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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7Rechtssatz
Dass ein Familienangehöriger, dessen Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Zusammenführenden geschieden wird, gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 seines Aufenthaltsrechts (trotz Nichterfüllung der näher genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) nicht verlustig geht, kann nicht als willkürliche, unsachliche Differenzierung im Vergleich mit einem einvernehmlich geschiedenen Familienangehörigen gesehen werden. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 knüpft am geltenden Eherecht an, das vom Verschuldensprinzip ausgeht (vgl. ErläutRV 485 BlgNR 24. GP 4 zum EPG [BGBl. I Nr. 135/2009]), und findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Gesetzgeber den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens (auf Grund der Annahme eines erhöhten Schutzbedarfs des anderen Ehegatten) mit verschuldensabhängigen Rechtsfolgen verbindet. Diese Erwägungen treffen auf eine Scheidung im Einvernehmen, bei der die Verschuldensfrage und eine erhöhte Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten keine Rolle spielen, nicht zu. Folglich ist in den vom Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung mit Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Zusammenführenden keine willkürliche, unsachliche Differenzierung zu erblicken, wird doch nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches - aus sachlichen Gründen - verschieden behandelt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L04Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020