TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W278 2226032-7

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W278 2226032-7/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, alias Syrien, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste nach Asylantragstellung am 10.05.2015 in Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2015 wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt, oder Behörde) gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Er vereitelte seine Überstellung in das Grundversorgungsquartier am 16.05.2015 und tauchte unter.

2. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 28.05.2015 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Z 4, 15 StGB, verhängt.

3. Am 27.07.2015 erging ein Bescheid des Bundesamtes wonach der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gem. § 61 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt wurde.

Am 04.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2015.

4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.08.2015, rk am 13.08.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z1, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt unter einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.

Die bedingte Strafnachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2015 erhobenen Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehene Freiheitstrafe aus einer Vorverurteilung widerrufen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde und dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zustehe.

7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Aktenvermerk vom 05.09.2017 wurden Zweifel an der bisher angegebenen Staatsangehörigkeit festgehalten und wurde am 03.02.2019 eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und von einer Hauptsozialisierung in Algerien auszugehen sei. Auf Vorhalt, dass die beauftragte forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen ergeben habe, dass dieser algerischer Staatangehöriger sei, führten er wörtlich aus: „Das ist richtig. Ich bin algerischer Staatsangehöriger.“

9. Mit Verständigung eines Landesgerichtes vom 28.06.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, 125 StGB und §§ 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen worden ist.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters stellte das Bundesamt gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 fest (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

11. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 19.07.2019 ein aufrechtes Waffenverbot.

12. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 24.07.2019, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 29.07.2019 wurde gemäß § 15 VwGVG ein Vorlageantrag gestellt.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt und zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde sowie die Spruchpunkte III. und IV. zu lauten haben wie folgt:

?        III. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.

?        VII. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2015 verloren.

14. Seitens des Bundesamtes wurde am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

15. Mit Schreiben des Bundesamtes, zugestellt am 28.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geboten. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch.

16. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2019 rechtskräftig wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 297 Abs. 1 erster Fall und 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Am 08.10.2019 stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

17. Am 18.10.2019 wurden er von Exekutivbediensteten zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass sich seine Fluchtgründe und Umstände nicht geändert hätten.

18. Seitens des Bundesamtes wurde am 08.11.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben, was am 14.11.2019 rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

19. Am wurde gegen den Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens ausgesprochen.

20. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Justizanstalt in Strafhaft. Seine Entlassung erfolgte am 26.11.2019. Er wurde direkt von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum zum Vollzug der Schubhaft überstellt.

21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2019, 26.03.2020, 23.04.2020, 20.05.2020, 17.06.2020 und vom 14.07.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

22. Am 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von Interpol Algier als algerischer Staatsbürger identifiziert.

23. Am 20.07.2020 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt bei der Algerischen Botschaft urgiert.

24. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegenständlicher Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt.

25. Am 04.08.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I., 1. bis 25. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und nicht Asylwerber.

2.2. Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Er stellte am 11.05.2015 (diesfalls unter einem falschen Namen und falscher Staatsangehörigkeit) und am 08.10.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der Beschwerdeführer keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

2.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

2.4. Er wird seit dem 26.11.2019 in Schubhaft angehalten (Vollzugsdatei).

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Seit dem 03.07.2019 besteht gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, die seit dem 06.08.2019 rechtskräftig und somit durchsetzbar ist. Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 08.10.2019 bestand bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrags wurde rechtskräftig aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegenständlicher Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Beschwerde eingebracht.

3.2. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens qualifiziert behindert.

3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt Er hat sich auch seinem Asylverfahren in Ungarn durch seine Weiterreise nach Österreich entzogen.

3.4. Der Beschwerdeführer hat in den Asyl- und Strafverfahren falsche Angaben zu seinem Namen, zu seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gemacht.

3.5. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.6. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer befand sich von 27.11.2019 bis 05.01.2020 und vom 28.03.2020 bis 30.03.2020 im Hungerstreik.

3.7. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Asylantragstellung am 11.05.2015 in Österreich von 26.05.2015 bis 25.11.2015, weiters von 05.12.2015 bis 04.02.2019 sowie von 27.06.2019 bis 26.11.2019 in österreichischen Justizvollzugsanstalten in Haft. Von 12.02.2019 bis 26.03.2019 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Von 26.03.2019 bis 09.10.2019 war der Beschwerdeführer behördlich gemeldet. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Auszug aus dem Melderegister).

Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.

3.8. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen konnten den Beschwerdeführer zu rechtskonformem Verhalten bewegen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

3.8.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (§§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall, 14 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Dieser Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.05.2015 bis 26.05.2015 begangen hat. Dabei hat er teils durch Einbruch in Transportmittel mittels Einschlagen einer Scheibe den Verfügungsberechtigten Wertgegenstände und Kleidungsstücke weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.

3.8.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht des Urteils vom 13.08.2015 widerrufen.

Dieser Verurteilung liegen insbesondere Taten zu Grunde, die der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig begangen hat. Der Beschwerdeführer hat durch Einbruch in zwei Kfz am 05.12.2015 mittels Einschlagen einer Scheibe Wertgegenstände weggenommen. Der äußerst rasche Rückfall wurde bei der Strafbemessung erschwerend berücksichtigt.

3.8.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall und 15 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unbedingt verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat in der Nacht von 30.11.2015 auf 01.12.2015 durch Einbruch in zwei Kraftfahrzeuge durch Einschlagen einer Scheibe Wertgegenstände weggenommen bzw. bei weiteren fünf Kraftfahrzeugen wegzunehmen versucht.

In diesen drei Strafverfahren gab der Beschwerdeführer einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum und eine syrische Staatsangehörigkeit an.

3.8.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1, Abs. 2 StGB), der Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1 StGB) und der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, davon wurden 10 Monate unter Bestimmung einer Probelzeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

3.9. Seit dem 18.07.2019 besteht ein gültiges Waffenverbot für den Beschwerdeführer.

3.10. Das Bundesamt hat am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde eingeleitet. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Bundesamt laufend urgiert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden könnte der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.11. Interpol Algier bestätigte mit Schreiben vom 06.07.2020 die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Am 20.07.2020 erfolgte die letzte Urgenz des Bundesamts an die algerischen Vertretungsbehörden betreffend HRZ Ausstellung.

3.12. Eine Änderung der für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände für die weitere Anhaltung in Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 14.07.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Aus den am 05.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten medizinischen Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei.

1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich im Wesentlichen aus den oben angeführten Akten des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da seine Asylanträge in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Aus den genannten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die algerische Staatsangehörigkeit festgestellt und durch diesen in weiterer Folge auch bestätigt wurde.

1.2. Der am 11.05.2015 gestellte Asylantrag erfolgte daher unter falschem Namen und falscher Staatsangehörigkeit. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat er daher auch keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich.

1.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (Vollzugsdatei). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

1.4. Dass der Beschwerdeführer seit 26.11.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung besteht, die seit dem 06.08.2019 rechtskräftig ist, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend, festzustellen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2019 einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt stellte, als die Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar war, beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellung zur rechtskräftigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Der Bescheid vom 28.07.2020 betreffend die Zurückweisung des Asylfolgenantrages des BF sowie die diesbezügliche Übernahmebestätigung liegen dem Gerichtsakt ein.

2.2. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war, beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass er durch sein Untertauchen die Fortführung seines Asylverfahrens behindert hat, ist notorisch.

2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren in Ungarn waren aufgrund des Eurodac Treffers und den Angaben des Beschwerdeführers festzustellen. Dass er sich auch seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er nach 2 Tagen weitergereist sei, festzustellen.

2.4. Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche bzw. falsche Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit im Verwaltungsverfahren und in drei Strafverfahren machte, ergibt sich aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes und den in den Strafurteilen genannten Personaldaten des Beschwerdeführers.

2.5. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er im Zuge seines ersten Asylverfahrens den Antrag unter Angabe einer falschen Identität, sowie auch unter einem falschen Fluchtvorbringen gestellt hatte. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens (die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände) für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

2.6. Im Rahmen der Einvernahme vom 07.11.2019 erklärt der Beschwerdeführer explizit, nicht rückreisewillig zu sein. Sein gesamtes Verhalten wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer bisher jede Möglichkeit ausgeschöpft hat, sein Verfahren erfolgreich zu verzögern. Auch die Asylantragstellung in Ungarn und die unmittelbar darauffolgende Weiterreise nach Österreich sowie sein Untertauchen nach der Asylantragstellung in Österreich untermauern diesen Eindruck. Auch das mehrfache Eintreten in den Hungerstreit, was aufgrund der Einsichtnahme in die Vollzugsdatei festzustellen war, spricht für eine Weiterführung unkooperativen Verhaltens durch den Beschwerdeführer.

2.7. Aus dem Behörden- und Gerichtsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet.

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Mit einer kurzen Ausnahme hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ausschließlich Meldungen an Justizanstalten vorzuweisen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden.

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist und aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Folgeantragstellung nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen und hat der Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Strafverfahren auch verneint.

2.8. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen festzustellen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den Urteilsausfertigungen.

2.9. Die Feststellung zum Waffenverbot beruht aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 28.06.2019.

2.10. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.08.2020.

2.11. Die Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischen Staatsbürger durch Interpol Algier ergibt sich durch das vom Bundeskriminalsamt mit Aktenvorlage vom 04.08.2020 vorgelegte Schreiben. Die Feststellung zu letztmaligen HRZ Urgenz, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie des Urgenz Schreibens vom 20.07.2020.

2.12. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Aktuell ist der Flugverkehr und auch der transnationale Reiseverkehr über den Landweg aufgrund der COVID-19 Pandemie stark eingeschränkt. Die Wiederaufnahme eines geregelten, touristischen Flugbetriebes ist jedoch keine Voraussetzung für die Durchführung von Abschiebungen. Die COVID-19 Pandemie steht daher der Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht entgegen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer aufgrund dieser zeitlich befristeten Maßnahmen nicht möglich wäre. Es ist von einer HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

Schubhaft (FPG)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Aufenthaltsverbot (FPG)

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.

der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22 a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dem BF wurde bereits mit 08.11.2019 der faktische Abschiebeschutz nach der Asylfolgeantragstellung vom 08.10.2019 aufgehoben und diese Entscheidung durch das BVwG am 14.11.2019 bestätigt. Zwischenzeitlich wurde durch das Bundesamt mittels Bescheid vom 28.07.2020 der Antrag vom 08.10.2019 des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 28.07.2020 zugestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine diesbezügliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Im Folgeantragsverfahren liegt eine erstbehördliche Entscheidung vor. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht. Hier zeigt sich, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens durchaus in Frage kommt. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist und er selbst in Rahmen seiner Einvernahme seine Ausreisebereitschaft verneint hat. Er ist daher weder kooperativ noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig.

Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde eingeleitet, in dem zuletzt am 20.07.2020 eine Urgenz des Bundesamtes erfolgte. Es liegen nach wie vor keine Anhaltspunkte oder Informationen dafür vor, dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, vielmehr wurde bereits seine Staatsangehörigkeit durch Interpol Algier bestätigt. Es ist daher weiterhin mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb auch die Abschiebung des Beschwerdeführers realistisch möglich erscheint.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines ersten Asylverfahrens untergetauchte, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt.

Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrages des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2019 aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vorliegt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2019 erlassene Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 4, 5 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Asylverfahren sowie in seinen strafgerichtlichen Verfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Mit Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 27.07.2020 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz erstbehördlich Zurückgewiesen. Es ist daher weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer weist Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat von 20.05.2015 bis 04.10.2019 erstreckt. Seine erste strafbare Handlung hat der Beschwerdeführer bereits rund 10 Tage nach der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich begangen. Gerade an der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Vermögen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der Beschwerdeführer massiv zuwidergehandelt, da er teils durch Einbruch, mehrfach Diebstähle begangen hat. Die besondere Verwerflichkeit dieser Taten manifestiert sich nicht nur im Deliktszeitraum und der Tatbegehung trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilung, sondern insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer diese Diebstähle auch gewerbsmäßig begangen hat. Aus den Verurteilungen lässt sich auch ableiten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Allein aus diesen Erwägungen besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Verstärkt wird dieses öffentliche Interesse noch dadurch, dass der Beschwerdeführer einen anderen gefährlich bedroht und versucht hat ihn am Körper zu verletzten und wegen Verleumdung verurteilt wurde.

Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig strafgesetzwidrige Taten begehen werde. Aufgrund der verschiedenen begangen Deliktsarten und insbesondere aufgrund der wiederholten Begehung von Eigentums- und Gewaltdelikten, gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

3.1.7. Aus diesen Erwägungen ist gegenständlich auch das Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt.

3.1.8. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und ist im ersten Asylverfahren untergetaucht. Es wurde auch ein Einreiseverbot über ihn verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts jedenfalls ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung durchführen zu können, aufgrund der Urgenzen bei der Botschaft deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 26.11.2019 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch weiterhin als verhältnismäßig.

3.1.9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und hat sich bereits einmal dem laufenden Asylverfahren durch Untertauchen erfolgreich entzogen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach versucht hat durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen und dadurch seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren und seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es ist zu betonen, dass bei Kooperation des Beschwerdeführers die Anhaltung in Schubhaft schon früher hätte beendet werden können. Dass sie noch andauert - und von den Maßnahmen hinsichtlich der Covid-19-Pandemie betroffen war/ist - hat der Beschwerdeführer zu verantworten. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht jedenfalls weiterhin. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund – dass am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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