Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der J in Wien, vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt Wien I, Seilerstätte 3A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 1996, Zl. SD 578/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juni 1996 wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß sie in Bosnien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag damit begründet, daß sie aus dem serbisch kontrollierten Gebiet von Bosnien stamme und dort als Kroatin und Katholikin verfolgt werde. Die Tatsache, daß es in Bosnien zu kriegerischen Handlungen gekommen sei, stelle keinen Grund für die Annahme einer Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dar. Der Umstand, daß ein Teil des Staates Bosnien-Herzegowina von Serben dominiert und kontrolliert werde, während der andere Teil von der kroatischen und der moslemischen Ethnie beherrscht werde, könne nicht bewirken, daß Personen kroatischer Abstammung, die früher im nunmehr serbisch kontrollierten Teil gewohnt hätten, von § 37 FrG geschützt seien. Eine Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinne dieser Gesetzesstelle sei nur dann anzunehmen, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates eines Fremden erstrecke. Abgesehen davon könne die Beschwerdeführerin nicht nur nach Bosnien-Herzegowina, sondern auch nach Kroatien abgeschoben werde, was von der Erstbehörde auch in Aussicht genommen werde, weil die Beschwerdeführerin einen kroatischen Reisepaß besitze und daher kroatische Staatsangehörige sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 1997, Zl. 95/18/1127).
2.1. Soweit die Beschwerde die Ausführung der belangten Behörde, die Abschiebung der Beschwerdeführerin sei auch nach Kroatien möglich, als "aktenwidrig und inhaltich rechtswidrig" rügt, weil die Beschwerdeführerin lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina beantragt habe, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches ihres Bescheides nur über die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina entschieden hat. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines kroatischen Reisepasses auch nach Kroatien abgeschoben werden könnte und die Erstbehörde dies in Aussicht genommen habe, vermag daran nichts zu ändern.
2.2. Im übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß ihre Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina schon deshalb nicht unzulässig sei, weil sie keine sich auf das gesamte Gebiet dieses Staates erstreckende Gefährdung und/oder Bedrohung geltend gemacht habe. Sie führt dazu aus, daß sie aus dem Gebiet von Bosnien-Herzegowina stamme, daß nach dem Abkommen von Dayton von der serbischen Bevölkerungsgruppe kontrolliert werde. Dieses Gebiet müsse nunmehr als ihr Heimatstaat betrachtet werden. Dort wäre sie als ethnische Kroatin "schwersten Repressionen" ausgesetzt.
2.3. Nach ständiger Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erforderlich, daß sich die Gefährdung und/oder Bedrohung auf das gesamte Gebiet des vom Antrag umfaßten Staates bezieht (vgl. auch dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. April 1997, Zl. 95/18/1127, mwN). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde die staatliche Einheit von Bosnien-Herzegowina durch den Vertrag von Dayton nicht aufgehoben, wenn auch den vorwiegend nach ethnischen Gesichtspunkten errichteten Teilgebieten
- "Bosniakisch-kroatische Föderation" und "Serbische Republik" - eine gewisse Autonomie zukommt (vgl. Der Fischer Weltalmanach 1997, 76 ff).
Da sich das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nur auf den mehrheitlich von der serbischen Bevölkerungsgruppe bewohnten Teil von Bosnien-Herzegowina (die "Serbische Republik") bezieht, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, es bestünden keine stichhältigen Gründen für die Annahme einer Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im gesamten Gebiet von Bosnien-Herzegowina.
3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, weil nach dem Vorgesagten die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996180581.X00Im RIS seit
20.11.2000