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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Feldkirch, vertreten durch
Dr. Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, Marktplatz 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. September 1996, Zl. III 4609-17/96, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 3. Juni 1996, mit dem dem Beschwerdeführer der 1985 ausgestellte Waffenpaß entzogen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung der Inhalte des erstinstanzlichen Bescheides, des Vorbringens in der Berufung und der Angaben des Beschwerdeführers bei einer Einvernahme am 22. September 1995 im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei geständig, seinen Waffenpaß Günter G. ausgehändigt zu haben, sodaß dieser für einen Dritten eine "vergünstigte Faustfeuerwaffe" bei der Firma Glock habe besorgen können. Die "auf den Namen" des Beschwerdeführers gekaufte Waffe sei von G. direkt an den "eigentlichen Käufer" ausgeliefert bzw. an einen Dritten weiterverkauft worden. Die Firma Glock sei somit über die wahre Identität des Erwerbers getäuscht worden, sodaß ihre Meldung gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1986 unrichtig gewesen sei. Um den Bestimmungen des Waffengesetzes doch noch gerecht zu werden, sei in einem Fall die Behörde, die das waffenrechtliche Dokument des "tatsächlichen Erwerbers" ausgestellt gehabt habe, über die angebliche Veräußerung an den Besitzer (gemeint: durch den Beschwerdeführer) in Kenntnis gesetzt worden. Die Verkaufsmeldung sei von Günter G. angefertigt und vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Ob die Waffe von Günter G. tatsächlich an eine zum Besitz von Waffen befugte Person weitergegegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht überprüft. Ihm sei nicht einmal bekannt gewesen, für wen die Waffen bestimmt gewesen seien, sodaß eine Überprüfung der näheren Umstände für ihn gar nicht möglich gewesen sei. So sei der Beschwerdeführer letztlich Günter G., wenn auch ohne sein Wissen, behilflich gewesen, in den Besitz "zahlreicher vergünstigter Faustfeuerwaffen" zu kommen, die Günter G. wiederum an die korsische Untergrundorganisation FLNC verkauft habe. Hinzu komme noch, daß der Beschwerdeführer die Verkaufsmitteilung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Vertrauen darauf, daß sie von Günter G. wahrheitsgemäß ausgefüllt worden sei, unterschrieben habe. Auch dabei sei dem Beschwerdeführer nicht in den Sinn gekommen, sich nach der Verläßlichkeit bzw. dem Vorhandensein waffenrechtlicher Dokumente zu erkundigen oder allenfalls Überprüfungen vorzunehmen.
Der (als Polizist berufstätige) Beschwerdeführer rechtfertige sich damit, er habe sich bei "Kollegen der Polizei" erkundigt, ob seine Vorgangsweise rechtlich einwandfrei sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, an wen er sich gewandt habe, jedenfalls sei ihm mitgeteilt worden, dies sei schon gemacht worden und es bestünden keine rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß diese Aussage nicht überprüft werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an die Auskunftgeber erinnere, rechtfertigten derartige Aussagen in keiner Weise die sorglose Vorgangsweise des Beschwerdeführers.
Die Weitergabe eines waffenrechtlichen Dokumentes an einen anderen zwecks Ankauf einer Waffe für einen Dritten sowie die weitere Vorgangsweise des Beschwerdeführers sprächen zweifelsohne gegen seine waffenrechtliche Verläßlichkeit. Wie vom Beschwerdeführer in der Berufung richtig ausgeführt, sei bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen. Der Begriff der Verläßlichkeit sei ein Ausdruck der Wesenheit einer Person. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften in der Person rechtfertigten die Folgerung, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet sei. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Diesen hohen Anforderungen entspreche der Beschwerdeführer jedoch nicht. Neben der Aushändigung des waffenrechtlichen Dokumentes seien dem Beschwerdeführer die eigentlichen Käufer weder bekannt gewesen noch habe er sich nachweisen lassen, daß sie zum Besitz von Faustfeuerwaffen befugt gewesen seien. Dennoch habe er die ihm vorgelegte Verkaufsmeldung unterschrieben ohne zu wissen, ob die angeführten Personen in den Besitz der Waffen gekommen seien. Er habe sich auch nicht vom Einlangen der Verkaufsmeldung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft überzeugt.
Der Beschwerdeführer habe zwar nicht selbst Waffen an unbefugte Personen überlassen, jedoch einen "dem § 6 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz vergleichbaren Sachverhalt" gesetzt, indem er in sehr sorgloser Weise dazu beigetragen habe, daß unbefugte Personen in den Besitz einer Faustfeuerwaffe gelangt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach § 20 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden WaffG 1986 hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte "spätestens alle fünf Jahre" zu überprüfen. Ergibt sich "hiebei oder aus anderem Anlaß", daß die Verläßlichkeit nicht mehr gegeben ist, so sind die Urkunden zu entziehen.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG 1986 ist eine Person nur dann als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ... Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind".
Der belangten Behörde, die ihre Entscheidung auf diese Bestimmungen gestützt hat, hält der Beschwerdeführer entgegen, § 6 Abs. 1 Z. 3 WaffG 1986 stelle auf die Überlassung von Waffen und nicht von Waffendokumenten ab. Der Beschwerdeführer habe "lediglich den Waffenpaß Günter G. überlassen, damit dieser die Waffen bei der Firma Glock beziehen kann". Die von Günter G. gekauften Waffen habe der Beschwerdeführer "nie zu Gesicht bekommen", weshalb er sie auch nicht Dritten habe überlassen können. Günter G. selbst sei zum Besitz von Waffen berechtigt. Zwischen der Überlassung einer Waffe und der Überlassung eines Waffendokumentes bestünden weitreichende Unterschiede, wozu der Beschwerdeführer im einzelnen darlegt, für den Umgang mit einem Waffenpaß seien keine technischen Fachkenntnisse erforderlich, um Unfälle nach menschlicher Voraussicht zu vermeiden. Beim Erwerb einer Waffe werde anhand eines Waffenpasses die Identität und Berechtigung des Erwerbers überprüft. Aus der "bloßen Überlassung des Waffenpasses an Dritte" sei "kein Mißbrauch ableitbar". Dem Milizverband sei es unter "Vorlage von Waffenpässen" möglich, vergünstigt von der Firma Glock Waffen zu beziehen. Günter G. sei an den Beschwerdeführer herangetreten und habe ihn ersucht, ihm den Waffenpaß zu übergeben. Der Beschwerdeführer habe gewußt, daß Günter G. "ein angesehenes Mitglied des Vorarlberger Milizverbandes" sei, und es sei für ihn klar gewesen, daß Günter G. "besonders vorsichtig mit Waffen, aber auch Waffendokumenten umgehen" werde. Er habe "zu Recht" darauf vertraut, daß Günter G. mit seinem Waffenpaß keine illegalen Tätigkeiten setze, sondern den Paß "ausschließlich zum begünstigten Bezug von Waffen" verwende. Günter G. (gemeint wohl richtig: der Beschwerdeführer) habe sich auch mehrfach "bei Kollegen" über mögliche rechtliche Folgen vergewissert, worauf ihm "stets zugesichert" worden sei, es seien "keinerlei Probleme zu erwarten". Der Beschwerdeführer habe aus der Überlassung des Waffenpasses weder einen wirtschaftlichen noch sonst einen Vorteil gezogen. Er habe "zu Recht" darauf vertraut, daß Günter G. die Waffen "an bezugsberechtigte Personen weiterleitet". Günter G. sei dem Beschwerdeführer seit etwa vierzehn Jahren persönlich aus seiner Tätigkeit (gemeint offenbar: der Tätigkeit des Beschwerdeführers) als Polizist "bzw. über den Milizverband" bekannt. Tatsächlich sei die erste Waffe auch an ein bezugsberechtigtes (anderes) Mitglied des Vorarlberger Milizverbandes, nämlich Harald G., übergeben worden. Bei der zweiten Waffe habe der Beschwerdeführer bemerkt, daß sie nach Frankreich gehen solle. Er habe gedacht, daß es sich bei dieser Person um "ein ausländisches Mitglied des Milizverbandes" handle, und "zu Recht" darauf vertraut, Günter G. werde die Waffe "an eine bezugsberechtigte Person übergeben". Schließlich komme es auch darauf an, ob ein "gegen die Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes verstoßendes Verhalten vereinzelt oder regelmäßig zu erblicken" sei, wobei nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1981, Zl. 01/3611/80, "nur" aus an einer Person immer wieder beobachteten Verhaltensmustern der Schluß gerechtfertigt sein könne, daß es an der Verläßlichkeit mangle. Der Beschwerdeführer habe sich bisher absolut unauffällig verhalten und sei weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei ein respektiertes Mitglied der Gesellschaft. Es habe "keinen wie immer gearteten Anlaß" gegeben und gebe auch weiterhin keinen Anlaß, seine Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen.
Der Behandlung dieser Ausführungen, die der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, ist vorauszuschicken, daß die belangte Behörde in ihrer oben wiedergegebenen, resümierenden Bezugnahme auf die Verfahrensergebnisse sich von diesen zu entfernen scheint, wenn sie ohne nähere Quellenangabe darauf verweist, der Beschwerdeführer sei, wenn auch ohne sein Wissen, Günter G. dabei behilflich gewesen, in den Besitz "zahlreicher" vergünstigter Faustfeuerwaffen zu kommen, die er an die korsische Untergrundorganisation FLNC weiterverkauft habe. Nach dem von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Darstellung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Beamte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg ausführlich dargestellten Verfahrensergebnissen diente der Waffenpaß des Beschwerdeführers dem Erwerb zweier Pistolen von der Glock GmbH durch Günter G., wobei die Glock GmbH der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den angeblichen Erwerb der ersten Waffe durch den Beschwerdeführer (statt durch Günter G.) nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten mit Schreiben vom 23. Februar 1993 und den angeblichen Erwerb der zweiten Waffe mit Schreiben vom 11. Mai 1994 gemäß § 22 WaffG 1986 anzeigte. Mit dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreiben vom 5. März 1993 wurde der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bekanntgegeben, der Beschwerdeführer habe die erste der Waffen an Harald G. übereignet, dem sie Günter G. tatsächlich übergeben hatte, während der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in bezug auf die zweite Waffe mit dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreiben vom 26. Mai 1994 mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer habe sie an Pierre P. in Paris übereignet. In Wahrheit wurde die zweite Waffe von Günter G. an Jean-Luc F., ein Mitglied der FLNC in Korsika, übergeben. Daß Günter G. mit dem Waffenpaß des Beschwerdeführers noch weitere ("zahlreiche") "vergünstigte Faustfeuerwaffen" erworben und an die FLNC verkauft habe, ist den von der belangten Behörde dargestellten Verfahrensergebnissen nicht entnehmbar, weshalb der angefochtene Bescheid, wenn es hierauf ankäme, an einem auch von Amts wegen wahrzunehmenden Begründungsmangel litte.
Geht man nur von den zwei aktenkundigen und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Fällen aus, in denen er Günter G. seinen Waffenpaß zum Erwerb einer Faustfeuerwaffe überließ, so ist dem Beschwerdeführer aber zu erwidern, daß die von ihm durch die Überlassung des Waffenpasses wiederholt ermöglichte und durch die Unterfertigung der jeweils wahrheitswidrigen Mitteilung einer angeblichen Weiterübereignung der Waffen durch den Beschwerdeführer selbst auch jeweils aufrecht erhaltene Täuschung der Verwaltungsbehörde über die Identität desjenigen, der die Waffe jeweils von der Glock GesmbH erworben hatte, bereits eine Einstellung zu den mit der Innehabung waffenrechtlicher Urkunden verbundenen Pflichten verrät, die nach der gebotenen strengen Auslegung schon dazu führt, daß die weitere waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer hat aber nicht nur daran mitgewirkt, Günter G. als Erwerber der Waffen gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verheimlichen, sondern auch in bezug auf die Personen, von denen er jeweils vorgab, er habe ihnen die Waffen übereignet, keinerlei dahingehende Kontrolle, ob diese Personen die Waffen - wenn auch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Günter G. - überhaupt erhalten hatten, ausgeübt. Daß dies in einem der beiden Fälle tatsächlich nicht zutraf und die Waffe statt dessen einem Mitglied einer ausländischen Untergrundorganisation übergeben wurde, reicht aus, um das nach Meinung des Beschwerdeführers "zu Recht" geübte Vertrauen gegenüber einem "angesehenen Mitglied des Vorarlberger Milizverbandes" als gravierende Fehleinschätzung zu werten, die angesichts der dem Beschwerdeführer ja bekannten Verwendung eines fremden Ausweises beim jeweiligen Erwerb der Waffe von der Glock GesmbH und der dem Beschwerdeführer erfolgreich abverlangten Bestätigungen von ihm in Wahrheit nicht getätigter Geschäfte nicht entschuldbar ist und der Annahme, der Beschwerdeführer sei noch verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986, schon für sich genommen entgegensteht. Wer sich so verhält, bietet nicht die nach dem Gesetz erforderliche Gewähr dafür, daß er Waffen nicht an Personen, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind, überlassen werde. Die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers, der in der Berufung behauptete, aufgrund seiner Vorgangsweise sei ihm "kein wie immer gearteter Vorwurf zu machen", und sich noch selbst darauf berief, er habe die Waffen weder erhalten noch veräußert, trägt nicht dazu bei, das Bild zu seinem Vorteil zu verändern.
Was die Behauptung anlangt, es bedürfe "immer wieder beobachteter Verhaltensmuster", um die Verläßlichkeit zu verneinen, so ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde auch dann vorzugehen ist, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs. 1 WaffG 1986 genannten Voraussetzungen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa die Erkenntnisse vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0156, vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0848, und vom 21. Februar 1995, Zl. 95/20/0014). Aus der im Erkenntnis vom 18. November 1981, Zl. 01/3611/80, angestellten Durchschnittsbetrachtung läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Unerfindlich ist auch, wie der Beschwerdeführer zu der Ansicht gelangt, aus dem Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl. 419/78, ergebe sich, daß von mangelnder Verläßlichkeit "nur dann" davon ausgegangen werden könne, "wenn vom Überprüften beabsichtigt wird, die Waffen an nicht bezugsberechtigte Personen auszuhändigen". In dem genannten Erkenntnis, auf dessen Rechtsausführungen auch für den vorliegenden Fall zu verweisen ist, wurde vielmehr die waffenrechtliche Verläßlichkeit eines Waffenverkäufers verneint, der (aufgrund seiner beruflichen Stellung in viel größerer Zahl als im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) Waffen "unter Verletzung der entsprechenden Meldevorschriften" und unter Vornahme falscher Eintragungen im Waffenbuch verkauft hatte, wobei er aber behauptete, sämtliche Verkäufe seien an zum Besitz der entsprechenden Waffen berechtigte Personen erfolgt, und ihm aufgrund der Ermittlungsergebnisse nur vorgehalten worden war, er habe jeweils nicht gewußt, ob die Käufer waffenrechtliche Urkunden gehabt hätten, bzw. dies sei insoweit, als es sich um ausländische Kunden gehandelt habe, "kaum anzunehmen" gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte damals klar, schon die Verletzung der Meldevorschriften und die Verschleierung der Verkäufe genüge, um die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 des damals anzuwendenden, insoweit inhaltsgleichen WaffG 1967 zu verneinen. Zu dieser Entscheidung steht der angefochtene Bescheid nicht im Widerspruch.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200785.X00Im RIS seit
25.04.2001