TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 W278 2232672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W278 2232672-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb., StA. Bulgarien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2020, Zl. XXXX , sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 25.06.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 04.02.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes in Wien angetroffen. Da sie nicht nachweisen konnte, wie lange sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und der Verdacht nahelag, dass ihr Aufenthalt in Österreich länger als drei Monate andauert, wurde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Eine Sozialversicherungsabfrage vom 04.02.2020 ergab, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachging und keinen Nachweis über ausreichende Existenzmittel vorlegen konnte.

Der BF wurde am 04.02.2020 nachweislich mitgeteilt, dass das Bundesamt die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Absatz 1 FPG in Verbindung mit § 55 Absatz 3 NAG beabsichtigt und es wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die BF ließ die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen und wirkte am Verfahren nicht mit.

Mit Bescheid des Bundesamts XXXX vom 9.4.2020 wurde die BF gemäß § 66 Absatz 1 FPG, iVm § 55 Absatz 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß § 70 Absatz FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2020 wurde der BF gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden am 06.05.2020 rechtswirksam zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs mit 4.6.2020 unbekämpft in Rechtskraft.

Die BF wurde am 24.6.2020 in Wien an einer Örtlichkeit betreten, die bekannt für „Geheimprostitution“ ist, wobei sie auf- und abging und dabei männlichen Passanten zuwinkte und zuzwinkerte. Die BF wurde festgenommen und in das Polizei-Anhaltezentrum eingeliefert. Am 25.6.2020 wurde die BF zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen.

Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid wurde gegen die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen die BF eine rechtskräftige Ausweisung vorliege, sie nicht ausgereist sei sondern gewartet habe bis sie von der Behörde aufgegriffen werde. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei mittellos nicht sozialversichert und habe keine familiären Verbindungen im Bundesgebiet. Es bestehe somit Fluchtgefahr diese sei auch verhältnismäßig.

Am 03.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 01.07.2020) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF über eine Meldeadresse verfügt und gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten, der jedoch an einer anderen Adresse gemeldet sei, als Untermieterin an dieser Adresse wohne. Auch sei Ihr der Bescheid betreffend Ihrer Ausweisung rechtswirksam an der Meldeadresse zugestellt worden. Die BF sei Analphabetin und habe niemals eine Schule besucht, deshalb habe sie den Inhalt des Ausweisungsbescheids nicht verstehen können. Die BF sei psychisch krank und habe vor Ihrer Inhaftierung entsprechende Medikamente eingenommen. Ihr Lebensgefährte sei bereit sie bis zum Tag der Ausreise finanziell zu unterstützen und ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die BF sei kooperativ und bereit freiwillig nach Bulgarien auszureisen, somit liege keine Fluchtgefahr vor. Die Behörde habe es unterlassen die Möglichkeit eines gelinderen Mittels zu prüfen.

Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Lebensgefährten der BF einzuvernehmen, eine amtsärztliche Bestätigung über den psychischen Gesundheitszustand der BF einzuholen, den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Am 03.07.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass sich der Sicherungsbedarf auf mehrere Punkte begründe. Die BF halte sich aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung, trotz Kenntnis dieses Umstandes seit einem längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf wobei sie nur zeitweise behördlich gemeldet gewesen sei. Die BF verfüge über keine Sozialversicherung, keinen gesicherten Wohnsitz, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Die BF konnte im Zuge Ihrer Festnahme weder einen Wohnungsschlüssel vorweisen, noch die Ordnungsnummer oder Türnummer ihrer Wohnung angeben. Die BF wurde von der Polizei bei dem Versuch der Anbahnung von Geheimprostitution betreten. Es müsse angenommen werden, dass die BF bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet versuchen werde, ihren Lebensunterhalt auf unrechtmäßige Art und Weise zu bestreiten. Die BF verfüge über einen bulgarischen Personalausweis, die Abschiebung per Flugzeug ist am 21.07.2020 beabsichtigt.

Mit Parteiengehör vom 06.07.2020 wurde der BF, im Wege Ihrer Vertretung die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen, die die Beschwerdevorbringen belegen mit Frist 08.07.2020 erteilt.

Ebenso erging mit 06.07.2020 die Aufforderung des BVwG an den amtsärztlichen Dienst des PAZ, die BF einer medizinischen Untersuchung zuzuführen und das Untersuchungsergebnis betreffend physischen und psychischen Gesundheitszustand der BF vorzulegen.

Am 08.07.2020 langte beim BVwG eine Stellungnahme der BF im Wege Ihrer Vertretung beim BVwG ein. Im Wesentlichen wurde darin zum psychischen Gesundheitszustand vorgebracht, dass der Eindruck der psychischen Erkrankung durch den Umstand entstand, dass die BF während des Beratungsgesprächs mit der Rechtsberaterin weinte und völlig verzweifelt und verwirrt wirkte und sich in weiterer Folge entblößte um den Schmutz unter Ihren Brüsten der Rechtsberaterin sowie der Dolmetscherin zu zeigen. Des Weiteren brachte die BF vor, dass sie bereits in einer geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie aufhältig war und üblicher Weise Tabletten einnehme, aber nicht wisse um welche es sich dabei handle. Zu der vom BVwG eingeräumten Möglichkeit Unterlagen zur behaupteten Unterstützungsmöglichkeit durch den „Lebensgefährten“ vorzulegen wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Bezugsperson nach mehreren Versuchen erreicht werden konnte und zusagte die geforderten Unterlagen in das Büro der Rechtsberatung zu bringen. Aufgrund des Bildungsniveaus habe dieser es offensichtlich jedoch nicht verstanden um welche Dokumente es sich handle. Als Beilage zu der Stellungnahme wurde ein Screenshot als Nachweis über die erfolgten Telefonate mit dem „Lebensgefährten“ vorgelegt.

Dokumente die die Unterstützungsmöglichkeit durch den „Lebensgefährten“ belegen wurden nicht beigebracht. Ebenso wurden keine medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der BF beigebracht.

Am 08.07.2020 langte vom amtsärztlichen Dienst des PAZ „Befund und Gutachten“ nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 08.07.2020 beim BVwG ein, aus dem hervorgeht, dass die BF wegen Schlafstörungen behandelt wurde, gut schläft und sich kurzfristige HWS Beschwerden gelegt haben. Die BF sei physisch und psychisch stabil und zeige keine Covidsymptome. Die BF sei Haft- und Deliktfähig.

Die BF wurde am 08.07.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das polizeiamtsärztliche Gutachten, sowie von amtswegig eingeholten ZMR- und Sozialversicherungsauszügen der von der BF genannten Bezugsperson, verständigt und eine Frist zur Stellungnahme bis 09.07.2020 eingeräumt.

Die BF ließ die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.Feststellungen:

1.1. Die volljährige BF ist EWR-Staatsbürgerin aus Bulgarien. Ihre Identität steht fest.

1.2. Die BF verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Ihre Existenz in Österreich ist nicht gesichert; sie ist in Österreich nicht beruflich integriert und nicht sozialversichert. Die BF verfügt über keine frei verfügbaren finanziellen Mittel. Die Kinder der BF sowie ihre Geschwister leben in Bulgarien. Die von der BF genannte Bezugsperson Die BF ist im Bundesgebiet mit einem kroatischen Staatbürger befreundet der Willens ist die BF zu unterstützen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamts XXXX vom 9.4.2020 wurde die BF gemäß § 66 Absatz 1 FPG, iVm § 55 Absatz 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß § 70 Absatz FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2020 wurde der BF gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden am 06.05.2020 rechtswirksam zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs mit 4.6.2020 unbekämpft in Rechtskraft. Gegen die BF liegt eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.4. Die BF war in der Zeit von 19.07.2018 bis zum 07.03.2019 sowie vom 28.03.2019 bis 06.08.2019 und schließlich ab 02.03.2020 jeweils an unterschiedlichen Türnummern einer Adresse im 15. Wiener Gemeindebezirk amtlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Festnahme verfügte die BF über keinen Wohnungsschlüssel.

1.5. Über die BF wurde mit 25.06.2020 die Schubhaft angeordnet, sie befindet sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft.

1.6. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die BF den Behörden entzieht und ihren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt und diesen durch illegale Erwerbstätigkeit finanziert. Sie hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen.

1.7. Die BF ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) jedenfalls haftfähig. Die BF wurde während ihrer Anhaltung aufgrund von Schlafstörungen und einer Verspannung der Halswirbelsäule behandelt. Die BF ist physisch und psychisch stabil und weist keine Covidsymptome auf.

1.8. Für die BF ist für 21.07.2020 ein Abschiebeflug nach Bulgarien gebucht. Die Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist ist jedenfalls möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme der BF, der übermittelten Stellungnahme des Bundesamts, der Krankendatei des amtsärztlichen Dienstes, sowie durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, dem Strafregister, der Zentralen Fremdeninformation, im Sozialversicherungsregister und in der GVS Datenbank.

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund Ihres bulgarischen Personalausweises fest. Die Feststellung zu Ihren Familienangehörigen in Bulgarien ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt.

2.2. Das Fehlen von substanzieller Integration im Bundesgebiet wurde durch ihre in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung gemachten Aussagen, in Zusammenschau mit den amtlich durchgeführten ZMR und Sozialversicherungsanfragen festgestellt. Die fehlenden familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Mittellosigkeit der BF ist aus dem Eintrag in der Anhaltedatei ersichtlich. Ihre in der Beschwerde vorgebrachte „Lebensgemeinschaft“ in Österreich und finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch diesen Freund wird durch den Umstand relativiert, dass der „Lebensgefährte“ über keinen gemeinsamen Wohnsitz mit der BF verfügt. Die Möglichkeit das Beschwerdevorbringen durch eine entsprechende Urkundevorlage im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu untermauern, nutzte die BF nicht. Eine amtlich durchgeführte Meldeauskunft ergibt, dass der „Lebensgefährte“ selbst seit 18.06.2018 obdachlos gemeldet ist und laut aktuellem Sozialversicherungsauszug seit dem Jahr 2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Aufgrund der aus den Datenbanken ZMR und AJ Web ersichtlichen Wohn- und Finanzsituation des Freundes kann nicht auf eine ausreichende Unterstützungsmöglichkeit durch diesen Freund geschlossen werden, die die BF davon abhalten würde ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Arbeit zu finanzieren. Der Umstand, dass der Freund bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht setzt voraus, dass er über kein legal erwirtschaftetes Vermögen verfügt und kein sonstiges legales Einkommen bezieht. Alleine aufgrund des unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerde kann nicht auf das Bestehen eines sozialen Netzes geschlossen werden, das die BF im Hinblick auf die nahe bevorstehende Abschiebung vom Untertauchen abhalten würde.

2.3. Der Bescheid des Bundesamts mit dem die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, die Verfahrensanordnung vom 09.04.2020 mit der der BF gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, sowie der Zustellnachweis liegen im Gerichtsakt ein. Diese Entscheidung erwuchs mit 4.6.2020 unbekämpft in Rechtskraft. Aus dem Vorbringen der Beschwerde, dass es sich bei der BF um eine Analphabetin handelt und sie deshalb den Inhalt des Bescheides nicht verstehen konnte, kann nichts gewonnen werden. Selbst wenn die BF selbst nicht in der Lage ist, den Inhalt eines behördlichen Schriftstückes zu verstehen, so ist es ihr jedenfalls zuzumuten, sich über den Inhalt eines behördlichen Schriftstückes durch andere Personen informieren zu lassen. Auch aus den im Zuge der Schubhaft durchgeführten amtsärztlichen Untersuchen ergeben sich keine Hinweise, dass die BF nicht handlungsfähig ist. Aus dem Gutachten und Befund vom 08.07.2020 geht ausdrücklich hervor, dass die BF Haft- und Deliktsfähigkeit ist. Gegen die BF liegt eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

2.4. Die Meldedaten der BF ergeben sich aus einer rezenten ZMR Anfrage. Dass die BF bei der Festnahme über keinen Wohnungsschlüssel verfügte, ergibt sich aus dem Festnahmeprotokoll der Polizei.

2.5. Dass sich die BF seit 25.06.2020 durchgehend in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI.

2.6. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit der BF und der Umstand, dass sie sich der Abschiebung nach Bulgarien entziehen werde, ergeben sich aus den Tatsachen, dass sie keine Angaben über ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet machte und bereits am Verfahren zur Erlassung der Ausweisung nicht mitgewirkt hat. Behördenkontakte erfolgten ausschließlich nach Aufgriffen durch die Polizei. Im Zuge der Einvernahme zur Schubhaftanordnung, befragt zu Ihrer Arbeitstätigkeit gab sie an „hin und wieder privat putzen zu gehen“. Aus einem rezenten Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass die BF zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachging. Sie verfügt über keine familiären oder sonstigen substanziellen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die Sie von einem Untertauchen abhalten würden und spricht kaum Deutsch. Die BF verfügt über keine finanziellen Mittel und kann daher das Bundesgebiet nicht aus eigenem verlassen. Es ist davon auszugehen, dass die BF, auf freiem Fuß belassen, ihren Lebensunterhalt bis zu Ihrer Abschiebung durch illegale Erwerbstätigkeit finanzieren würde.

2.6. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den polizeiamtsärztlichen Gutachten zur Feststellung der Haftfähigkeit vom 24.06.2020 sowie aus dem „Befund und Gutachten“ vom 08.07.2020. Die BF stand demnach in medizinischer Behandlung wegen Schlafstörungen, die sich gelegt haben und hatte kurzfristige Beschwerden in der Halswirbelsäule aufgrund von Verspannungen. Die BF sei physisch und psychisch stabil und habe keine Covidsymtome. Aus beiden polizeiamtsärztlichen Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf eine substantielle medizinische Beeinträchtigung. Aus dem Vorbringen der Beschwerde, dass die BF psychisch krank sei, teilweise desorientiert und verwahrlost wirke und vor der Anordnung in Schubhaft Medikamente nahm, kann nichts gewonnen werden, da diese Behauptungen im Widerspruch zu den amtsärztlichen Gutachten festgestellten Gesundheitszustand stehen und lediglich auf den Eindruck der Rechtsberaterin, einer medizinischen Laiin beruhen. Weder mit der Beschwerdevorlage vom 03.07.2020 noch im Zuge der mittels Parteiengehör eingeräumten Frist zur Vorlage von medizinischen Unterlagen wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Den amtsärztlichen Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.7. Die Bestätigung der Flugbuchung für 21.07.2020 liegt im Akt ein.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher - als bulgarische Staatsangehörige - Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 8 FPG. Sie ist volljährig und es liegt eine rechtskräftige Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG vor, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da die BF nicht vertrauenswürdig sei. Sie sei illegalen Aufenthalts aufgrund einer rechtskräftigen Ausweisung, habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und verfüge über keine Barmittel. Es bestehe keine gefestigte soziale Verankerung durch Beruf oder Familie. Die BF sei vermögenslos, gehe keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich den weiteren Unterhalt zu finanzieren. Es bestehe kein schützenswertes Privatleben in Österreich.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (Hinweis E 22. Juni 2006, 2004/21/0236; E 31. August 2006, 2006/21/0087; E 28. Juni 2007, 2007/21/0078). Die BF hat in Österreich keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte, sie ist weder familiär, noch beruflich in Österreich verankert. Da die BF mittellos ist, ist ihr eine Ausreise aus Österreich aus eigenem faktisch nicht möglich und sie kann ihren Aufenthalt –außer durch illegale Arbeit - bis zu ihrer Abschiebung aus eigenem nicht finanzieren. Aufgrund der Tatsache, dass die BF in bisher keinem fremdenrechtlichen Verfahren mitgewirkt hat, sondern Behördenkontakte ausschließlich nach fremdenpolizeilichen Aufgriffen erfolgte ist davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde, und den bereits für 21.07.2020 gebuchten Flug für die unbegleitete Abschiebung nicht antreten werde. Die zweitweise aufrechte Meldung im Bundesgebiet, sowie die Unterstützungswilligkeit des obdachlos gemeldeten kroatischen Freundes der BF, der bedarfsorientierte Grundversorgung bezieht, kann die die festgestellte Fluchtgefahr nicht relativieren.

Das Beweisverfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF in Österreich familiär oder beruflich eine Verankerung erfahren hat. Auch ist die BF im Inland nicht sozialversichert, nicht legal erwerbstätig und daher auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es besteht nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Daher sieht das Gericht im Gleichklang mit der Behörde, Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG jedenfalls für gegeben an.

Realisierbarkeit der Abschiebung

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080).

Mit 26.06.2020 erfolgte die Buchungsanfrage für die unbegleitete Rückführung der BF auf dem Luftweg. Mit 03.07.2020 wurde die Buchung für 21.07.2020 von der Fluglinie bestätigt. Aufgrund der bestätigten Flugbuchung in weniger als zwei Wochen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft erfolgen wird. Die aktuelle COVID Situation steht der planmäßigen Durchführung der Abschiebung nicht entgegen.

Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die BF hat keine ausreichenden sozialen Bindungen in Österreich, sie hat in Österreich keine Familienangehörigen und spricht kaum Deutsch. Einer legalen Erwerbstätigkeit ist die BF in Österreich nicht nachgegangen. Die BF hat nicht am Verfahren mitgewirkt. Wie beweiswürdigend ausgeführt ist anzunehmen, dass die BF im Falle Ihrer Enthaftung ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch illegale Erwerbstätigkeit finanzieren wird. Da es der BF an finanziellen Mitteln gebricht, ist es ihr auch nicht möglich aus eigenem auszureisen.

Dem persönlichen Interesse der BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die BF bereits trotz rechtskräftiger Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ohne Versicherung, mittellos im Bundesgebiet lebt und nicht auszuschließen ist, dass sie in Freiheit belassen Ihren weiteren Lebensunterhalt bis zur Ausreise durch illegale Erwerbstätigkeit finanzieren würde. Aufgrund des Umstandes, dass die BF bisher nicht an den fremdenrechtlichen Verfahren mitgewirkt hat, in Zusammenschau mit dem oben ausgeführten Vorverhalten, liegen daher ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden nicht gewillt ist die Rechtsvorschriften zu beachten und ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte aus dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerde, betreffend dem schlechten psychischem Gesundheitszustand der BF nichts gewonnen werden, da dieses im Widerspruch zu dem im amtsärztlichen Gutachten vom 08.07.2020 festgestellten Gesundheitszustand steht. Weder mit Beschwerdevorlage noch nach Aufforderung mittels Parteiengehör wurden medizinischen Unterlagen vorgelegt. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.07.2020 wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Dauer der Schubhaft ist durch die Flugbuchung für die Abschiebung bedingt. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hingewirkt und unmittelbar nach Anordnung der Schubhaft die Flugbuchung veranlasst. Die Flugbuchung für 21.07.2020 ist bestätigt, somit beschränkt sich die notwendige Anhaltung der BF in Schubhaft insgesamt auf wenige Wochen. Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehen keinerlei Hinweise, dass der geplante Linienflug aufgrund der COVID-19 Reisebeschränkungen nicht durchgeführt werden könnte. Im Akt liegt die Bestätigung der Fluglinie ein. Eine Reisewarnung des Außenministeriums steht der Abschiebung nicht entgegen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist daher – auch im Hinblick auf den bereits für 21.07.2020 bestätigten Abschiebetermin - verhältnismäßig.

Gelinderes Mittel:

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da hier die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die BF ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert und hat bereits im zuvor geführten fremdenrechtlichen Verfahren nicht mitgewirkt. Behördenkontakte erfolgten ausschließlich nach Aufgriffen durch die Polizei. Die in der Beschwerde vorgebrachte und festgestellte Unterstützungswilligkeit durch den obdachlos gemeldeten Freund der BF, der bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht, ist nicht ausreichend um mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen zu finden.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft.

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Die BF ist nicht familiär in Österreich gebunden, er geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist daher auch beruflich nicht verankert. Die BF war im Bundesgebiet nie legal beschäftigt und ist mittellos. Aufgrund ihrer Mittellosigkeit ist ihre eine Ausreise aus eigenem nicht möglich. Es ist wahrscheinlich, dass die BF - in Freiheit belassen - ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme von illegaler Erwerbstätigkeit finanzieren würde. Die von der BF genannte Bezugsperson ist obdachlos und finanziert ihren Lebensunterhalt durch bedarfsorientierte Mindestsicherung. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht von einem ausreichenden Grad der sozialen Verankerung ausgegangen werden. Es besteht nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegen jedenfalls unverändert vor.

Aus den oben dargelegten Erwägungen in Zusammenschau, dass die BF zuvor nicht am fremdenrechtlichen Verfahren mitgewirkt hat und sie Behördenkontakte ausschließlich nach polizeilichen Aufgriffen pflegte, ist im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Die Schubhaft ist insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Flugbuchung für 21.07.2020 jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer realisierbar, Aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist die Schubhaft als verhältnismäßig zu betrachten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV.– Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,2.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich keine Zweifel am Gesundheitszustand des BF ergeben, dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.07.2020 wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die mit der Beschwerde vorgebrachte Unterstützungswilligkeit des Freundes der BF, konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegale Beschäftigung Interessenabwägung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2232672.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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