TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 G312 2116826-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G312 2116826-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SOT Süd-Ost Treuhand GesmbH gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Österreichische Gesundheitskasse (kurz: ÖGK), XXXX ; im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von gesamt € 4.871,27 nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: MS) tatsächlich mehr gearbeitet habe und ein höheres Entgelt erhalten habe, als über die Lohnverrechnung abgerechnet worden sei. Da die Aufzeichnungen unvollständig seien, seien die Kilometerstände für das Kalenderjahr 2012 aufgrund vorgelegter Reparatur-und Servicerechnungen mit 180.779,5 km geschätzt und vom BF für annähernd richtig gewertet worden. Mangels Aufzeichnungen zum tatsächlich ausbezahlten Entgelt sei der Prüfer der Abgabenbehörde dazu angehalten gewesen, im Wege der Schätzung die Beitragsgrundlagen zu ermitteln. Für das Kalenderjahr 2012 habe der Prüfer der Abgabenbehörde einen Bruttoumsatz von EUR 144.623,60 (gefahrene Kilometer multipliziert mit EUR 0,80) festgestellt, während der BF in der Einkommenssteuererklärung den Umsatz mit EUR 48.786,10 beziffert habe. Der Differenzbetrag sei prozentuell auf alle im prüfungsrelevanten Zeitraum beschäftigten Taxilenker, sowie auch auf den verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer MS, aufgeteilt worden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Berichtigung der Beiträge für den Dienstnehmer MS beantragt. Begründet wurde dies damit, dass bei Berechnung der Gesamtkilometer zwar Leerfahrten berücksichtigt worden seien, jedoch nicht in voller Höhe.

3. Mit Vorlage vom 06.11.2015 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt zugehöriger Beschwerde und beantragte nach Darstellung des Sachverhaltes und den Beschwerdeausführungen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufungen des BF gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2015, G312 2116826-1/2Z wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in dem dort anhängigen Verfahren zu Steuernummer XXXX (Prüfzeitraum 2009 - 2011) ausgesetzt.

5. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde des BF betreffend die Umsatzsteuer 2009 - 2012 und Einkommensteuer 2009 - 2011 als gegenstandslos erklärt. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die angefochtenen Bescheide durch Bescheide ersetzt wurden, welche der zwischen den Parteien erzielten Einigung entsprechen und somit dem Beschwerdebegehren Rechnung tragen.

6. Das anhängige Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2020, G312 2116826-1/5Z fortgesetzt.

7. Am 04.03.2020 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme binnen Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme durch den BF erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt ein Taxiunternehmen in XXXX (vormals XXXX ). Die meisten Dienstnehmer waren bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse sozialversichert, einzig MS wurde bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung angemeldet.

MS, welcher seit 2011 beim BF beschäftigt ist, war im Zeitraum von XXXX - XXXX bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und von XXXX - XXXX bei der belangten Behörde als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 380,- (die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2012 lag bei EUR 376,26) zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet.

1.2. Im Betrieb des BF wurde für den Prüfzeitraum XXXX bis XXXX eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt.

Für die Taxifahrten gab es keine Fahreraufzeichnungen, keine Aufzeichnungen darüber, wie lange welche Fahrzeuge im Einsatz waren sowie keine Aufzeichnungen über gefahrene Kilometer, beförderte Personen sowie über Bareinnahmen. Monatlich erfolgte eine Buchung auf das Konto Kassa als „Einnahmen Taxi“. Die Zusammensetzung des Betrages bzw. wie dieser ermittelt wurde, ist nicht belegt.

Durch die Taxifahrer wurden keine Aufzeichnungen bezüglich Kilometer und erhaltene Bareinnahmen geführt. Es gab ein elektronisches Fahrtenbuch, welches jedoch nicht immer verwendet wurde.

1.3. Für Taxifahrten wurde mit den Fahrern eine Umsatzbeteiligung von 40 % vereinbart. Die Grundkosten für die Inanspruchnahme eines Taxis betragen EUR 0,80 pro Kilometer. Für eine Fahrt des Werkverkehrs wurde ein fixes Entgelt in Höhe von EUR 10,- bzw. EUR 14,- bezahlt.

Die im Jahr 2012 gefahrenen Kilometer wurden von der belangten Behörde auf 180.779,5 geschätzt. Daraus ergibt sich ein Bruttoumsatz für das Jahr 2012 von EUR 144.623,60 (gefahrene Kilometer multipliziert mit EUR 0,80).

Die Einkommenssteuererklärung des BF für das Jahr 2012 weist einen Umsatz in Höhe von EUR 48.786,10 aus.

Im Jahr 2012 wurde von MS ein Gesamtumsatz in Höhe von EUR 6.310,- lukriert, wovon er eine 40 % ige Umsatzbeteiligung erhielt. Zusätzlich erhielt er für Fahrten im Rahmen des Werkverkehrs ein Entgelt von monatlich EUR 285,-.

MS erhielt ein monatliches Einkommen von durchschnittlich EUR 970,80.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom BF im Wesentlichen nicht bestritten.

Die Feststellung, dass für die Taxifahrten mit den Fahrern eine Umsatzbeteiligung von 40 % als Entlohnung vereinbart wurde sowie die Entlohnung für Fahrten im Werkverkehr ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Zeugen XXXX und des BF vor dem Finanzamt XXXX .

Die Grundkosten von EUR 0,80 pro Kilometer wurden vom BF vor dem Finanzamt XXXX angegeben.

Die Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens des MS ergibt sich aus der Schätzung und der darauf beruhenden folgenden Berechnung der belangten Behörde: Der Differenzbetrag des durch die Schätzung ermittelte Betrag des Bruttoumsatzes für das Jahr 2012 (= EUR 144.623,60 - EUR 48.786,10) wurde von der belangten Behörde prozentuell auf alle im prüfungsrelevanten Zeitraum beschäftigten Taxilenker aufgeteilt. Zunächst wurde eine pauschale Zuschätzung in Höhe von 50 % des vom jeweiligen Fahrer lukrierten Umsatzes berechnet. Der dennoch verbleibende Restbetrag wurde aliquot der Umsatzhöhe der jeweiligen Fahrer entsprechend prozentuell absteigend aufgeteilt, d.h. auf den Fahrer mit dem im Jahr 2012 höchsten erzielten Umsatz entfielen 40 %, den Fahrer mit den zweithöchsten Umsatz 30 %, dann 15 % usw. Aufgrund seiner Umsatzhöhe entfielen auf MS 15 %.

Die Anwendung dieser Schätzung und Berechnung auf MS ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 970,80: Der von MS erzielte Gesamtumsatz (EUR 6.310,-) wird um 50 % erhöht. Aus dieser Summe wird die 40 % ige Umsatzbeteiligung berechnet (EUR 2.524,- + EUR 1.262,- = EUR 3.786). Von dem nach dieser Zuschätzung noch verbleibenden Gesamtumsatz des BF werden MS nochmals 15 % zugeschätzt, hiervon die 40 % ige Umsatzbeteiligung berechnet (EUR 4.443,60) und seiner jährlichen Beitragsgrundlage hinzugerechnet. Die so errechnete Summe von EUR 8.229,60 wird durch 12 (Monate) dividiert und der monatliche Lohn für die Werksfahrten in Höhe von EUR 285,- addiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG)

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichem, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass MS tatsächlich mehr Entgelt bezogen hat, als über die Lohnverrechnung abgerechnet wurde. Mangels Fahreraufzeichnungen, Aufzeichnungen darüber, wie lange welche Fahrzeuge im Einsatz waren, über gefahrene Kilometer, beförderte Personen sowie über Bareinnahmen reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände jedoch nicht aus.

§ 42 Abs. 3 ASVG stellt darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe) (VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0216).

Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309).

Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde umfassend dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Die Schätzungsmethode die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse wurden umfassend dargelegt.

Die Vornahme der Schätzung durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt.

Die Behörde trifft keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (Hinweis: E 21. Juni 2000, 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH vom 26.05.2010, 2007/08/0110).

Die Ermittlung der für die Schätzung herangezogenen Grundlagen erfolgte in einem einwandfreien Verfahren, das Recht des BF auf Parteiengehör wurde umfassend gewahrt und ihre sachdienlichen Hinweise berücksichtigt. Insbesondere wurden die gefahrenen Kilometer aus den vom BF vorgelegten Service- und Reparaturrechnungen berechnet und von diesem für annähernd richtig befunden. Der Grundpreis von EUR 0,80 pro Kilometer wurde vom BF im Verfahren vor der belangten Behörde selbst angegeben und nicht, wie der BF in seiner Beschwerde vermeint, vom Prüfer der Abgabenbehörde festgesetzt. Die Leerkilometer wurden von der belangten Behörde bereits bei Ermittlung der Gesamtkilometerzahl berücksichtigt, die vom BF für annähernd richtig gewertet wurde.

Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Krankentransporte und dem Vorbringen, ein Einkommen von EUR 104.000,-- aus Gewerbebetrieb würde einem Fremdvergleich nicht standhalten, ist auszuführen, dass der BF hier lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufstellt, die er im Fall der Krankentransporte anhand einer Beispielrechnung darlegt. Nachweise vermag sie jedoch nicht zu präsentieren, weswegen die diesbezüglichen Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu werten sind.

Die von der belangten Behörde dargelegten zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge sind schlüssig, folgerichtig und nachvollziehbar. Sie stehen mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des BF in der Beschwerde – als geklärt. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, wurde der Sachverhalt im Wesentlichen vom BF nicht bestritten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Kilometergeld Nachweismangel Schätzverfahren Taxifahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2116826.1.01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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