TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 97/21/0652

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des ZV, geboren am 15. Dezember 1960, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 31. Juli 1997, Zl. III 160-2/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. Mai 1997, mit welchem über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe den genannten Bescheid am 27. Mai 1997 übernommen, weshalb die Berufung vom 11. Juni 1997 verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, daß er die Berufung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht hat. Gegen die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbeschlusses hegt der Verwaltungsgerichtshof daher keine Bedenken.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides meint der Beschwerdeführer zusammengefaßt darin zu sehen, daß nach seiner Anhörung im Beisein eines Dolmetschers über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden gewesen wäre. Im übrigen gesteht der Beschwerdeführer aber auch zu, daß sein Wiedereinsetzungsantrag zwischenzeitlich abgewiesen und dagegen bereits die Berufung eingebracht worden sei; die diesbezügliche Entscheidung stehe noch aus.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß nach der Entscheidung eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, ein offenes Wiedereinsetzungsverfahren an der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbeschlusses grundsätzlich nichts ändert (Slg. Nr. 12.275/A).

Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich garantierten Rechten als verletzt erachtet, genügt der Hinweis, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung dieser behaupteten Rechtsverletzung nicht befugt ist.

Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210652.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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