffene Abwägung im Ergebnis zu Recht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gelangt. Es ist diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die 1.BF die als "Schülerin" bis zum 25.08.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen eine Verlängerung nicht erhalten konnte, sondern sich dem Verfahren in Folge auch entzogen hat und unbekannten Aufenthaltes war. Weiters hat die BF1 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung gearbeitet und hat hierfür verwaltungsrechtlich Strafen erhalten hat, bzw. wurde und auch bereits wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft.

Da auch gegen die minderjährige 2.BF eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, und damit beide BF gemeinsam der Ausweisung unterliegen, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor.

Weitere Familienangehörige bzw. Verwandte haben die BF in Österreich nicht. Ein Naheverhältnis zum Vater der 2.BF wurde nicht geltend gemacht. Es ist somit eine gemeinsame Rückkehr in die Mongolei möglich.

Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme der BF in der Mongolei steht nichts entgegen. Ein großer Teil der Familienangehörigen der 1.BF wie ihre Eltern und Geschwister leben in der Mongolei. Die BF selbst ist in der Mongolei geboren und dort aufgewachsen, bzw. hat dort gearbeitet. Bei der BF 1 handelt es sich um eine junge, gesunde arbeitsfähige mongolische Frau, der auch unter Berücksichtigung ihres Kindes die Aufnahme einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeit auch in der Mongolei zumutbar und möglich ist. Auch diesbezüglich wurde das Vorliegen von wesentliche Veränderungen oder Neuerungen in Bezug zu den bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahren begründet nicht aufgezeigt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hingewiesen, dass die 1.BF im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, ihre privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihr frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten bzw. sich von der Mongolei aus um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Dem hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls geboten.

3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich (vgl. VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):

? der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

? bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen,

? die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

? das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Verfahren war durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines ordnungsgemäßen, mängelfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens durch das BFA festzustellen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die entscheidungsmaßgelblichen Feststellungen tragenden Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das erkennende Gericht hat dieses tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich geteilt. Auch ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens substantiell entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt dargelegt worden ist, der weitere Ermittlungen oder Befragungen als erforderlich erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeschrift ist ein allgemein gehaltenes, insgesamt unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu entnehmen bzw. wurden hierin neue entscheidungsrelevant zu berücksichtigende Sachverhalte, die sich unmittelbar und konkret auf die BF beziehen, nicht aufgeworfen. Insgesamt ist es somit den BF auch durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht gelungen, eine begründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Das erkennende Gericht teilt vollinhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vollständig vorgenommene Beweiswürdigung und deren tragenden Gründe.

Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen werden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienverfahren Identität der Sache öffentliche Interessen Rechtskraft Rückkehrentscheidung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2228609.1.00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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