Entscheidungsdatum
31.03.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I408 2229982-12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 09.03.2020, Zl. 1190743308-190785590, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der verfahrensgegenständliche Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 11.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zwecks „Privat“.
Im Zuge des von der belangten Behörde ab 26.09.2019 schriftlich geführten Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung reagierte die Beschwerdeführerin auf das Parteiengehör mit Mail vom 02.10.2019 sowie Schreiben vom 03.10.2019.
Aufgrund der Mitteilung des Stadtmagistrats XXXX vom 21.11.2019, dass sie noch aktuelle Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Nachweise über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz benötigen, erließ die belangte Behörde ohne die Beschwerdeführerin davon zu informieren den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9.3.2020 und wies sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 20.03.2020 bekämpfte die Beschwerdeführerin diese Entscheidung in vollem Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist englische Staatsbürgerin, ist seit XXXX 2020 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten belgischen Staatsbürger verheiratet, wohnt mit ihm seit Beginn ihres Aufenthalts in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und erwartet ein Kind.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und den mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen, insbesondere die Kopien der Heiratsurkunde vom XXXX 2020 (AS 258), des Mutter Kind Passes (AS 259) und der Sozialversicherungskarte (AS 242).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß geprüft und liegen auch nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auf das Parteiengehör der belangten Behörde umgehen reagiert und wurde laut Akteninhalt nicht damit konfrontiert, dass noch Unterlagen fehlen bzw. nicht aussagekräftig sind
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Existenzminimum Kassation Krankenversicherung Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2229982.1.00Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020