TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/3 L529 2211302-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2019
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Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AVG §35
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35

Spruch

L529 2211302-9/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Gerald GÖLLNER, vom 27.09.2019 gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wird die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Anhaltung in Schubhaft vom 06.07.2019 bis 26.09.2019 zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rechtsmittelweg erkannte der Asylgerichtshof dem (damals minderjährigen) Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom XXXX , den Status des Asylberechtigten zu.

I.1.2. Mit Bescheid vom XXXX , erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: [belangte] Behörde bzw. "BFA") dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und verhängte u.a. gleichzeitig gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot.

Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dagegen im Ergebnis als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof ab ( XXXX ), die Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück ( XXXX ).

I.1.3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer - während einer Strafhaft - einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Das Bundesverwaltungsgericht befand die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig ( XXXX ). Der Verfassungsgerichthof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , ab, der Verwaltungsgerichthof wies die Revision zurück ( XXXX ).

I.1.4. Mit Bescheid vom XXXX , ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen.

I.1.5. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am XXXX mündlich verkündetem Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen ( XXXX ).

I.1.6. Im Rahmen amtswegiger Schubhaftprüfungen sprach das Bundesverwaltungsgericht jeweils aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei ( XXXX ).

I.1.7. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

I.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX (Folgeantrag) hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

I.1.9. Am XXXX trat der Beschwerdeführer eine gerichtliche Haftstrafe an. Nach Einräumung von Parteiengehör ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX , über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an (§ 76 Abs 2 Z 2 FPG). Nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

I.1.10. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am XXXX mündlich verkündetem Erkenntnis ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen ( XXXX ). Die Parteien verzichteten auf eine Revision beim Verwaltungsgerichthof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

I.1.11. Das Verfahren über eine weitere Schubhaftbeschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht infolge der Zurückziehung der Beschwerde ein ( XXXX ).

I.1.12. Mit Bescheid vom XXXX , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I), erließ gemäß § 10 Abs 2 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV erließ die Behörde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab ( XXXX ).

I.1.13. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer neuerlich Schubhaftbeschwerde. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis vom XXXX 8/26E, wies das BVwG den Antrag auf Aufhebung des Bescheides des BFA vom XXXX sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

Dieser Entscheidung lagen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

"(...)

2) Die belangte Behörde leitete im Mai 2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkats für den Beschwerdeführer ein, das sie durchgängig verfolgte und bis jetzt verfolgt. In einer Einvernahme vor der belangten Behörde in einem fremdenpolizeilichen Verfahren zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats am XXXX verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Angaben. Ebenso verweigerte er bei einer behördlichen Einvernahme am XXXX jegliche Angaben. Der Beschwerdeführer wurde auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation zwecks Befragung zur Identität vorgeführt. Dabei weigerte sich der Beschwerdeführer wiederholt, auf die Fragen der Botschaft zu antworten oder auch nur seinen Namen zu nennen; sein Anwalt habe ihm geraten, nichts zu unterschreiben oder auszusagen. Auch als er darauf hingewiesen wurde, dass es sich lediglich um ein Personenfeststellungsverfahren handle, weigerte er sich mitzuwirken. Der Beschwerdeführer meinte, dass er nicht nach Tschetschenien zurückreisen werde, da er dort Probleme befürchte und in Österreich bleiben möchte. Außerdem würde es ihn nicht stören, lange, selbst 18 Monate, in Schubhaft zu bleiben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX fragte der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters nach der Erfüllung der Pflicht nach § 46 Abs 2a FPG u. a., wieso er kooperativ sein solle. Im Beschwerdeschriftsatz moniert der Beschwerdeführer, die Behörde habe seit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX keine weiteren Schritte zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt. In der Verhandlung am XXXX sagte der Beschwerdeführer allerdings, eine weitere Vorführung sei nicht nötig. Der Beschwerdeführer heiratete in Österreich im Jahr 2018, wobei eine beglaubigte Kopie der russischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorgelegt wurde. Der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer die russische Geburtsurkunde nicht vor. Die Behörde verschaffte sich die Geburtsurkunde und stellte unter Anschluss derselben beim russischen Migrationsdienst am 16.08.2019 einen neuen Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikats.

3) Der Beschwerdeführer hat fortgesetzt, zahlreich und schwerwiegend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen; so ist er mehrfach gerichtlich vorbestraft. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung ist vom März 2019.

(...)

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer wurde von 07.12.2018 bis 03.06.2019 in Schubhaft angehalten. Die Verhängung der Schubhaft erfolgte ursprünglich mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX . Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

Am 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und trat eine gerichtliche Haftstrafe an.

Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 03.07.2019 ist der Beschwerdeführer in Schubhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete diese Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom XXXX , über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an (§ 76 Abs 2 Z 2 FPG).

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

(...)

1.3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG im Tatzeitraum Frühjahr 2014 bis April 2015 in einem das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden Ausmaß zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs. 2 StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs. 3 StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine näher genannte Person in einer näher genannten Justizanstalt am Körper verletzt, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet.

1.3.2. Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen; hervorzuheben ist:

Im Jahr 2012 wurde er vier Mal rechtskräftig wegen Geschwindigkeitsübertretungen, sieben Mal wegen Abgabenverkürzung nach dem Parkometergesetz, einmal wegen Überholens, einmal wegen Fahrens auf Gehwegen, drei Mal wegen Missachtung des Park- und Halteverbots, zwei Mal wegen Fahrens ohne Führerschein, drei Mal nach dem Kraftfahrgesetz wegen der Fahrzeugzulassung und einmal wegen der Verletzung der Ausweispflicht nach dem Fremdenpolizeigesetz verwaltungsbehördlich bestraft. Da er die verhängten Geldstrafen nicht beglich, wurden über ihn Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einmal wegen Geschwindigkeitsübertretung, fünf Mal wegen Abgabenverkürzung nach dem Parkometergesetz, zwei Mal wegen Missachtung des Park- und Halteverbots, sechs Mal nach dem Kraftfahrgesetz wegen der Fahrzeugzulassung und einmal wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwaltungsbehördlich bestraft. Da er die verhängten Geldstrafen nicht beglich, musste er neuerlich Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen.

Eine Landespolizeidirektion ermittelte zudem gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Veruntreuung eines Mercedes Benz CLS 350, den er geleast, jedoch - nachdem er mit den Raten in Rückstand geraten ist - nicht zurückgestellt habe. Es waren EUR 33.778,-- aushaftend.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen der Überlassung des Fahrzeuges an eine Person ohne erforderliche Lenkberechtigung, einmal wegen Fahrens ohne Führerschein, einmal wegen Verletzung der Höchstgeschwindigkeit, einmal wegen Missachtung des Park- und Halteverbots, einmal wegen Verletzung des Meldegesetzes, drei Mal wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach dem Kraftfahrgesetz und zwei Mal wegen Missachtung der Pickerlpflicht verwaltungsbehördlich bestraft.

Im Jänner 2015 ersuchte eine Landespolizeidirektion um die Einziehung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Verbindung zum islamischen Extremismus/Terrorismus. Der Konventionsreisepass wurde schließlich im Zuge einer Verkehrskontrolle eingezogen.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Haft wegen mehrfachen Fehlverhaltens bestraft bzw. ermahnt. So wurde etwa in der Zelle des Beschwerdeführers wiederholt ein Mobiltelefon aufgefunden und der Beschwerdeführer sodann in eine Einzelzelle verlegt.

1.3.3. In Österreich leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Eltern und Geschwister. Der Beschwerdeführer befand sich in den vergangenen Jahren durchgehend in Haft und hat daher in den vergangenen Jahren weder mit seiner nunmehrigen Ehefrau noch mit den anderen Verwandten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die genannten Angehörigen konnten den Beschwerdeführer auch nicht von seinen schweren Straftaten und den weiteren, zahlreichen Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung abhalten. Es kann nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.

1.3.4. In Form des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2019, W117 1315471-5/6E, besteht eine aktuelle durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine beruflichen Anknüpfungspunkte und ist nicht erwerbstätig; er verfügt auch nicht über eigene finanzielle Mittel zur Bestreitung seiner Existenz.

1.3.6. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten. Er kommt insbesondere seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs 2a FPG nicht nach. Er wirkte und wirkt nicht im Geringsten daran mit, dass er seitens der Russischen Föderation identifiziert werden könnte und ein Heimreisezertifikat erlangt werden könnte. Er ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer will eine Rückkehr in die Russische Föderation unbedingt verhindern. Im Falle seiner Freilassung wird sich der Beschwerdeführer daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

1.3.7. Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; sie hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Das Verfahren wird von der Behörde fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Die belangte Behörde hat insbesondere auch seit 15.07.2019 in diesem Zusammenhang wesentliche Schritte gesetzt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Herkunftsstaates Russische Föderation ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt, dauert das Verfahren der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

1.4. Hinsichtlich der in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers relevanten Verhältnisse und Umstände ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , mündlich verkündet am XXXX , keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

1.5. Der Beschwerdeführer verhielt sich bislang in Bezug auf seine Identifikation durch die Russische Föderation und die Erlangung eines Heimreisezertifkats höchst unkooperativ, weshalb seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt und er deshalb nicht abgeschoben werden konnte. Dies kommt jedenfalls in der Niederschrift samt Verkündung des Erkenntnisses vom 15.07.2019, W140 2211302-6/13Z, bereits klar zum Ausdruck und war und ist dem Beschwerdeführer bekannt.

(...)

3. Rechtliche Beurteilung:

(...)

Der Beschwerdeschriftsatz ist zwar mit "Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft gem. 22a BFA-VG" tituliert, der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde allerdings auch die vollumfängliche Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, Zahl 760627802-19200212, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde bzw. den Beschwerdegegenstand im Kopf der vorliegenden Entscheidung entsprechend bezeichnet hat.

(...)

Dieser Antrag bzw. insofern die Beschwerde ist zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat den Bescheid bereits in Beschwerde gezogen, worüber das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat ( XXXX ). Dadurch schied der Schubhaftbescheid aus dem Rechtsbestand aus und es wurde ein neuer Schubhafttitel geschaffen; vgl. etwa bereits - und mit Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs - VwGH 27.01.1995, 14.06.1996, 95/02/0410; vgl. zum rechtlichen Verhältnis von Bescheiden und infolge dagegen erhobener Beschwerden ergangener Erkenntnisse mwN Winkler § 28 VwGVG Rz 13, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Im Übrigen ist auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids (OZ 4) und die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung hinzuweisen.

(...)

3.3. Zu den Spruchpunkten III und IV:

(...)

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.3.3.

3.3.3.1. Aus den Feststellungen folgt, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVwG 18.07.2019, W140 2211302-6/15E, die für die Begründung des Vorliegens des § 76 Abs 2 Z 2 FPG maßgeblichen Voraussetzungen nicht geändert haben und somit auch gegenwärtig gegeben sind:

Der Beschwerdeführer hat sich als vertrauensunwürdig und unkooperativ erwiesen. Sein entsprechendes Verhalten ist gerade auch in der Verhandlung am 25.09.2019 deutlich hervorgekommen; eine Änderung ist überhaupt nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war und ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und wirkt auch nicht am von der belangten Behörde betriebenen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit. Der Beschwerdeführer gab am 25.09.2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu verstehen, dass er einer Rückkehr in die Russische Föderation unbedingt entgehen will.

Der Beschwerdeführer hat, wie das Bundesverwaltungsgericht im Detail festgestellt hat, fortgesetzt, zahlreich und schwerwiegend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen; so ist er mehrfach gerichtlich vorbestraft. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung ist vom März 2019.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e Abs. 2 StGB geht vom Beschwerdeführer auch eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In diesem Sinne auch jüngst BVwG 09.09.2019, W117 1315471-5/6E, sowie BVwG, 09.04.2018, W112 1315471-2/57E, vgl. auch § 67 Abs 3 Z 2 FPG. Dass insofern und auch seit BVwG 18.07.2019, W140 2211302-6/15E, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre, ist nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass aufgrund einer aktuellen Beurteilung seitens der zuständigen Behörde für die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2019 umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, ähnlich auch bereits für die Verhandlung am 15.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Schließlich ist nicht außer Acht zu lassen, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, wie bereits festgestellt, erst wenige Monate zurückliegt.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVwG 09.09.2019, W117 1315471-5/6E, wurden auch die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung "aktualisiert", sodass insofern dem Beschwerdeführer einmal mehr bewusst sein muss, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und gemessen an § 50 FPG seiner Abschiebung in die Russische Föderation nichts entgegensteht. Auch dieser Umstand begründet - gerade angesichts der mehrfach dokumentierten, unverändert gegebenen Ausreiseunwilligkeit, mangelnden Vertrauenswürdigkeit und den zahlreichen bisweilen schwerwiegenden Verstößen des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung, dass davon auszugehen war und ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise in die Russische Föderation zur Verfügung zu halten.

Die Beziehung mit seiner (nunmehrigen) Ehefrau und die übrigen familiären Beziehungen konnten den Beschwerdeführer nicht von den Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung abhalten. Es ist aber gerade dieses familiäre Umfeld, welches umso mehr die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers als bedenklich erscheinen lässt, sodass vor dem Hintergrund einer notwendigen Gesamtschau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung weitere Delikte in Freiheit zu erwarten ist; dies umso mehr, als nicht einmal die Anhaltung in Strafhaft den Beschwerdeführer davon abhielt. Dies hätte neben dem Umstand, nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen, die Gefahr des Untertauchens zur Folge.

In einer Gesamtschau ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen, dass dieser nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist, aktuell hohe Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers schloss und schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es ist angesichts des hohen Sicherungsbedarfes und der hohen Fluchtgefahr sowie dem persönlichen Verhalten und der auch in der Verhandlung am 25.09.2019 zu Tage getretenen Vertrauensunwürdigkeit nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, zumal den Beschwerdeführer erwiesenermaßen nicht einmal die gerichtliche Strafhaft von der Begehung von Straftaten abhält. Den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund etwa durch die in § 77 Abs 3 FPG genannten Mittel unter den gegebenen Verhältnissen davon abzuhalten, sich dem Zweck der Schubhaft (Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu entziehen, erscheint von Vornherein untauglich. Die Gefahr des Untertauchens ist nach wie vor erheblich.

3.3.3.2. Als gänzlich unzutreffend erwiesen hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Ziel der Abschiebung nicht mehr erreicht werden kann. Die belangte Behörde ist, wie das Bundesverwaltungsgericht begründet festgestellt hat, ihrer Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; sie hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Das Verfahren wird von der Behörde fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt. Die belangte Behörde hat insbesondere auch seit 15.07.2019 in diesem Zusammenhang wesentliche Schritte gesetzt. Von Bedeutung ist insbesondere die Vorlage der russischen Geburtsurkunde. Daran, dass diese Geburtsurkunde vorgelegt werden konnte, hat der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt. Er verhielt sich insofern, wie auch in der Vergangenheit, im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, nicht kooperativ. Dass und warum es zwischenzeitlich nicht zu einer weiteren Vorführung des Beschwerdeführers vor die Botschaft der Russischen Föderation gekommen ist, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch gegenwärtig insofern nicht zu kooperieren bereit ist, und der anderen zwischenzeitlich von der belangten Behörde gesetzten Schritte rechtlich irrelevant. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Herkunftsstaates Russische Föderation ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt, dauert das Verfahren der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) somit tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse des nunmehrigen Beweisverfahrens, wonach die belangte Behörde zwischenzeitlich weitere konkrete und maßgebliche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen hat. Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

3.3.3.3. Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen unter 1.5. und die folgenden rechtlichen Ausführungen ist aus dem in der Verhandlung am 25.09.2019 erstatteten Vorbringen, die Behörde habe den Beschwerdeführer entgegen § 80 Abs 7 FPG nicht schriftlich im Sinne dieser Bestimmung in Kenntnis gesetzt, für dessen Begehren nichts zu gewinnen.

Zunächst ist abermals auf den Verfahrensgegenstand und insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Titel für die Schubhaft nicht mehr der Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2019, Zl. 760627802 / 190600212, sondern das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 18.07.2019, W140 2211302-6/15E, ist; vgl. abermals VwGH 27.01.1995, 14.06.1996, 95/02/0410. Allfällige behördliche Versäumnisse in Bezug auf § 80 Abs 7 FPG im Vorfeld sind daher weder Verfahrensgegenstand noch entscheidungserheblich und können somit weder für die Frage, ob die Schubhaft seit 15.07.2019 bzw. 15.08.2019 zulässig war, noch für die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft (§ 22a Abs 3 BFA-VG) ausschlaggebend sein. In Erinnerung zu rufen ist auch, dass die eben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unbekämpft geblieben ist.

Zu § 48 Abs 5 FrG 1993, der, soweit entscheidungsrelevant, dem heutigen § 80 Abs 7 FPG entspricht, weshalb die entsprechende Judikatur weiterhin maßgeblich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ausgesprochen, dass durch den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats ein neuerlicher Titel für die weitere Anhaltung der betroffenen Person in Schubhaft geschaffen worden sei, sodass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft der Umstand, dass § 48 Abs 5 FrG 1993 verletzt worden ist, keine Rolle mehr spielt. Vgl. VwGH 27.01.1995, 94/02/0363. Schon vor diesem Hintergrund kann, da, wie bereits ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Schubhaft grundsätzlich ohnedies erfüllt sind (§ 76 FPG), ein allfälliger Verstoß der Behörde gegen § 80 Abs 7 FPG die Rechtswidrigkeit der seit 15.07.2019 bzw. 15.08.2019 fortwährenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht begründen. Ebenso wenig kann ein derartiger Verstoß begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht berechtigt wäre, festzustellen, dass - auch mit Blick auf die "Dauer der Schubhaft" (§ 80 FPG) - zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dass die Voraussetzungen (im eigentlichen Sinn) für die Schubhaft (§ 76 FPG) gegeben sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt.

Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Ausspruch gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG an dieser Stelle fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs 4 Z 1 FPG, wie unter 1.5. festgestellt, nicht abgeschoben werden kann, sodass - ungeachtet der Frage, was unter demselben Sachverhalt im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist (anhand der bisherigen Judikatur [z. B. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, und VfSlg 15.131/1998] scheint auf den ersten Blick nicht auszuschließen, dass die Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG unterschiedliche Sachverhalte betreffen), und wie die (zulässige Höchst-)Dauer der Schubhaft im Einzelnen zu berechnen ist - die Aufrechterhaltung der Schubhaft über sechs Monate hinaus zulässig ist und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; auch mit Blick auf die Dauer der Schubhaft. Es ist nach den Feststellungen völlig unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 80 Abs 4 FPG zulässige Höchstdauer von 18 Monaten noch nicht erreicht hat. Wie bereits ausgeführt, steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erfolgen wird.

Ferner ist festzuhalten, dass nach der (auf die geltende Rechtslage angesichts des Wortlauts der Bestimmungen ebenfalls ohne Weiteres zu übertragenden) Judikatur von Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof die jeweiligen Regelungen (derzeit: § 80 Abs 7 FPG; zuvor etwa § 48 Abs 5 FrG 1993), den Zweck habe, dem Fremden einen effektiven Rechtsschutzweg zu eröffnen. Wenn eine derartige Mitteilung (früher: niederschriftliche Information) erfolgt, braucht es, wenn der Fremde ausschließlich aus den Gründen des § 48 Abs 4 FrG 1993 bzw. nunmehr § 80 Abs 3 oder 4 FPG in Schubhaft anzuhalten ist, keinen Bescheid; vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; VfSlg 13806/1994. Der Beschwerdeführer wurde durch die ihm gegenüber ergangenen und grundsätzlich von ihm bekämpfbaren Entscheidungen, jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, W140 2211302-6/15E, der eine Beschwerde des Beschwerdeführers und eine mündliche Verhandlung, in der dieser samt Rechtsvertretung anwesend war, vorangingen, in die Lage versetzt, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer bewusst war und ist, dass er sich bislang in Bezug auf seine Identifikation durch die Russische Föderation und die Erlangung eines Heimreisezertifkats höchst unkooperativ verhalten hat und verhält, weshalb seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt und er deshalb nicht abgeschoben werden konnte. Dies und die damit für die Schubhaftdauer verbundenen rechtlichen Konsequenzen waren und sind dem Beschwerdeführer überdies bewusst, wie sich aus dem Vorbringen am 25.09.2019 zeigt. Damit war im Hinblick auf die fortwährende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.07.2019 bzw. 15.08.2019 dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes entsprochen. Dem (Schutz-)Zweck der Norm war und ist - unbeschadet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die Behörde § 80 Abs 7 FPG "formal" entsprochen hat - im Hinblick auf den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt entsprochen.

Es war daher die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.07.2019 bzw. 15.08.2019 rechtmäßig und zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung liegen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor (§ 76 Abs 2 Z 2 iVm § 76 Abs 2a iVm § 76 Abs 3 FPG). Somit war spruchgemäß (Spruchpunkte III und IV) zu entscheiden.

(...)"

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Z.: L5272211302-8/26E vom 26.09.2019, wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

I.1.14. Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 (also am Tag der Zustellung der Entscheidung des BVwG im Vorverfahren) - eingebracht mittels ERV am 27.09.2019, 14:25 Uhr, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft nach dem 06.07.2019 und führte begründend aus, dass die Schubhaft per 06.12.2018 begonnen habe und von 03.06.2019 bis 03.07.2019 durch eine Strafhaft unterbrochen worden sei. Gemäß der einschlägigen Judikatur des VfGH zu § 48 FrG 1993 (VfSlg. 14730 und 15131) beginne die höchstzulässige Dauer der Schubhaft von sechs Monaten erst dann neu zu laufen, wenn der Fremde Österreich verlasse und dann wieder ins Bundesgebiet einreise. Der BF habe sich in Strafhaft befunden und sei von dieser wieder direkt in die Schubhaft in PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden. Es liege somit derselbe Sachverhalt vor, weswegen die beiden Schubhaftzeiten zusammenzuzählen seien. Die höchstzulässige Dauer der Schubhaft habe somit nach sechs Monaten am 06.07.2019 geendet.

Sollte die Behörde der Auffassung sein, dass sich die Schubhaft gemäß Abs. 4 aufgrund der Nichtmitwirkung des BF zur Identitätsfeststellung auf maximal 10 Monate verlängere, so sei sie gemäß Abs. 7 verpflichtet, diesen unverzüglich und schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, andernfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Behörde die Schubhaft aus diesem Grunde verlängere. Diese Information des BF gemäß Abs. 7 habe alle Angaben zu enthalten, die es dem BF erlauben, die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens zu erkennen. Aufgrund des massiven Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit sei ein strenger Maßstab an die Behörde zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu legen.

Da diese Information nicht unverzüglich oder auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die höchstzulässige Dauer einer Schubhaft von 6 Monaten am 06.07.2019 erreicht gewesen, eine Ausweitung auf 10 Monate sei daher nicht erfolgt und der BF wäre aus der Schubhaft zu entlassen gewesen. Aus den genannten Gründen sei die Anhaltung in Schubhaft ab 06.07.2019 rechtswidrig.

Unter einem wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, die anhaltende Schubhaft ab 06.07.2019 für rechtwidrig zu erklären, den Beschwerdeführer sofort in Freiheit zu setzen und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

I.1.15. Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zur nunmehrigen Beschwerde. Unter einem wurden die bisherigen Verfahren zusammengefasst dargestellt, das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie die mangelnde Mitwirkung des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (woraus die Dauer der Schubhaft resultiert) bekräftigt und eine ärztliche Bescheinigung der XXXX vom 30.09.2019 über den Gesundheitszustand des BF vorgelegt. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgte zwischenzeitlich am 27.09.2019 ein Urgenzschreiben an die Botschaft der Russischen Föderation.

I.1.16. Diese Stellungnahme wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 01.10.2019 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zu einer Stellungnahme bis zum 02.10.2019, 16:00 Uhr, gesetzt. Bis dato erfolgte keine solche Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner neuerlichen Beschwerde keinerlei Sachverhaltssubstrat, welches über die bereits abgeschlossenen Verfahren hinausgeht oder nicht im Rahmen derselben mit Erkenntnis abgehandelt wurde, vorgebracht.

Es sind keinerlei Umstände seit dem 26.09.2019 hervorgekommen, welche die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig erscheinen lassen.

Beim BF besteht eine Durchschlafstörung, bei einem ansonsten unauffälligen psychopathologischen Status.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren - insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz, sowie aus den Vorverfahren (W117 2211302-1 v. 09.01.2019; W197 2211302-2 v. 05.04.2019; W154 2211302-3 v. 30.04.2019; W117 2211302-4 v. 20.05.2019; W275 2211302-5; W140 2211302-6 v. 18.07.2019; L518 2211302-7 v. 09.09.2019) und insbesondere dem unmittelbaren Vorverfahren (L527 2211302-8 v. 26.09.2019).

Der Beschwerdeführer bekämpfte mit gegenständlicher Beschwerde die weitere Anhaltung in Schubhaft nach dem 06.07.2019 bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt und damit eine Anhaltung, über die betreffend den Zeitraum vom 06.07.2019 bis zum 26.09.2019 mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2019, Zl.: L527 2211302-8/26E, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Demgemäß war eine Prüfung auch unter dem Aspekt des § 68 AVG vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde konkret aus, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 06.07.2019 rechtswidrig sei. Über den Zeitraum der Schubhaftanhaltung von 06.07.2019 bis 26.09.2019 wurde aber bereits mit oben angeführtem Erkenntnis abgesprochen. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer daher binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (vom 26.09.2019, L527 2211302-8/26E), Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben; der Beschwerdeführer irrt also insoweit hinsichtlich der Wahl des Rechtsmittels.

Der Beschwerdeführer, der Verurteilungen gemäß 1) § 28 a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z3 SMG, 2) § 278b und § 278e StGB und 3) § 164 Abs 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB sowie zahlreiche Verwaltungsstrafen (43) aufweist, bringt in der nunmehrigen Beschwerde absolut keine Umstände vor, die in Richtung einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung deuten würden.

Auch das Verhalten des BF während der Strafhaft (Ausfindung von Mobiltelefonen - Verstoß gegen die Gefangenenhausordnung bestätigt die Einstellung des BF, sich nicht an irgendwelche Normen zu halten und zeigt die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers, aus der eben Fluchtgefahr abzuleiten ist.

Ebenso bestätigen die Aussagen des BF in der zuletzt stattgefundenen mündlichen Verhandlung - v.a. die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die dazu bestehende Uneinsichtigkeit (vgl. Verhandlungsschrift vom 25.09.2019, Seite 13) - dass zu Recht erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Von der Durchführung einer Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragte, konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass selbst bei einem entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

In Bezug auf das Vorbringen der rechtswidrigen Anhaltung - vom 06.07.2019 bis zum 26.09.2019 - liegt, wie schon dargelegt, entschiedene Sache vor; diesbezüglich war keine Verhandlung durchzuführen.

Aber auch hinsichtlich der Frage der Fortsetzung der Schubhaft hatte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, welches zu einer Revidierung der Ansicht des vorige Woche ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019, L527 2211302-9/26E, führen hätte können.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung der XXXX vom 30.09.2019.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.2. Zu A)

II.3.2.1. Zu Spruchpunkt A) I.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der bisherigen Anhaltung - und zwar den Zeitraum von 06.07.2019 bis 26.09.2019 betreffend - ein Vorbringen erstattete, welches bereits Gegenstand der rechtskräftig (Rechtskraft trat mit der Zustellung ein) ergangenen Vorentscheidung war, ist unzweifelhaft von entschiedener Sache auszugehen und war daher die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.

Die Beschwerde war insoweit - vgl. die Ausführungen vorhin unter II.2. - das unrichtige Rechtsmittel.

II.3.2.2. Zu Spruchpunkt A) II.:

Ebenfalls zurückzuweisen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag stützt sich auf eine gegenständlich nicht anzuwendende Rechtsgrundlage (§ 18 Abs 5 BFA-VG). Ferner ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091; kein Rechtsschutzinteresse mehr mit der Abweisung der Beschwerde) und des Bundesverwaltungsgerichts (05.06.2015, W117 2107857-1, wonach angesichts des PersFrG und des BFA-VG einer Schubhaftbeschwerde bei aufrechter Haft keine aufschiebende Wirkung mit der Folge sofortiger Enthaftung zukommen kann) zurückzuweisen (Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrG und § 22a Abs 3 BFA-VG; § 28 Abs 1 VwGVG).

II.3.2.3.1. Zu Spruchpunkt A) III.:

Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung abzusprechen.

II.3.2.3.2. Die weiteren gegenständlich relevanten Bestimmungen des FPG lauten:

"Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht wer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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