TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 L503 2226651-1

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L503 2226651-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Waldegg Treuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 04.07.2019 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 4.7.2019 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommanditist der Firma C. Industrieanlagen GmbH & Co KG jedenfalls im Zeitraum vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 24.04.2019 seien von der steuerlichen Vertretung des BF Einwände gegen die Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung hinsichtlich seiner Einkünfte als Kommanditist der Firma C. Industrieanlagen GmbH & Co KG eingebracht worden. Mit dem vorliegenden Bescheid werde daher über den Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2017 aufgrund der Tätigkeit des BF als Kommanditist der Firma C. Industrieanlagen GmbH & Co KG abgesprochen.

Sodann führte die SVA zum Sachverhalt aus, laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 26.04.2019 sei der BF jedenfalls seit 07.12.2015 bis laufend als Kommanditist der Firma C. Industrieanlagen GmbH & Co KG eingetragen. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (= Komplementär) der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG sei die Firma D. Engineering GmbH eingetragen. Aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug vom 26.04.2019 ergebe sich, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 07.12.2015 bis 10.10.2016 als alleiniger Geschäftsführer und jedenfalls im Zeitraum vom 11.10.2016 (= Einlangedatum auf Eintragung im Firmenbuch) bis 31.12.2017 auch als Gesellschafter (Beteiligung: 37 %) und Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer dieser Komplementär-GmbH eingetragen sei.

Aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG vom 26.09.2016 ergebe sich, dass Verluste der Gesellschaft den Kommanditisten auf gesondert zu führenden Evidenzkonten anzulasten seien. Jahresgewinne der Folgejahre seien zur Abdeckung der Evidenzkonten zu verwenden. Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Abdeckung der Verlustanteile bestehe nicht (§ 8 des Gesellschaftsvertrages).

In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24.04.2018 seien Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 21.804,44 sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.944,08 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut den Angaben seiner steuerlichen Vertretung handle es sich bei diesen Einkünften um die Gewinnzuweisung aus seiner Beteiligung als Kommanditist der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG. In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.11.2018 seien Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.415,02 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut den Angaben seiner steuerlichen Vertretung handle es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb um die Gewinnzuweisung aus seiner Beteiligung als Kommanditist der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG.

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.05.2019 liege hinsichtlich der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 07.12.2015 bis 30.09.2016 bereits eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vor. Weiters liege jedenfalls im Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.12.2017 aufgrund seines Pensionsbezuges (SVA) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG vor. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb liege jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2017 keine anderweitige Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz vor.

Mit Schreiben vom 16.05.2019 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 sei der SVA von der steuerlichen Vertretung des BF mitgeteilt worden, dass der BF gemäß Firmenbuch nicht bis zum 31.12.2017 alleiniger Geschäftsführer gewesen sei, sondern nur bis zum 11.10.2016. Ab diesem Zeitpunkt habe es einen zweiten allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer gegeben. Die Abänderung, dass ab 11.10.2016 ein weiterer Geschäftsführer neben dem BF als Geschäftsführer tätig war, sei nunmehr berücksichtigt worden. Weitere Einwände seien nicht vorgebracht worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden Firmenbuchauszügen der Firmen C. Industrieanlagen GmbH & Co KG und D. Engineering GmbH, dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG vom 26.09.2016, den Daten der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 des BF sowie den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst § 2 Abs 1 Z 4 GSVG dar und verwies sodann auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien hinsichtlich der Versicherungspflicht von Kommanditisten. Subsumierend führte die SVA sodann aus, nach Lehre und Rechtsprechung würden sich die Kriterien der „Neuen Selbständigkeit“ in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien knüpfen: 1. Selbständige Erwerbstätigkeit, 2. Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, 3. keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit.

Zu Punkt 1 führte die SVA diesbezüglich näher aus: Hinsichtlich der in den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sei festzustellen, dass diese als Kommanditist der Firma C. Industrieanlagen GmbH & Co KG erzielt worden seien. Auch der VwGH habe sich erst kürzlich wieder mit der Stellung als Kommanditist auseinandergesetzt und in seiner Entscheidung vom 12.09.2018 zur Zl. 2015/08/0032 folgende Feststellungen getroffen:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BigNR 20. GP, 18) - in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa 11.9.2008, 2006/08/0041; 2.9.2013, 011/08/0357), sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Nach § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven (vgl. OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken (vgl. neuerlich VwGH 2006/08/0041).“

Hinsichtlich dieser Geschäftsführungsbefugnisse komme es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es sei — beim Vorliegen entsprechender Indizien — darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt, oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfügt, die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (VwGH 2006/08/0041 vom 11.09.2008).

Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe, sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 07.12.2015 bis 10.10.2016 alleiniger Geschäftsführer und jedenfalls im Zeitraum vom 11.10.2016 (= Einlangedatum auf Eintragung im Firmenbuch) bis 31.12.2017 auch Gesellschafter (Beteiligung: 37 %) und Geschäftsführer (mit einem weiteren Geschäftsführer) der D. Engineering GmbH (= Komplementär-GmbH der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG) gewesen. Die D. Engineering GmbH als Komplementär-GmbH sei das geschäftsführende Organ der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG. In dieser Komplementär-GmbH sei der BF bis 10.10.2016 alleiniger Geschäftsführer und ab 11.10.2016 bis jedenfalls 31.12.2017 Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer gewesen. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH übe er auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus bzw. nehme aktiv auch an der Geschäftsführung der KG teil. Denn wie der VwGH in seiner Entscheidung zur Zl. 2006/08/0041 ausdrücklich festgestellt habe, seien die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar zugleich auch solche der KG.

Der Einwand der steuerlichen Vertretung, wonach ein aktiver Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nicht gegeben sei, sei daher für die SVA nicht nachvollziehbar.

Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb aus der Firma C. Industrieanlagen GmbH & Co KG würden daher keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung darstellen, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Kommanditist somit den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG erfüllen.

Im Hinblick auf Punkt 2 (Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG) verwies die SVA auf die (unstrittigerweise) rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2016 und 2017.

Im Hinblick auf Punkt 3 (keine andere Pflichtversicherung) verwies die SVA darauf, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass für die Tätigkeit des BF als Kommanditist jedenfalls im Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2017 keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz bestehe und sei Derartiges auch nicht behauptet worden.

Somit sei auch hinsichtlich der Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb als Kommanditist der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auszugehen.

2. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 2.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 4.7.2019.

Darin wies der BF eingangs darauf hin, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend sei und daher nicht bestritten werde. Bestritten werde jedoch die rechtliche Beurteilung der SVA.

In weiterer Folge wurde ausgeführt, in dem der SVA vorliegenden Gesellschaftsvertrag der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG werde dem Kommanditisten keine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt. Gemäß § 164 UGB seien in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag sei nichts Gegenteiliges vereinbart worden. Aufgrund dieser vertraglichen Bestimmungen „und auch den tatsächlichen Umständen (der Berufungswerber ist bereits Pensionist)“ unterliege der BF „damit mangels aktiver Mitwirkung im Betrieb nicht der Pflichtversicherung“. Das von der SVA zitierte VwGH-Erkenntnis zur Zl. 2006/08/0041 vom 11.09.2008 gehe von einem vom vorliegenden Fall abweichenden Sachverhalt aus. In diesem Verfahren sei nämlich der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen, wodurch ihm im Wege der Weisung an die Komplementär-GmbH ein entscheidender unternehmerischer Einfluss auf die GmbH & Co KG rechtlich zugestanden sei. Im vorliegenden Fall sei der BF im streitgegenständlichen Zeitraum einerseits nicht alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen („tatsächlich“ werde die operative Geschäftsführung wie auch die gewerberechtliche Geschäftsführung der Komplementär-GmbH und damit der C. KG vom zweiten allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer durchgeführt), anderseits habe der BF im streitgegenständlichen Zeitraum nur Minderheitsanteile (37 %) an der Komplementär-GmbH gehalten und habe daher auch mittelbar im Wege eines Weisungsrechts an die Geschäftsführer der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausgeübt. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch nochmals auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.2008, demzufolge den GmbH-Geschäftsführern „kein weisungsfreier Mindestbereich“ zukomme.

Somit unterliege der BF „im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung aus seinen Einkünften als Kommanditist der C. KG, nachdem er weder direkt aufgrund einer Vertragsbestimmung im KG-Vertrag, noch indirekt, durch ein im Wege der Beschlussfassung der Generalversammlung ausübbares Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH, einen unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftsführung der C. KG ausüben kann.“

3. Am 12.12.2019 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kommanditist der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG.

1.2. Komplementärin war die D. Engineering GmbH.

Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit 37 % an der D. Engineering GmbH beteiligt und darüber hinaus als handelsrechtlicher Geschäftsführer („vertritt seit 1.11.2008 selbständig“) der D. Engineering GmbH im Firmenbuch eingetragen, wobei es einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der D. Engineering GmbH gab.

1.3. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2016 sind Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 21.804,44 sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.944,08, im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 sind Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.415,02 ausgewiesen. Bei diesen Einkünften handelt es sich um die Gewinnzuweisung aus der Beteiligung des BF als Kommanditist der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.

Die getroffenen Feststellungen sind – wie auch der BF selbst in seiner Beschwerde betont - gänzlich unstrittig und ergeben sich darüber hinaus unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, wie z. B. vorliegenden Firmenbuchauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. § 2 GSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[…]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Im vorliegenden Fall ist eine einzige Rechtsfrage zu klären: Der BF vermeint, als Kommanditist komme ihm keine Geschäftsführungsbefugnis in der C. Industrieanlagen GmbH & Co KG zu und an der Komplementär-GmbH sei er lediglich zu 37 % beteiligt, sodass er trotz seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (die er im Übrigen neben einem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausgeübt habe) nicht entsprechend aktiv in der KG tätig sei, weshalb eine Pflichtversicherung als Kommanditist gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht in Betracht komme.

Diese Ansicht ist unzutreffend: Der BF verweist in seiner Beschwerde zwar richtigerweise auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH, welche etwa im Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, zum Ausdruck kommt. Der VwGH führt darin wie folgt aus: „[…] es ist […] darüber hinaus zu untersuchen, ob er [gemeint: der Kommanditist] kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt.“ Allerdings ist der daraus gezogene Schluss, dass der BF – zumal er lediglich zu 37 % an der Komplementär-GmbH beteiligt ist – eben keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG besitzt, verfehlt: Vielmehr ist er selbst ja bereits Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der VwGH betont im zitierten Erkenntnis explizit, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH „mittelbar zugleich solche der KG sind“. Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, kommt dem Umstand, dass er an dieser nur eine Minderheitsbeteiligung hält, keine Bedeutung zu. Dass der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH an (Mehrheits-)Beschlüsse der Generalversammlung gebunden ist, ändert nämlich nichts daran, dass er als Geschäftsführer entsprechende Rechte und insbesondere Pflichten zur „aktiven“ Tätigkeit hat und dass er insofern auch mittelbar Geschäftsführer der KG ist. Auch das Argument in der Beschwerde, es gebe noch einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer und „tatsächlich“ führe dieser die operative Geschäftsführung durch, geht insofern ins Leere, wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Firmenbuch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit dem Zusatz „vertritt seit 01.11.2008 selbständig“ eingetragen war.

Wenn im Übrigen in der Beschwerde abschließend ausgeführt wird, der BF unterliege „im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung aus seinen Einkünften als Kommanditist der C. KG, nachdem er weder direkt aufgrund einer Vertragsbestimmung im KG-Vertrag, noch indirekt, durch ein im Wege der Beschlussfassung der Generalversammlung ausübbares Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH, einen unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftsführung der C. KG ausüben kann“ [Hervorhebung durch das BVwG], so klammert dies den relevanten Sachverhalt gänzlich aus, zumal es hier, wie soeben dargestellt, nicht auf ein im Wege der Beschlussfassung ausübbares Weisungsrecht „gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH“ ankommt, sondern ist ja der BF selbst in Person der Komplementär-Geschäftsführer.

Somit ist – vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH – unzweifelhaft davon auszugehen, dass der BF als Kommanditist eben nicht nur sein „Kapital arbeiten ließ“, sondern sich vielmehr „aktiv“ im Unternehmen betätigte.

Die SVA hat im bekämpften Bescheid folglich zutreffend eine Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der steuerlichen Vertretung des BF an die SVA vom 24.4.2019 die Komplementär-GmbH (D. Engineering GmbH) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der Wirtschaftskammer war, sodass etwa die (vorrangige) Feststellung einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht in Betracht kam.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Einflussnahme Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Geschäftsführer Gesellschaft Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2226651.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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