Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W169 2004824-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Indien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. 1001607800-190147704, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes (rechtskräftiges) Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und Volksgruppe der Punjabi an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer 13 Jahre die Grundschule besucht. Er habe als Landwirt gearbeitet. In Indien würden seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass es in seinem Heimatdorf einen Grundstücksstreit zwischen der Familie seines Freundes und einer anderen Familie gegeben habe, bei dem ein Mitglied dieser anderen Familie erschossen worden sei. Weil der Beschwerdeführer ein Freund gewesen sei, sei auch er von der anderen Familie verdächtigt worden, beim Mord dabei gewesen zu sein, obwohl dies nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer werde deshalb von dieser Familie mit dem Umbringen bedroht. Er habe Angst, umgebracht zu werden und habe beschlossen, Indien zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
1.2. Am 12.02.2014 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, Zl. W188 2004824-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Zweites (gegenstandsloses) Asylverfahren
2.1. Am 17.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass er in seiner Heimat ein Grundstück geerbt habe. Am Nachbargrundstück solle ein Einkaufszentrum entstehen, um dieses jedoch bauen zu können, werde auch das Grundstück des Beschwerdeführers benötigt. Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Grund nicht verkaufen wolle, sei er vom anderen Besitzer, welcher sehr einflussreich sei, bedroht worden. Der andere Besitzer sei auch schon mit der Polizei bei ihm zu Hause gewesen, um seine Familie einzuschüchtern. Er habe sehr große Angst. Er könne nicht nach Indien zurück, da ihm sicherlich etwas Schlimmes passieren würde. Derzeit gebe es Wahlen in Punjab. Der andere Besitzer sei sehr stark in der Politik vertreten, er kenne viele Personen. Der Beschwerdeführer habe Angst. Seine Mutter, Schwester und sein Bruder seien nach Delhi geflüchtet. Sie hätten den Beschwerdeführer von Delhi aus angerufen, dass er nicht nach Hause kommen solle. Der Beschwerdeführer habe am 15.01.2017 davon erfahren.
2.2. Am 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
2.3. Mit Schreiben vom 15.09.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm aufgrund einer Eheschließung mit einer EU-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht zukomme und legte eine Kopie seiner Aufenthaltskarte vom 11.08.2017, gültig bis zum 11.08.2022, vor.
2.4. Mit Schreiben vom 28.09.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 2 AsylG zurückziehe, da er aufgrund seines Aufenthaltstitels im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG rechtmäßig niedergelassen sei.
3. Gegenständliches fremdenpolizeiliches Verfahren
3.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.07.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Gemäß Urteilsspruch hat der Beschwerdeführer im Dezember 2017 ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte. Bei der Strafzumessung erschwerend gewertet wurden die Ausnützung der aufgrund der Alkoholisierung beim Opfer gegebenen Einschränkung seiner Wehrfähigkeit und die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 erster und dritter Fall StGB); mildernd gewertet wurde die bisherige Unbescholtenheit. Es sei ein „erhebliches Tatunrecht“ und eine „massive Schuld“ gegeben. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der bis zuletzt „keinen Ansatz von Reue“ erkennen habe lassen, habe für eine mildere Bemessung der Strafe keinen Anlass gegeben.
3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht in jener Strafsache vom 08.01.2019, Zl. XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt.
Im Urteil wurde ausgeführt, dass einerseits korrigierend als Erschwerungsgrund hinzutrete, dass der Beschwerdeführer in der Tatausführung „heimtückisch“ gehandelt habe, indem er dem Opfer eine Hilfeleistung vorspielte, um es sodann zu vergewaltigen. Allerdings habe der Erschwerungsgrund der mangelnden Reue zu entfallen, da dies dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) widerspreche. Weiters komme dem Beschwerdeführer zusätzlich der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels zugute. Daher sei die zwölfjährige Freiheitsstrafe zu hoch bemessen gewesen.
3.3. Mit Schreiben vom 12.02.2019 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme, von der er nicht Gebrauch machte.
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund seines persönlichen Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und es bestehe dadurch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Allerdings könne dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub gewährt werden.
3.5. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er einsichtig sei. Es sei nicht „Ziel“ seiner Einreise gewesen, sexuell übergriffig zu werden. Er bezahle durch die verhängte Haftstrafe einen „hohen Preis“, der ihm „helfen“ werde, die Tat zu bereuen. Die belangte Behörde könne nicht begründen, weshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nötig sei. Unbefristete Aufenthaltsverbote seien „in der EU-Richtlinie“ nicht vorgesehen.
Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht fest. Es beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er 13 Jahre die Grundschule und arbeitete als Landwirt. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben in Indien. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und gesund.
Der Beschwerdeführer ist mit einer im Vereinigten Königreich wohnhaften tschechischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Magistrat der Stadt Linz stellte ihm am 11.08.2017 eine Aufenthaltskarte, gültig bis 11.08.2022, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 NAG aus. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Nach Erlangung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts war der Beschwerdeführer als selbständiger Zeitungszusteller tätig und verdiente dadurch ca. EUR 1.100,- bis EUR 1.300,- monatlich. Er befindet sich seit 23.07.2018 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 07.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, Zl. W188 2004824-1/2E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen seiner Ausreiseverpflichtung verblieb er im Bundesgebiet und stellte am 17.01.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er am 28.09.2017 aufgrund des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch die obgenannte Eheschließung zurückzog.
1.2. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2017 ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.07.2018, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht in jener Strafsache vom 08.01.2019, Zl. XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt.
Insgesamt bei der Strafzumessung erschwerend gewertet wurden die Ausnützung der aufgrund der Alkoholisierung beim Opfer gegebenen Einschränkung seiner Wehrfähigkeit, die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 erster und dritter Fall StGB), sowie die heimtückische Tatausführung. Mildernd gewertet wurden die bisherige Unbescholtenheit und der bisher ordentliche Lebenswandel.
Beim Beschwerdeführer sind ein erhebliches Tatunrecht und eine massive Schuld gegeben. Er hat sein minderjähriges Opfer in einer vulnerablen Situation unter Vorspielung falscher Tatsachen, nämlich einer vorgeblichen Hilfeleistung, in sein Auto gelockt, um es anschließend unter Zufügung einer schweren Körperverletzung zu vergewaltigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereut.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2014, Zl. W188 2004824-1/2E, den im Akt aufliegenden strafgerichtlichen Urteilsausfertigungen, einem aktuellen Strafregisterauszug und einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
§ 67 FPG idgF lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahre erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausreise.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0131). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet und damit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist. Diese Rechtsposition kommt ihm unabhängig davon zu, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
Die belangte Behörde hat sich bei der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer achtjährigen, sohin einer fünf Jahre übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Dem ist zunächst schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht entgegenzutreten.
Ebenso geht das Bundesamt zu Recht davon aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, da aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vergewaltigung eines 15-jährigen Mädchens nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB bei einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Aus den strafgerichtlichen Urteilen geht eindeutig hervor, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches Tatunrecht und eine massive Schuld vorliegt. Er hat die Tat heimtückisch ausgeführt, indem er seinem minderjährigen Opfer in einer vulnerablen Situation vordergründig eine Hilfeleistung vorspielte, es dadurch in sein Auto lockte, um es sodann unter Zufügung einer schweren Körperverletzung zu vergewaltigen. Die mangelnde Reue des Beschwerdeführers konnte zwar strafgerichtlich aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes nicht in die Strafbemessung miteinfließen, ist aber bei der gegenständlichen Beurteilung des persönlichen Verhaltens, somit der Gefährdungsprognose, miteinzubeziehen. Aus der kurzen und wenig überzeugenden Versicherung des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, wonach der „hohe Preis“ der Haftstrafe ihm dabei „helfen“ werde, sein Unrecht einzusehen, ist keineswegs auf eine Reue bzw. einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu schließen, zumal die Ausführungen implizieren, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt weiterhin das getane Unrecht nicht einsieht. Im Übrigen ist insoweit auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Gesinnungswandel erst an der Länge des Wohlverhaltens nach Haftentlassung zu messen ist. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellte folglich schon daher zweifelsohne eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit, berührt.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch die offensichtlich unbegründeten Asylanträge des Beschwerdeführers sowie sein langjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet trotz Verpflichtung zur Ausreise nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu werten sind, zumal der Beschwerdeführer – entgegen seinen Behauptungen gegenüber den Fremdenbehörden – über einen indischen Reisepass verfügte. Auch ist anzumerken, dass aus den vorliegenden Verwaltungsakten diverse Hinweise hervorgehen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt – konkret nämlich, dass die tschechische Ehefrau des Beschwerdeführers offenkundig nicht im Bundesgebiet lebt, auch seitens des Beschwerdeführers nie ein Familienleben behauptet wurde, und ein entsprechendes anonymes Schreiben im Akt aufliegt, wonach der Beschwerdeführer die Eingehung einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels plane. Obwohl der Beschwerdeführer im Sommer 2017 heiratete, gab er noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Mai 2017 an, mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben, sondern lediglich mit Freunden gemeinsam zu wohnen.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Das Bundesamt ging zu Recht davon aus, dass der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht entgegensteht.
Weder führt noch führte der Beschwerdeführer je ein Familienleben im Bundesgebiet, zumal er dies auch selbst in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht nie behauptete (s. dazu schon die obigen Ausführungen).
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der bereits nach zwei Monaten, im April 2014, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Anschließend verblieb der Beschwerdeführer rund drei Jahre entgegen seiner Ausreiseverpflichtung, und obwohl er im Zuge der späteren Eheschließung einen im Jahr 2012 ausgestellten indischen Reisepass vorweisen konnte, im Bundesgebiet. Im Jänner 2017 stellte der Beschwerdeführer einen – offensichtlich unbegründeten – Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er nach der genannten Eheschließung im September 2017 zurückzog. Im Dezember 2017 beging der Beschwerdeführer die genannte Straftat und befindet sich – nach erstmaliger Verhängung der U-Haft im Mai 2018 – seit Juli 2018 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer verbrachte somit den weit überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich illegal bzw. in Haft. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er war nach Erlangung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zu seiner Verhaftung als selbständiger Zeitungszusteller tätig und verdiente dadurch monatlich ca. EUR 1.100,- bis EUR 1.300,-. Sonstige private Interessen des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 in Indien verbracht, wo sich auch aktuell seine Angehörigen – seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester – befinden. Er erfuhr dort auch seine Schulbildung, ging einem Erwerb nach, spricht die Sprachen des Herkunftsstaates und verfügt dort – zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet war – über Grund und Boden. Somit lag der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bisher in Indien.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des vorhin ausführlich dargelegten, massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem jedenfalls der Vorrang einzuräumen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine familiären noch sonstige relevante Bezugspunkte zu Österreich bestehen, zumal der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zeitungszusteller zur Begehung der genannten Straftat nützte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass der Freizügigkeitsrichtlinie kein Verbot der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu entnehmen ist, sodass durch den vagen und unsubstantiierten Hinweis auf diese (offenbar gemeinte) Richtlinie im Beschwerdeschriftsatz für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen war.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Beschwerdeführer dem Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegentrat. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung VergewaltigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W169.2004824.2.00Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020