TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/12 W243 2230634-1

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Entscheidungsdatum

12.06.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §14

Spruch

W243 2230634-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.02.2020, ZI. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0009/2020, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 25.10.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-0043/2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.02.2020, ZI. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0009/2020, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 08.02.2019 elektronisch sowie am 13.06.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: ÖB Addis Abeba) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, namhaft gemacht, welchem am 09.11.2018 im österreichischen Bundesgebiet der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt:

• Die Beschwerdeführerin betreffend:

-        Kopie einer Heiratsurkunde über eine am 31.01.2013 in traditionell-religiöser Form erfolgten Eheschließung, ausgestellt am 21.01.2019 in somalischer Sprache, samt einer Übersetzung in die englische Sprache;

-        Vertretungsvollmacht;

-        ID-Card der somalischen Community in Äthiopien;

-        Identitätsbestätigung der somalischen Community in Äthiopien; sowie

-        Reisepasskopie.

• Die Bezugsperson betreffend:

-        Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2018 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten;

-        Bescheid der MA 40 vom 30.04.2019 betreffend den Anspruch auf Mindestsicherung;

-        Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.2018;

-        Kopie des Konventionsreisepasses;

-        Mietvertrag; sowie

-        Kopie der e-Card.

2. In der Folge wurde der Antrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zur näheren Prüfung übermittelt und gleichzeitig von der ÖB Addis Abeba aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und zur sicheren Feststellung des von der Beschwerdeführerin angegebenen Familienverhältnisses angeregt, eine Paralleleinvernahme des vermeintlichen Ehepaares durchzuführen.

3. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich am 29.08.2019 seitens der ÖB Addis Abeba einvernommen und zu der von ihr behaupteten Ehe befragt. Gleichzeitig wurde die Bezugsperson durch das BFA einvernommen.

4. Mit Schreiben vom 17.09.2019, zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Gleichzeitig wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe beziehungsweise gar keine Eheschließung erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hautpstücks des AsylG 2005 sei. Begründend wurde auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 13.09.2019 verwiesen, aus der hervorgeht, dass mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel nicht vom Nachweis eines Familienverhältnisses auszugehen sei und sich aus einer Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson abgegebenen Antworten und den sonstigen von diesen gemachten Angaben gravierende Widersprüche ergeben würden.

So habe die Bezugsperson während ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 27.02.2017 angegeben, im Mai 2013 geheiratet zu haben und gehe demgegenüber aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervor, dass die islamische Eheschließung am 31.01.2013 vollzogen worden sei. Zum Kennenlernen befragt, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass ihre Freunde den Kontakt zur Bezugsperson hergestellt hätten, die Bezugsperson habe hingegen erklärt, die Beschwerdeführerin auf der Straße angesprochen zu haben. Die Trauung habe der Beschwerdeführerin zufolge an einem Vormittag stattgefunden, die Bezugsperson habe gegensätzlich dazu angeführt, dass die Trauung um 13:00 Uhr erfolgt sei. Zu den bei der Trauung anwesenden Personen habe die Bezugsperson ausgesagt, dass die Väter des Brautpaares, zwei Zeugen, der Scheich sowie eine dem Scheich behilfliche Person anwesend gewesen seien, die Beschwerdeführerin habe dazu angegeben, dass Familienmitglieder des Brautpaares, Nachbarn, die Trauzeugen und der Scheich dabei gewesen seien. Die Hochzeitsfeier habe laut Bezugsperson die ganze Nacht über gedauert, laut Beschwerdeführerin habe diese bereits um 22.00 Uhr geendet. Zu den Hochzeitskosten befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass diese insgesamt 1.000,00 $ betragen hätten, die Bezugsperson habe hiezu erklärt, sie habe 1.000,00 $ sowie weitere 1.000,00 $ als Brautgeld zahlen müssen. Die Eheleute hätten zwar ident angegeben, von Februar 2013 bis 2015 im gemeinsamen Haushalt in einer Lehmhütte mit vier Zimmern gelebt zu haben, die Beschwerdeführerin habe jedoch erklärt, dass sich Toilette und Küche im Haus befunden hätten, während die Bezugsperson im Gegensatz dazu angegeben habe, dass Toilette und Küche draußen gewesen seien. Auch sei die Farbe der Haustür einmal mit rot und ein anderes Mal mit „Kaffee-braun“ beschrieben worden. Laut der Bezugsperson habe die Familie drei oder vier Ziegen gehabt, die Beschwerdeführerin habe hingegen vorgebracht, dass die Familie keine Nutztiere habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass der Vater der Bezugsperson für die somalische Regierung tätig sei, ihr vermeintlicher Ehemann habe demgegenüber jedoch während seines Asylverfahrens angegeben, dass sein Vater Schuster gewesen sei. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien der Vater und zwei Onkel ihres angeblichen Ehemannes im Jahr 2014 in XXXX ermordet worden, woraufhin dieser ohnmächtig geworden und von Nachbarn in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Nach den Angaben der Bezugsperson sei der Vater und seine zwei Brüder ermordet worden und sei er – nachdem er ohnmächtig geworden sei – von Passanten in ein Krankenhaus gebracht worden.

5. Am 08.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Eheschließung daraus ergeben würden, dass Datumsangaben in Somalia weniger Wichtigkeit beigemessen werde als etwa im alltäglichen Leben in Österreich. Zumal von der Behörde moniert werde, dass divergierende Angaben hinsichtlich der bei der Trauung anwesenden Personen gemacht worden seien, so sei anzumerken, dass dies allein darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin gar nicht bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, was von der Behörde außenvorgelassen worden sei, obgleich sie dies in der Befragung angegeben habe. Der vermeintliche Widerspruch in Zusammenhang mit den Kosten für die Hochzeit sei gar keiner, zumal beide angegeben hätten, für die Eheschließung und Feier 1.000,00 $ gezahlt zu haben und die von der Bezugsperson erwähnten zusätzlichen Kosten bezüglich des Brautgeldes nicht mit den Hochzeitskosten gleichzusetzen seien. Sofern die Eheleute zu ihrem Haushalt befragt worden seien und dazu ihren Wohnraum beschrieben hätten, so hätten die beiden deckende Angaben gemacht, aber andere Formulierungen bezüglich der Beschreibungen benützt. Die von der Behörde erkannten vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seien sohin bloß Fehlinterpretationen der Behörde und hätte bei genauerer Betrachtung der von der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Bezugsperson gemachten Angaben und der Einvernahmeprotokolle die Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin vorliege.

Die Stellungnahme wurde dem BFA seitens der ÖB Addis Abeba weitergeleitet.

6. Mit Schreiben vom 23.10.2019 teilte das BFA der ÖB Addis Abeba mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe keine Argumente oder Beweismittel beinhaltet, die zu einer Abänderung der Entscheidung der Behörde führen würden.

7. In weiterer Folge verweigerte die ÖB Addis Abeba mit Bescheid vom 25.10.2019, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe respektive überhaupt keine Eheschließung erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

8. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.11.2019, eingebracht am selben Tag, in welcher im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen wurde, dass die von der Behörde erkannten vermeintlichen Widersprüche auf Fehlinterpretationen der Aussagen durch die Behörde zurückzuführen seien und wurde ferner moniert, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit der von der Beschwerdeführerin am 08.10.2019 eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2020, zugestellt am 14.02.2020, wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung beziehungsweise Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei und eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose durch die Botschaft nicht in Betracht komme. Unabhängig von der dieser Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass das Eheverhältnis aufgrund widersprüchlicher Angaben von Beschwerdeführerin und Bezugsperson sowie der Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunden keineswegs als wahrscheinlich anzusehen sei.

10. Am 27.02.2020 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Addis Abeba als unzulässig erweise, zumal diese zu spät ergangen sei. Zur Begründung des Vorlageantrages wurde auf die Stellungnahme vom 08.10.2019 sowie auf die Beschwerde vom 22.11.2019 verwiesen.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.05.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 08.02.2019 elektronisch und am 13.06.2019 persönlich bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2018 unter der GZ. W237 2152672-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe nicht schon vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe respektive im Konkreten gar nicht von einer Eheschließung auszugehen sei.

Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Daraufhin wurde der beantragte Einreisetitel von Seiten der ÖB Addis Abeba verweigert.

Der Beschwerdeführerin ist es während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, die angeblich am 31.01.2013 erfolgte Eheschließung und somit das rechtsgültige Bestehen der Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich zweifelsfrei nachzuweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handelt.

Festgestellt wird zudem, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht am 22.11.2019 eingebracht wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit Ablauf des 22.01.2020. Die erst am 14.02.2020 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Verfahrensganges erschließen sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis für die von ihr behauptete Familienangehörigeneigenschaft zu erbringen, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie einer Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gemachten Angaben, wobei insbesondere die von ihnen abgegebenen Antworten während ihrer am 29.08.2019 erfolgten Paralleleinvernahme, aber auch die Angaben der Bezugsperson während ihres Asylverfahrens zur Beurteilung der von den vermeintlichen Eheleuten behaupteten Eheschließung respektive ihres Ehelebens herangezogen wurden.

Auffällig war hierbei zunächst, dass die von der Bezugsperson während ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.02.2017 getätigten Angaben hinsichtlich der behaupteten islamischen Eheschließung von den Angaben der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde abwichen. Zwar mag es - wie von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Stellungnahme dazu vorgebracht - der Fall sein, dass Datumsangaben in Somalia weniger Bedeutung zugemessen werden als etwa im alltäglichen Leben in Österreich. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass es sich bei einer Eheschließung jedenfalls nicht um ein alltägliches Ereignis handelt, weshalb durchaus davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ehepartner an dieses zu erinnern vermögen. Abgesehen davon, wichen die angegebenen Daten nicht bloß wenige Tage voneinander ab, sondern um ganze vier Monate, denn nach den Aussagen der Bezugsperson sei die Trauung im Mai 2013 erfolgt, wohingegen in der vorgelegten Hochzeitsurkunde diesbezüglich der 31.01.2013 angeführt wird. Zumal in den Einvernahmen der vermeintlichen Eheleute auch an anderer Stelle Monatsangaben gemacht wurden („die Eheleute hätten von Februar 2013 bis 2015 im gemeinsamen Haushalt“, „die Beschwerdeführerin habe ihre Schwiegereltern im Dezember 2012 kennengelernt“, „im Juni 2014 sei die Stadt XXXX von Al Shabaab überfallen worden“) kann folglich davon ausgegangen werden, dass es den Eheleuten möglich sein müsste, auch das Monat der Trauung richtig wiederzugeben.

Sofern von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters erklärt wird, dass die von der Behörde erkannten Abweichungen hinsichtlich der von den angeblichen Eheleuten getätigten Angaben in Bezug auf die bei der Trauung anwesenden Personen bloß darauf zurückzuführen seien, dass die Beschwerdeführerin gar nicht bei der Hochzeit anwesend gewesen sei, so ist hiezu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Uhrzeit der Trauung von der Bezugsperson abweichende Aussagen tätigte. Zumal es sohin mehrere Wiedersprüche hinsichtlich der Trauungsmodalitäten gab, und selbst bei Abwesenheit der Braut davon ausgegangen werden kann, dass sich Ehepaare über die geplante respektive erfolgte Eheschließung austauschen würden, erscheint die behauptete Eheschließung sohin insgesamt als unglaubwürdig.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der darauffolgenden Hochzeitsfeier von der Bezugsperson abweichende Angaben machte. So gab sie hiezu an, die Feier habe bereits um 22:00 Uhr geendet, wohingegen den Aussagen ihres vermeintlichen Ehemannes zufolge, diese die ganze Nacht hindurch gedauert habe. Zumal aus dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Feierlichkeit anwesend gewesen sein soll, waren die diesbezüglichen Abweichungen jedenfalls nicht erklärbar und bestärkte dies bloß die Vermutung, dass gar keine Eheschließung erfolgte.

Aber auch sonst ergaben sich – wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt – zahlreiche Ungereimtheiten:

So wurde vom angeblichen Ehemann ausgeführt, er habe die Beschwerdeführerin auf der Straße angesprochen, wohingegen die Beschwerdeführerin bloß erklärte, dass ihre Freunde die Bezugsperson bereits gekannt hätten. Widersprüchlich war zudem, dass die Farbe der Haustür der vermeintlich gemeinsam bewohnten Lehmhütte unterschiedlich beschrieben worden war, und dass von der Bezugsperson erklärt wurde, die Familie habe über drei bis vier Ziegen verfügt, von der Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu jedoch angegeben wurde, dass die Familie über keine Haus- beziehungsweise Nutztiere verfügt habe.

Verwunderlich war ferner, dass auch abweichende Angaben hinsichtlich des Berufes des Vaters der Bezugsperson gemacht wurden, obwohl davon auszugehen ist, dass Ehepaare über die persönlichen Verhältnisse der näheren Familienmitglieder des jeweils anderen Ehepartners Bescheid zu wissen vermögen. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser für die somalische Regierung gearbeitet habe, während der vermeintliche Ehemann während seines Asylverfahrens hiezu angab, dass sein Vater Schuster gewesen sei.

Schließlich traten auch Widersprüche in Bezug auf das die spätere Flucht der Bezugsperson auslösende Ereignis hervor, zumal nach den Angaben der Beschwerdeführerin der Vater und zwei Onkel ihres angeblichen Ehemannes im Jahr 2014 in XXXX ermordet worden seien, laut den Angaben der Bezugsperson hingegen der Vater und seine beiden Brüder. Ebenso sei der vermeintliche Ehemann, nachdem er ohnmächtig geworden sei, ihm zufolge, von Passanten in das Krankenhaus gebracht worden, der Beschwerdeführerin zufolge, von Nachbarn.

Zwar ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Angaben zu den Hochzeitskosten und der Raumverteilung der vermeintlich gemeinsam bewohnten Lehmhütte beizupflichten, dass darin keine wesentlichen Abweichungen in den Antworten der Beschwerdeführerin von jenen der Bezugsperson zu erkennen waren. Es ist tatsächlich eine Frage der Interpretation, ob nun auch das Brautgeld zu den Hochzeitskosten hinzuzurechnen ist oder nicht und wurde – entgegen dem Vorbringen seitens der Behörde - von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich erklärt, dass sich Toilette und Küche außerhalb des Hauses befunden hätten, zumal sie diesbezüglich nur sagte, dass diese separat von den Schlafräumen gewesen wären. Zu berücksichtigen bleibt hierbei aber, dass – sofern sich in der Befragung einzelne übereinstimmende Aussagen ergeben haben – dies auch darauf zurückgeführt werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Vorfeld abgesprochen haben.

Festzuhalten bleibt, dass insgesamt zahlreiche von der Behörde erkannte Widersprüche hervorgetreten sind, die an der behaupteten Eheschließung zweifeln lassen und konnten diese von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht aufgelöst werden.

Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen einer gesamthaften und abwägenden Betrachtung auch der vorgelegten Heiratsurkunde über die Registrierung der behaupteten Eheschließung kein maßgeblicher Beweiswert zu und war insgesamt davon auszugehen, dass die behauptete Ehe gar nicht erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 22.11.2019 rechtzeitig erhoben wurde. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 13.02.2020 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).

Diese zweimonatige Frist endete nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am 22.01.2020. Die mit 13.02.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 14.02.2020 zugestellt und erweist sich somit als verspätet.

Wie dargestellt wurde die mit 13.02.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 23.01.2020 unzuständig, ist der angefochtene Bescheid nicht derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.

Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.

Zu A.) II. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

„§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.

im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)-(9) […]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Von der Beschwerdeführerin wurde hiezu eine am 21.01.2019 ausgestellte, somalische Hochzeitsurkunde in Vorlage gebracht, aus der hervorgeht, dass es offenbar zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblichen zum früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen sei. Dies allein reicht jedoch nicht aus, die behauptete Eheschließung und sohin die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Bedenken der Behörde hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden aufgrund amtsbekannter gravierender Mängel im Urkundenwesen Somalias und der dort vorherrschenden Korruption zwar berechtigt sein mögen, diese Bedenken allein vermögen jedoch eine Ablehnung des Antrages nicht zu begründen. Vielmehr hat die Behörde in einem solchen Fall andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen. Zumal die Behörde zur weiteren Abklärung der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft die Durchführung einer Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson veranlasste, wurde dieser Anforderung entsprochen.

Da sich aus einer Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson abgegebenen Antworten und den sonstigen von ihnen gemachten Angaben jedoch – wie aus den obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ersichtlich – gravierende Widersprüche ergeben haben und auch die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine Argumente oder Beweismittel beinhaltete, die als Nachweis für die behauptete Eheschließung herangezogen werden konnten, war die Argumentation des BFA, wonach vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich keine Ehe mit der Beschwerdeführerin bestanden hat und Letztgenannter damit nicht die geforderte Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG 2005 zukommt, zutreffend.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

3.5. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienbegriff Fristablau
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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