TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 W174 2125885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W174 2125885-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.4.2016, Zl. 1093255406/151677524, nach einer mündlichen Verhandlung am 30.1.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, XXXX kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 2.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Daikundi geboren zu sein, in Teheran gelebt und 10 Jahre die Schule besucht zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er hätte als afghanischer Staatsbürger im Iran keine Schule besuchen dürfen und sei von iranischen Behörden bedroht und geschlagen worden. In Österreich wolle er weiter zur Schule gehen, eine Ausbildung machen und in Sicherheit leben. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil er bereits illegal im Iran gelebt habe und die Heimat nur als kleines Kind kenne.

3. Am 7.4.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, seine Verwandten lebten im Iran, nur eine Schwester in Afghanistan, er wisse jedoch nicht, wo. In seiner Heimat sei er Schüler gewesen und auch handwerklich sehr geschickt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Er wisse nichts über die Heimat und sei fünf Jahre alt gewesen, als die Familie Afghanistan verlassen habe. Er habe keine Kenntnis darüber, weshalb, und es gebe keinen fluchtauslösenden Vorfall mit ihm und den Taliban. Bezüglich seiner Eltern wisse er es nicht. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor den Taliban, aber könne nicht mehr dazu sagen. In Afghanistan habe er niemanden, wolle dorthin nicht zurück und habe Angst, dort getötet zu werden.

4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurden zunächst Schwierigkeiten mit der Übersetzung und Fehler bei der Protokollierung in der Einvernahme beim Bundesamt vorgebracht und im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität verfolgt würde, denn seit dem Erstarken der Taliban verstärke sich die Gewalt gegenüber Hazara. Er wisse wenig über seine Fluchtgründe aus Afghanistan. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater für die afghanische Regierung gearbeitet habe und umgebracht worden wäre. Nach der Ermordung des Vaters sei die Familie in den Iran geflüchtet, als er selbst noch ein Kind gewesen sei.

6. Am 6.5.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers übermittelt: ein ÖSD Zertifikat B1, ein Abschlusszertifikat über die Teilnahme an einem Computerkurs sowie die Taufurkunde des Bundes der Baptisten in Österreich vom April 2019 über die Taufe des Beschwerdeführers im März 2019.

7. Am 17.1.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 durch Freunde zum christlichen Glauben gefunden, begonnen, die Bibel zu lesen und die Kirche besucht. 2018 habe er einen Vorbereitungskurs zur Taufe begonnen und sei im März 2019 durch den Bund der Baptistengemeinden in Österreich getauft worden. Er übe seinen Glauben aus, engagiere sich tatkräftig in der kirchlichen Gemeinde und besuche wöchentlich einmal den Bibelkurs und den Gottesdienst, wofür eine Anzahl von Bestätigungen über die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers bei kirchlichen Veranstaltungen, seine Besuche von Seminaren und Gottesdiensten sowie in einem Verein vorgelegt wurden. Ebenfalls angefügt wurden diverse Fotos, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, Teilnahmebestätigungen an Deutsch- und Integrationskursen sowie ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung.

8. Am 30.1.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen, jetzt sei er Christ. Geboren sei er in Daikundi und im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie - seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Mutter - in den Iran gezogen, wo sie in einer Mietwohnung in Teheran gelebt hätten und er selbst 10 Jahre lang eine afghanische Schule besucht habe. Sein Vater sei verstorben, die Mutter befinde sich derzeit im Iran und kommuniziere mit dem Beschwerdeführer nicht mehr, seitdem er Christ geworden sei. Die Schwester lebe jetzt mit ihrem Mann in Afghanistan, er wisse aber leider nicht, wo. Der Bruder wäre entweder noch im Iran oder in Syrien.

Als der Beschwerdeführer sich bereits in Österreich befunden habe, hätte ihm seine Mutter erzählt, dass sein Vater durch die Taliban getötet worden wäre. Nach dem negativen Bescheid habe er sie dann kontaktiert und gefragt, was der Grund für die Flucht in den Iran gewesen sei. Sie hätte geantwortet, dass der Vater, der zwei Jahre beim Militär gewesen wäre, durch die Taliban getötet worden sei und auch, dass sie dann ein Mann, der mit 20 anderen bewaffneten Personen zu ihnen nachhause gekommen wäre, drei Tage bedroht hätte, weil sie es abgelehnt habe, seine Frau zu werden. Wegen dieser Bedrohung seien sie geflüchtet, der Beschwerdeführer selbst habe den Mann nicht gesehen.

Seine Familie sei streng religiös. Nachdem der Bruder nach fünf Monaten Aufenthalt in Syrien zurückgekehrt sei, habe er nur mehr vom Islam und dem Jihad gesprochen und auch den Beschwerdeführer aufgefordert, ihn dorthin zu begleiten. Nachdem der Bruder von der iranischen Polizei festgenommen worden sei, habe er den Iran verlassen.

Für den Beschwerdeführer sei die christliche Religion sehr wichtig. Den ersten Kontakt mit ihr habe er in Griechenland gehabt, wo ihm eine Christin geholfen habe, in Österreich habe er zunächst im Jahr 2016 in einer Kirche Deutsch gelernt, in der man sehr nett zu ihm gewesen sei.

Die ersten Informationen über die Baptistengemeinde habe er von einem anderen Heimbewohner, den er 2017 kennengelernt und der Angstzustände gehabt habe. Dieser sei in Wien Christ geworden und habe den Beschwerdeführer bei der Rückkehr ins Heim eingeladen, mit ihm in die Kirche zu gehen. Der Beschwerdeführer habe ein bisschen das Heilige Buch (die Bibel) auf Farsi im Heim studiert und gesehen, dass sein Freund sich sehr zum Positiven geändert und keine Angst mehr gehabt habe. Mitte 2017 habe er seinen Freund das erste Mal in die Kirche begleitet.

Dort habe er ein sehr gutes Gefühl gehabt. Freitag habe der Bibelkurs ("Vorbereitung") stattgefunden und Sonntag ein Gottesdienst. Beim Gottesdienst hätten sie gemeinsam gebetet und er habe sich mit den anderen wie eine Familie und sehr wohl gefühlt.

Der Bibelkurs "Komm folge mir nach" habe 13 Abschnitte gehabt und der Beschwerdeführer dort alles von Adam und Eva bis Jesus Christus gelernt. Dazu und zum "Al Massira Kurs - vom Alten Testament bis Jesus - 13 Lektionen" schilderte der Beschwerdeführer detaillierte Inhalte. Die in den Kursen gezeigten Filme seien auf Arabisch mit Untertiteln, die Kurse auf Deutsch gewesen und sie hätten einen Dolmetscher gehabt, der alles auf Farsi übersetzt habe. Seit September 2017 besuche er regelmäßig Gottesdienste und besitze die Bibel sowohl auf Deutsch als auch auf Farsi.

Im Rahmen der Verhandlung beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen der erkennenden Richterin zum christlichen Glauben, wie zum Beispiel über den Aufbau und die Teile der Bibel, das Alte und das Neue Testament, Jesus Christus, die Gebete, Sakramente, Feiertage und die zehn Gebote sowie zu seiner Kirchengemeinde.

im Jahr 2017 habe er beschlossen, Christ zu werden, und zwar zu dem Zeitpunkt, als er sich in der Kirche an die Frau erinnert habe, die ihm geholfen hätte. Seine Probleme im Iran hätten zum Religionswechsel geführt. Davor habe er Kontakt zu den Personen im Bibelkurs und zu den Personen im Gottesdienst in der Kirche gehabt. Es habe Kurse und das Frühgebet gegeben, unter den Gläubigen hätten sie über Gott und die Schrift gesprochen und gebetet. Er habe den Taufkurs besucht, sehr viele unterschiedliche Bücher gelesen, sein Glaube sei stärker, sein Wissen betreffend die Bibel besser geworden.

Getauft worden sei er im März 2019. Christ zu sein bedeute ihm sehr viel, er sei nicht mehr der alte Mensch, lese die Bibel, gehe täglich in die Kirche und besuche den Gottesdienst. Auch habe er vier Personen zum Christentum eingeladen und über die Worte Gottes berichtet. Er habe immer mit christlichen Personen zu tun, rede über Gottes Worte mit ihnen, singe zuhause und höre religiöse Musik. Nachts höre er sich auch die Bibel als Hörbuch an. Wenn er hinausgehe, dann helfe er Personen, die seine Hilfe bräuchten. Den Gottesdienst besuche er Freitags und Sonntags, Sonntagvormittags bis 12:30 Uhr hätten sie einen Kurs, wo sie über Gottes Worte sprächen. Zwischen 12:30 Uhr und 13 Uhr würde gemeinsam gegessen, dann beginne der Gottesdienst mit dem Pastor. Dieser dauere bis 15 Uhr. Zudem habe er in der Kirche geholfen, bei Renovierungen sowie in der Schule, und auch gekocht.

Von seiner Konversion hätten alle in Österreich Kenntnis, ebenso seine Mutter und sein Bruder, weswegen seine Mutter auch keinen Kontakt mehr zu ihm wolle.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die Leute, die seine Mutter bedroht hätten, noch lebten. Er sei als fünfjähriges Kind von dort weggegangen und könne in der afghanischen Gesellschaft nicht leben, kenne diese überhaupt nicht und sei im Iran aufgewachsen. Ursprünglich sei er Moslem gewesen, jetzt sei er Christ und könne den islamischen Regeln nicht folgen. Wenn er diesen nicht folge, würde man ihn sicher töten.

Der Beschwerdeführer arbeite mehrmals wöchentlich ehrenamtlich, sei Mitglied in einem interkulturellen Verein, habe den Deutschkurs B1 und B2 besucht, spiele Fußball in einem Verein und habe schon früher in der Gemeinde gearbeitet.

Vorgelegt wurden fünf Fotos von der Taufe, zwei Fotos des Bibelkurses und zwei Empfehlungsschreiben.

Als Zeuge einvernommen wurde der Pastor von Projektgemeinde (Baptistengemeinde) des Beschwerdeführers. Dieser gab an, den Beschwerdeführer seit Mai/Juni 2018 zu kennen und viel Kontakt zu ihm zu haben, weil er sehr hilfreich und ein ehrenamtlicher Mitarbeiter sei und praktische Arbeiten, z.B. an der Baustelle und beim Saubermachen, verrichte. Sonntags würde für ca. 100 Menschen gekocht und zusammen in der Gemeinschaft gegessen. Zuvor sei der Beschwerdeführer in einer anderen (Baptisten-) Gemeinde als Mitarbeiter gewesen, habe mit der Leitung Kontakt gehabt. Der Zeuge habe gute Sachen über ihn gehört, z.B. dass er nicht nur an den Gottesdiensten teilgenommen habe, sondern auch an den Gebetszeiten, am Gebetsfrühstück und am Glaubenskurs. Nach seinem Umzug sei er in die Gemeinde des Zeugen gekommen, der ihn als religiösen, dem christlichen Glauben zugewandten und diesen auch täglichen lebenden Menschen erlebe. Er sei überzeugter Baptist nehme regelmäßig an Gottesdiensten, Projekten und Kursen teil und helfe ehrenamtlich.

Es dauere sechs Monate bis zu einem Jahr, bis man getauft werde. Der Zeuge stelle als Pastor mit seinem Pastorenteam vor dem letzten Kurs theologische aber auch sehr geistliche Fragen. Danach komme die Entscheidung, ob eine Wiederholung des Glaubenskurses nötig sei.

Seitens der erkennenden Richterin wurde eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme zum übermittelten bzw. ausgehändigten Länderinformationsmaterial gewährt.

9. Am 7.2.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen Länderinformationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, wurde in Daikundi geboren und wuchs mit seiner Familie ab dem Alter von ca. fünf Jahren in Teheran auf, wo er 10 Jahre die afghanische Schule besuchte.

Der Beschwerdeführer ist vom schiitischen zum christlichen Glauben konvertiert und wurde im März 2019 durch den Bund der Baptisten in Österreich getauft.

Vor seiner Konversion absolvierte er die Vorbereitungskurse. Er nimmt seit September 2017 mehrmals wöchentlich an Gottesdiensten und Gebetsstunden teil, besuchte mehrere Seminare und Projekte, engagiert sich aktiv im Leben der Kirchengemeinde und ist dort auch ehrenamtlich tätig. Sein Pastor beschreibt ihn als religiösen, dem christlichen Glauben zugewandten und diesen auch täglichen lebenden Menschen.

Der christliche Glaube ist zu solch einem Bestandteil seiner Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken.

1.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 13.11.2019, die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018 sowie die Übersicht über die Freikirchen in Österreich, Baptisten in Österreich, die "Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern", veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 64/ 1. Februar 2015, S. 9-14, Katholisch? Evangelisch? Karl Veitschegger 1999/2002, Evangelisch von A bis Z laut http://evang.at/glaube-leben, Stand 02.10.2019) und der ACCORD-Bericht "Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan" vom Dezember 2019, eine Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Locations & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD vom 19.12.2019 (siehe Anlage) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.1. Die oben genannten Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers resultieren aus seinen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten und seinen diesbezüglich einheitlichen und glaubwürdigen Angaben und Sprachkenntnissen.

Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers beruhen zunächst auf den vorgelegten Unterlagen und Dokumenten - vor allem auf der Taufurkunde des Bundes der Baptisten in Österreich vom April 2019 über seine Taufe im März 2019 und deren zahlreichen Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Seminaren, Projekten und Kursen - sowie aus der unter Punkt I.8. detailliert wiedergegebenen Einvernahme seines Pastors als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der den Beschwerdeführer plausibel und nachvollziehbar vorbehaltlos als religiösen, dem christlichen Glauben zugewandten und ihn auch täglich lebenden Menschen bezeichnete. Dieser bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich die Kirche zu Gottesdiensten und Gebetskreisen besucht, aktiv bei Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilnimmt und ehrenamtlich mithilft. Der Zeuge gab an, überzeugt zu sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen religiösen, dem christlichen Glauben zugewandten und diesen auch täglichen lebenden Menschen. handelt

Diese Ausführungen werden zudem durch den persönlichen Eindruck bestätigt, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewinnen konnte (siehe Punkt I.8). Der Beschwerdeführer vermochte darzulegen, dass er sich intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt und diesen aus innerer Überzeugung im Alltag praktiziert, regelmäßig mehrmals wöchentlich die Kirche und Gebetskreise besucht, aktiv an Veranstaltungen, Seminaren und Projekten der Gemeinde teilnimmt und dort auch ehrenamtlich mithilft. Zudem konnte er viele konkrete Wissensfragen zum Christentum detailliert und ausführlich beantworten.

Der christliche Glaube ist zu solch einem Bestandteil seiner Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, seine Ausübung im Heimatland zu unterdrücken.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden den Parteien vorgehalten und es wurde ihnen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Wie in den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ausgeführt, konvertierte der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum, das er auch aktiv lebt.

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012). (VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0117; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084)

Für die Asylgewährung ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550, und 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.9.2004, 2001/20/0531). In gleichem Sinne hat der VwGH bereits in seinem Erk. vom 31.5.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544 (Verfolgung von zum Christentum konvertierenden Personen im Iran); VwGH 11.11.2009 2008/23/0721; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485, u.v.a.; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0120 (Verfolgung von zum Christentum konvertierenden Personen in Marokko))

Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass das Praktizieren des neuen christlichen Glaubens in Afghanistan zu einer asylrelevanten Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden religiösen Normen führen würde.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen seiner Religion, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer derartigen Verfolgung auszugehen wäre.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage Konversion ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2125885.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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