TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 L503 2231343-1

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L503 2231343-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch hp-steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.01.2020 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.1.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommanditist der Firma Ö. G. Verein & Co KG jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 22.11.2019 sei von der steuerlichen Vertretung des BF ein Bescheid über die Versicherungspflicht hinsichtlich seiner Einkünfte als Kommanditist der Firma Ö. G. Verein & Co KG beantragt worden. Mit dem vorliegenden Bescheid werde daher über den Bestand der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 aufgrund der Tätigkeit des BF als Kommanditist der Firma Ö. G. Verein & Co KG abgesprochen.

Sodann führte die SVS zum Sachverhalt aus, laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 17.12.2019 sei der BF jedenfalls seit 1.1.2017 bis laufend als Kommanditist der Firma Ö. G. Verein & Co KG eingetragen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter (= Komplementär) der Ö. G. Verein & Co KG sei der Verein Ö. G. eingetragen. Aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Ö. G. Verein & Co KG vom 20.11.2006 ergebe sich, dass die Vertretung dem persönlich haftenden Gesellschafter, also dem Verein Ö. G., zukomme, und nehme dieser die Vertretung mit alleiniger Zeichnungsbefugnis wahr.

Aus dem vorliegenden Vereinsregisterauszug vom 4.9.2019 ergebe sich, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 als Obfrau-Stellvertreter des Vereins eingetragen sei. Aus dem Vereinsregistersauzug ergebe sich weiters, dass gemäß § 8 der Statuten der Obmann (konkret: die Obfrau) den Verein nach außen vertrete, was selbstverständlich auch für den BF als Obfrau-Stellvertreter gelte.

In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 22.7.2019 seien Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.938,25 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut den Angaben seiner steuerlichen Vertretung handle es sich bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb um die Einkünfte aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der Ö. G. Verein & Co KG.

Laut Auskunft des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger liege im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 in Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine anderweitige Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz vor. Im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 liege jedenfalls auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG (selbständiger Land(Forst)Wirt/Betriebsführer) vor. Weiters liege jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vor.

Mit Schreiben vom 17.12.2019 sei der BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden, wovon der BF keinen Gebrauch gemacht habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVS aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden Firmenbuch- und Vereinsregisterauszügen, dem Gesellschaftsvertrag der Ö. G. Verein & Co KG, den Daten des Einkommensteuerbescheides 2017 sowie den in der Datei des Dachverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVS zunächst § 2 Abs 1 Z 4 GSVG dar und verwies sodann auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien hinsichtlich der Versicherungspflicht von Kommanditisten. Subsumierend führte die SVS sodann aus, nach Lehre und Rechtsprechung würden sich die Kriterien der „Neuen Selbständigkeit“ in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien knüpfen: 1. Selbständige Erwerbstätigkeit, 2. Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, 3. keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit.

Zu Punkt 1 führte die SVS diesbezüglich näher aus: Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sei festzustellen, dass diese als Kommanditist der Firma Ö. G. Verein & Co KG erzielt worden seien. Auch der VwGH habe sich erst kürzlich wieder mit der Stellung als Kommanditist auseinandergesetzt und in seiner Entscheidung vom 12.09.2018 zur Zl. 2015/08/0032 folgende Feststellungen getroffen:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BigNR 20. GP, 18) - in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa 11.9.2008, 2006/08/0041; 2.9.2013, 011/08/0357), sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Nach § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven (vgl. OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken (vgl. neuerlich VwGH 2006/08/0041).“

Hinsichtlich dieser Geschäftsführungsbefugnisse komme es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es sei — beim Vorliegen entsprechender Indizien — darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt, oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfügt, die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (VwGH 2006/08/0041 vom 11.09.2008).

Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe, sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 auch Obfrau-Stellvertreter des Vereins Ö. G. (= Komplementär-Verein der Ö. G. Verein & Co KG). Der Verein Ö. G. als Komplementär-Verein sei das geschäftsführende Organ der Ö. G. Verein & Co KG. In diesem Verein übe der BF gemeinsam mit der Obfrau die Stellung als Obfrau/Obmann aus, also eine geschäftsführende Funktion. Als Obfrau-Stellvertreter des Komplementär-Vereins übe der BF auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus bzw. nehme aktiv auch an der Geschäftsführung der KG teil. Denn wie der VwGH in seiner Entscheidung zur Zl. 2006/08/0041 ausdrücklich festgestellt habe, seien die Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar zugleich auch solche der KG.

Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der KG vom 20.11.2006, dass die Vertretung der Gesellschaft dem persönlich haftenden Gesellschafter, also dem Verein Ö. G., obliege und dieser die Vertretung mit alleiniger Zeichnungsbefugnis wahrnehme. Aus dem Vereinsregisterauszug ergebe sich weiters, dass gemäß § 8 der Statuten der Obmann bzw. konkret die Obfrau den Verein nach außen vertrete. Vertragliche Vereinbarungen bedürften der Zeichnung durch den Obmann bzw. die Obfrau. Als Obfrau-Stellvertreter sei diese Bestimmung naturgemäß auch auf den BF anzuwenden.

Da der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 der geschäftsführende Obmann-Stellvertreter des Vereins Ö. G. gewesen sei, handle es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Firma Ö. G. Verein & Co KG daher um keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Kommanditist somit den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG erfüllen.

Im Hinblick auf Punkt 2 (Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG) verwies die SVS auf den (unstrittigerweise) rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017.

Im Hinblick auf Punkt 3 (keine andere Pflichtversicherung) verwies die SVS darauf, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass für die Tätigkeit des BF als Kommanditist keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz bestehe und sei Derartiges auch nicht behauptet worden.

Somit sei hinsichtlich der Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb als Kommanditist der Ö. G. Verein & Co KG von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auszugehen.

2. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 19.2.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.1.2020.

Darin wiederholte er zunächst den Sachverhalt, wie dieser von der SVS festgestellt worden war, wobei er auch auf die – der Beschwerde – beigelegten Vereinsstatuten des Vereins Ö. G. verwies.

Sodann wurde insbesondere auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Kommanditist nur dann einer Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, wenn er sich „aktiv“ im Unternehmen betätigt und nicht nur sein „Kapital arbeiten lässt“.

Ein Sonderfall sei die GmbH & Co KG; bei dieser richte sich die Frage der Pflichtversicherung vorerst nach der Ausgestaltung der Kommanditbeteiligung; maßgeblich sei laut SVS aber auch, ob der Kommanditist einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH nehmen könne. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde weiter wie folgt ausgeführt:

„Unseres Wissens nach ist bisher keine einzige VwGH-Entscheidung zur Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ergangen, in dem der Kommanditist nur Geschäftsführer und nicht an der Komplementär-GmbH beteiligt war. Bei den bisher ergangenen Entscheidungen des VwGH war der Kommanditist auch an der Komplementär-GmbH beteiligt (siehe dazu beispielsweise VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341, VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041). Daher ist auch - die von der SVS angeführte Entscheidung (VwGH 2006/08/0041), bei der der Kommanditist alleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH war — nicht für den vorliegenden Fall relevant. Darüberhinaus war der Kommanditist nicht Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Wenn daher die SVS in ihren Ausführungen darstellt, dass der VwGH (siehe oben 2006/08/0041) ausdrücklich festgestellt hat, dass Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar auch zugleich solche der KG sind, so irrt die SVA. Diese Aussagen sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der VwGH in dieser Entscheidung deshalb der Ansicht, dass der Kommanditist der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt, da er zu 100% an der Komplementär-GmbH beteiligt ist und er dadurch die Möglichkeit hat, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen.

Wesentlich ist daher unseres Erachtens nicht, ob der Kommanditist auch Geschäftsführer in der Komplementär GmbH ist, sondern ausschließlich, ob er aufgrund seiner Stellung als Komplementär auf die GmbH bzw. Verein und damit indirekt auf die GmbH (Verein) & Co KG Einfluss nehmen kann.

Da ein Verein keine Gesellschafter sondern nur Mitglieder hat, kann daher unser Klient als Vereinsmitglied in keinster Weise aktiv in der Mitgliederversammlung Beschlüsse herbeiführen (er kann sie beantragen aber nicht herbeiführen — dies führt nicht zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG — siehe dazu VwGH 2013/08/0154). Ein Gesellschafter einer GmbH kann jedenfalls mit einer Beteiligung von 25% im Regelfall wesentliche Beschlüsse blockieren und bei einer Beteiligung von 50% oder mehr auch einfache Beschlüsse blockieren bzw. selber Beschlüsse herbeiführen. Aus diesem Grund ist daher die ergangene Judikatur zur GmbH & Co KG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Auch wird von der SVS nicht beachtet, dass zwischen den geschäftsführenden Organen einer GmbH und eines Vereins wesentliche Unterschiede bestehen.

In einer GmbH ist das Organ die „Geschäftsführung“ (§ 15 GmbHG). Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und führt auch die Geschäfte im Innenverhältnis. Bei einem Verein obliegt die Geschäftsführung und Vertretung dem Vorstand. In unserem Fall sind dies die Obfrau, der Stellvertreter, ein Schriftführer sowie maximal vier weitere stimmberechtigte Mitglieder. Dem „Vorstand“ obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung (so auch § 8 Abs 1 der Statuten) — dh. zweigeteilt. Die Obfrau bzw. bei seiner Verhinderung der Obfrau-Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Aus den Statuten ist nicht zu entnehmen, dass die Obfrau auch die Geschäftsführung übernimmt. Dies wird auch noch dadurch präzisiert, dass im § 8 Abs 3 der Statuten ein Passus zu finden ist, dass der Vorstand (Gremium) sich bei der Erledigung der laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers und weiterer Dienstnehmer bedienen kann. Da der „Vorstand“ (Gremium) auch die Vertretung des Vereins übernimmt (siehe § 8 Abs 1 der Statuten), kann die Obfrau bzw. Obfrau-Stellvertreter nur in dessen Auftrag tätig werden. Unseres Erachtens ist dies mit einem Prokuristen vergleichbar. Dies bedeutet, dass die Obfrau bzw. ihr Stellvertreter nur dann tätig wird, wenn sie vom Vorstand (Gremium) den Auftrag bekommt.

Der VwGH (2013/08/0227) hat sich bereits mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten, der auch als Prokurist tätig war, beschäftigt und war der Ansicht, dass aus der Erteilung von Prokura an einen Kommanditisten für sich genommen noch keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG entstehen kann, weil die Geschäftsführungsbefugnisse im Innenverhältnis von der Vertretung im Außenverhältnis unterschieden werden müssen. Auch wenn die Prokura eine im Außenverhältnis unbeschränkbare Formalvollmacht ist, sind im Innenverhältnis Einschränkungen möglich. Es besteht die Möglichkeit, Details in einer Geschäftsordnung zu regeln. Nichtsdestotrotz gelten die Statuten im Außenverhältnis und die Geschäftsordnung lediglich im Innenverhältnis. Wir sehen dies analog bei unserem Klienten.

Darüber hinaus findet sich im § 8 Abs 5 ein Passus, dass der Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Obfrau oder ihr Stellvertreter anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Da laut Statuten der Vorstand aus maximal sieben Mitgliedern besteht (Obfrau, Stellvertreter, Schriftführer und max. 4 weiteren Mitgliedern), kann der Obfrau-Stellvertreter keine Beschlüsse herbeiführen, wenn die anderen Mitglieder dagegen stimmen (Beschlüsse mit einfacher Mehrheit).

Im Gegensatz zum Geschäftsführer einer GmbH, der die Geschäfte führt und auch nach außen vertritt, kann unser Klient lediglich den Verein vertreten aber immer nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes (Gremium).

Wenn daher die SVS im Bescheid anführt, dass der Obfrau-Stellvertreter die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins übernimmt, so irrt die SVS. Ein weiterer Punkt, der von der SVS nicht angeführt wird, ist das verpflichtende Tätigkeitwerden des Geschäftsführers einer GmbH. Aus den Statuten ist nicht ersichtlich, dass der Obfrau-Stellvertreter tätig sein muss. Es wird nur angeführt, dass der Vorstand (Gremium) die Geschäftsführung übernimmt.

Wie dem § 8 der Statuten zu entnehmen ist, wird der Obfrau-Stellvertreter nur dann tätig, wenn die Obfrau verhindert ist. Unseres Wissens nach hat sich die SVS nicht damit beschäftigt, ob unser Klient als Obfrau-Stellvertreter auch wirklich tätig war.

Zusammenfassend kann daher angemerkt werden, dass die bisher ergangen Entscheidungen des VwGH zum Thema „GmbH & Co KG“ und „Erwerbstätigkeit“ aus folgenden Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können und aus der Stellung als Obfrau-Stellvertreter nicht auf eine Erwerbstätigkeit als Kommanditist schließen lässt:

•        Der Obfrau-Stellvertreter kann selber nicht entscheiden sondern nur im Rahmen des „Vorstandes“.

•        Mitglieder eines Vereines sind mit Gesellschaftern einer GmbH nicht vergleichbar. Unser Klient kann selber aktiv Beschlüsse (sowohl im Vorstand als auch in der Mitgliederversammlung) weder herbeiführen noch verhindern. Unser Klient ist von der Geschäftsführung und Vertretung in der Ökoenergie ausgeschlossen.

•        Es gibt kein verpflichtendes Tätigwerden unseres Klienten im Verein.“

Zusammengefasst wurde schließlich festgehalten, dass die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG zu Unrecht erfolgt sei, da keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt werde. Beantragt wurde, den Bescheid vom 17.1.2020 vollinhaltlich aufzuheben sowie die Beiträge dem Beitragskonto wieder gutzuschreiben.

Beigelegt wurden der Beschwerde der Gesellschaftsvertrag betreffend die Errichtung der Ö. G. & Co KEG vom 20.11.2006 (abgeschlossen zwischen dem Verein Ö. G. als persönlich haftendem Gesellschafter und verschiedenen Kommanditisten, darunter den BF, unterfertigt „für den Komplementär“ durch den Vereinsobmann und den BF als Obmann-Stellvertreter und „für die Kommanditisten“ ebenso durch den BF [als Kommanditisten] und die weiteren Kommanditisten) und die Vereinsstatuten des Vereins Ö. G. vom 27.9.2006 (unterfertigt durch den Vereinsobmann und den BF als Obmann-Stellvertreter).

3. Am 27.5.2020 legte die SVS den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde ab, in der sie darauf hinwies, dass aus diverser – näher zitierter - Rechtsprechung eindeutig hervorgehe, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittelbar zugleich der Geschäftsführer der KG sei. Als Obfrau-Stellvertreter des Komplementär-Vereins übe der BF „natürlich eine geschäftsführende Funktion im Verein und somit mittelbar auch die Geschäftsführung der KG aus und liegt keinesfalls eine bloße Kapitalbeteiligung vor.“ Würde man diese Firmenkonstruktion mit einem Verein als unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KG nicht mit einer Komplementär-GmbH gleichstellen, so würde dies „Tür und Tor öffnen, über die Gründung eines Vereins die Sozialversicherungspflicht zu umgehen.“ Beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kommanditist der Ö. G. Verein & Co KG.

1.2. Komplementär war der Ö. G. Verein.

Der BF war (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitglied des Vorstandes (das heißt: des Leitungsorganes) des Komplementär-Vereines Ö. G.; konkret war er Obmannstellvertreter. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen in den Statuten des Vereines Ö. G. lauten wie folgt:

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und max. 4 weiteren, stimmberechtigten Mitgliedern, welche allerdings keine besondere Funktion innehaben. Diese werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1)       Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2)       Der Obmann bzw. bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter vertritt den Verein nach außen. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Zeichnung durch den Obmann, bzw. dessen Stellvertreter im Rahmen seiner durch Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse.

3)       Der Vorstand kann sich bei der Erledigung der laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers und weiterer Dienstnehmer bedienen, deren Aufgabenbereich, zeitliche Inanspruchnahme und Entgelt mit Dienstvertrag festzuhalten ist.

4)       Dem Vorstand obliegen weiters:

a)       die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,

b)       die Erstellung der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen an die Mitgliederversammlung,

c)       die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)       die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung vor allem über die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft durch Abfassen eines Geschäftsberichtes und eines Rechnungsabschlusses,

e)       die Aufnahme und der Ausschluss von Mitglieder,

f)       die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten,

g)       die Festsetzung von Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge, die generelle Festsetzung von Sanktionen bei Verletzung von Mitgliederpflichten

h)       die Festlegung der Preise (Wärme, Substrat, Gülle), Entscheidungen zur Außenwirtschaft (Silierung)

i)       die Herstellung und Pflege von Kontakten mit Vertragspartnern, mit Ämtern und Behörden und sonstigen für die gedeihliche Entwicklung des Vereins dienlichen Partnern,

j)       die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmer,

k)       die Bestellung und Abberufung bzw. Kündigung eines Geschäftsführers sowie die Festlegung der Geschäftsführeragenden in der Geschäftsordnung,

l)       der Abschluss von Verträgen, soweit sie dem Gemeinschaftszweck entsprechen,

m)       die Verwaltung des Vereinsvermögens

n)       Erstellung und Beschluss des Jahresvoranschlages (Budget)

o)       Festlegung einer Aufwandsabgeltung der Funktionäre sowie von Reisekostenvergütungen

p)       alle sonstigen Aufgaben, die nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannstellverteters.

1.3. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 sind Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.938.25 ausgewiesen. Bei diesen Einkünften handelt es sich um die Einkünfte des BF aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der Ö. G. Verein & Co KG.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVS.

Die getroffenen Feststellungen sind – wie sich auch aus der Beschwerde ergibt - gänzlich unstrittig und ergeben sich darüber hinaus unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, wie z. B. vorliegenden Firmenbuch- und Vereinsregisterauszügen oder den vom BF vorgelegten Statuten des Vereins Ö. G.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. § 2 GSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[…]

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Im vorliegenden Fall ist eine einzige Rechtsfrage zu klären: Der BF vermeint, als (bloßer) Kommanditist der Ö. G. Verein & Co KG sei er nicht entsprechend aktiv in der KG tätig, woran auch seine Funktion als Obmannstellvertreter des Komplementärvereines nichts zu ändern vermöge, weshalb eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht in Betracht komme.

3.2. Richtigerweise sieht die Beschwerde zunächst Parallelen zur Rechtsform der GmbH & Co KG und diesbezüglich ergangener Rechtsprechung des VwGH. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde nun sinngemäß vorgebracht, wesentlich sei im Fall der GmbH & Co KG nicht, ob der Kommanditist auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, sondern nur, ob er aufgrund seiner (Mehrheits-)Beteiligung an der Komplementär-GmbH entsprechenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH und somit auch auf die KG zu nehmen vermag. Da der Verein keine Gesellschafter, sondern nur Mitglieder habe, könne der BF in keiner Weise aktiv in der Mitgliederversammlung des Komplementär-Vereins Beschlüsse herbeiführen, sodass die zur Rechtsform der GmbH & Co KG ergangene Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht auf die hier vorliegende Rechtsform der Verein & Co KG angewendet werden könne.

Wenn der BF vorbringt, wesentlich sei im Fall der GmbH & Co KG nicht, ob der Kommanditist auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, sondern nur, ob er aufgrund seiner (Mehrheits-)Beteiligung an der Komplementär-GmbH entsprechenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH und somit auch auf die KG zu nehmen vermag, so ist dies unzutreffend. In dieser Hinsicht führt der BF in seiner Beschwerde aus: „Wenn daher die SVS in ihren Ausführungen darstellt, dass der VwGH (siehe oben 2006/08/0041) ausdrücklich festgestellt hat, dass Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mittelbar auch zugleich solche der KG sind, so irrt die SVS. Diese Aussagen sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.“ Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass der VwGH gerade in dem vom BF zitierten Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 sehr wohl – und zwar wortwörtlich (im unteren Viertel der Entscheidung) - festhält, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH „mittelbar zugleich solche der KG sind“; diese Aussage hat der VwGH auch in weiterer Folge in seinem Erkenntnis vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168, wiederholend betont.

Wenngleich zutreffend ist, dass die bisher ergangene Rechtsprechung betreffend die Rechtsform der GmbH & Co KG hauptsächlich den Fall betraf, dass der Kommanditist auch (mehrheitlich) an der Komplementär-GmbH beteiligt war, so ändert dies nicht daran, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung, wie dargestellt, mehrfach – und unmissverständlich – zum Ausdruck gebracht hat, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittelbar zugleich solche der KG sind. Im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen seien kurz die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 18.5.2020, Zl. L503 2226651-1/4E, wiedergegeben: „Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, kommt dem Umstand, dass er an dieser nur eine Minderheitsbeteiligung hält, keine Bedeutung zu. Dass der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH an (Mehrheits-)Beschlüsse der Generalversammlung gebunden ist, ändert nämlich nichts daran, dass er als Geschäftsführer entsprechende Rechte und insbesondere Pflichten zur ‚aktiven‘ Tätigkeit hat und dass er insofern auch mittelbar Geschäftsführer der KG ist. […] Wenn im Übrigen in der Beschwerde abschließend ausgeführt wird, der BF unterliege ‚im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung aus seinen Einkünften als Kommanditist der C. KG, nachdem er weder direkt aufgrund einer Vertragsbestimmung im KG-Vertrag, noch indirekt, durch ein im Wege der Beschlussfassung der Generalversammlung ausübbares Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH, einen unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftsführung der C. KG ausüben kann‘, so klammert dies den relevanten Sachverhalt gänzlich aus, zumal es hier, wie soeben dargestellt, nicht auf ein im Wege der Beschlussfassung ausübbares Weisungsrecht ‚gegenüber dem Komplementär-Geschäftsführer der GmbH‘ ankommt, sondern ist ja der BF selbst in Person der Komplementär-Geschäftsführer.“

Zusammengefasst ist zum Fall der GmbH & Co KG auszuführen, dass dann, wenn der Kommanditist in Person Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, es zur Beurteilung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht auf dessen (Mehrheits-)Beteiligung an der Komplementär-GmbH ankommt, sondern er leitet bereits kraft seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aktiv die Geschicke der KG.

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass eine analoge Anwendung der Rechtsprechung betreffend die GmbH & Co KG auf den hier vorliegenden Fall der Verein & Co KG nicht schon deshalb ausscheidet, weil ein Verein keine Gesellschafter, sondern nur Mitglieder hat. Die hier vorliegende Konstellation, bei der der Kommanditist (der BF) dem Leitungsorgan des Komplementärvereins angehört, ist dem Grunde nach somit durchaus mit einer Konstellation zu vergleichen, bei der der Kommanditist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist.

3.3. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen hat, dass zwischen den geschäftsführenden Organen einer GmbH und jenen eines Vereins Unterschiede bestehen würden, und dass er konkret auch auf die Statuten des Vereins Ö. G. verwies. Vielmehr gleiche seiner Ansicht nach die Position des BF mehr der eines Prokuristen als der eines Geschäftsführers, wobei in dieser Hinsicht das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0227, zitiert wurde, wonach es (in dem vom VwGH zu beurteilenden Fall) unzutreffend sei, dass die Kommanditistin - in rechtlicher Hinsicht - auch gleichzeitig zur Geschäftsführung der KG befugt war, zumal zwischen Geschäftsführung im Innenverhältnis und Vertretung im Außenverhältnis ein funktioneller Unterschied zu machen sei; auch die Erteilung einer Prokura ändere nichts daran, dass die Kommanditistin zur laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung der KG nicht berechtigt sei, wobei der VwGH auf die Entscheidung des OGH vom 11. Dezember 2007, Zl. 5 Ob 257/07s, hinwies.

In diesem Sinne argumentiert der BF zunächst damit, auch gegenständlich liege eine „Zweiteilung“ vor: Gemäß § 8 Abs 1 der Statuten obliege die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins dem Vorstand; gemäß § 8 Abs 2 der Statuten vertrete der Obmann/Obfrau bzw. bei dessen/deren Verhinderung der Obmann-Stellvertreter den Verein nach außen. Wörtlich wird in der Beschwerde dazu ausgeführt: „Aus den Statuten ist nicht zu entnehmen, dass die Obfrau auch die Geschäftsführung übernimmt“. Dies ist unzutreffend: Laut den Vereinsstatuten gibt es nur einen Vorstand, der eben aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und maximal vier weiteren Personen besteht, die keine besondere Funktion innehaben (vgl. § 7 der Statuten), denen aber allesamt die Geschäftsführung des Vereins zukommt (vgl. § 8 Abs 1 der Statuten). Auch der Obmann bzw. dessen Stellvertreter sind zweifellos Mitglied des Vorstandes (das heißt, des Geschäftsführungsorganes) des Ö. G. Vereins, wobei gemäß § 8 Abs 2 der Statuten nur diesen beiden Vorstandsmitgliedern zusätzlich die Aufgabe zukommt, den Verein nach außen zu vertreten (vor dem Hintergrund der unmissverständlichen Regelung in § 8 Abs 2 der Statuten kann sich die in § 8 Abs 1 ebenfalls erwähnte „Vertretung“ nur auf das Innenverhältnis beziehen).

Zutreffend ist nun, dass der Vorstand gemäß § 8 Abs 5 der Statuten seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fasst (wobei aber zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Obmannes bzw. dessen Stellvertreters erforderlich ist und bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannstellvertreters ausschlaggebend ist), sodass auch Beschlüsse gegen den Obmannstellvertreter gefasst werden könnten bzw. dieser nicht in der Lage ist, Beschlüsse im Vorstand gegen den Willen der übrigen Vorstandsmitglieder herbeizuführen, und dass er bei Vertretung des Vereins nach außen an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der BF als Obmannstellvertreter – wie dargestellt – dem geschäftsführenden Organ des Vereins angehört und ihm somit – wenn auch gemeinsam mit anderen Vorstandsmitgliedern – unzweifelhaft Geschäftsführungsaufgaben zukommen. Damit ist seine Position aber – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keinesfalls mit der eines „bloßen“ Prokuristen vergleichbar, dem ohne entsprechende Vereinbarung keine Befugnis zur gewöhnlichen Geschäftsführung zukommt. Dass der BF gegen den Willen der anderen Vorstandsmitglieder keine Vorstandsbeschlüsse herbeiführen kann, ist insofern irrelevant, als er sich dessen ungeachtet in einer Geschäftsführungsposition befindet. Vor diesem Hintergrund kann nämlich – im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH, welche von der SVS im bekämpften Bescheid auch zitiert wurde - nicht davon gesprochen werden, dass der BF bloß „sein Kapital arbeiten“ lässt, vielmehr folgt aus seiner Position eine aktive Betätigung in der Geschäftsführung des Ö. G. Vereins und somit letztlich auch in der Ö. G. Verein & Co KG.

3.4. Da sich der BF somit als Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise – nämlich als Obmannstellvertreter des Komplementär-Vereins Ö. G. – „aktiv“ mittelbar in der Ö. G. Verein & Co KG betätigte und eben nicht nur sein „Kapital arbeiten ließ“, hat die SVS im bekämpften Bescheid – die sonstigen Voraussetzungen wurden im Übrigen nicht bestritten - folglich zutreffend eine Pflichtversicherung des BF nach der erwähnten Bestimmung festgestellt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Einkünfte Geschäftsführung Gesellschaft Pflichtversicherung Verein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2231343.1.00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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