Entscheidungsdatum
02.04.2020Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W178 2218307-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA Mag. Volkan Kaya, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse- ÖGK, vormals Wiener Gebietskrankenkasse- WGKK, vom 22.01.2019, Zl. 11-2019-BE-VER 10-0023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2019, betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die damalige WGKK, nunmehr ÖGK stellte mit Bescheid vom 22.01.2019 fest, dass Herr XXXX als Geschäftsführer der XXXX Mietwagen GmbH der Kasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG Beiträge für April bis Juli 2017 in der Höhe von ? 5.470, -- und Verzugszinsen schulde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die XXXX Mietwagen GmbH als Dienstgeberin den genannten Betrag schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Die Gesellschaft übe keine Tätigkeit mehr aus, sodass die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich sei. Von der Möglichkeit, darzutun, aus welchen Gründen die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht möglich gewesen sei, habe er nicht Gebrauch gemacht.
2. Dagegen hat Herr XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es für die Haftung des Bf an der schuldhaften Pflichtverletzung der mangelnden Einbringlichkeit mangle. Der Geschäftsführer habe infolge Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Beiträge nicht zahlen können. Die Zahlungsunfähigkeit sei schon einige Monate vor Insolvenzeröffnung eingetreten. Die Behörde mache keine Angaben darüber, ob sie die Beitragsrückstände im Insolvenzverfahren angemeldet habe. Wenn nicht, sie die Uneinbringlichkeit nicht gegeben und eine allfällige schuldhafte und rechtswidrige Pflichtverletzung des Bf nicht mehr zu prüfen. Der Bf habe im Namen der XXXX Mietwagen GmbH auch vor Insolvenzeröffnung weder an die belangte Behörde noch an andere Gläubiger Zahlungen geleistet und so die Behörde nicht ungleich behandelt. Der Bf habe versucht, die Gläubiger der GmbH in gleicher Weise zu befriedigen, sodass es zu keiner Ungleichbehandlung gekommen sei.
3. Die damalige WGKK hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2020 der Beschwerde keine Folge gegeben. Zur Begründung wird angeführt, dass die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Fa. XXXX Mietwagen GmbH feststehe, da das am 28.07.2018 eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 06.11.2018 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden sei. Der Bf habe auch in der Beschwerde keine Nachweise für die Gläubigergleichbehandlung bzw. die behauptete Zahlungseinstellung vorgelegt.
Der mittlerweile anwaltlich vertretene Bf sei mit Schreiben vom 26.02.2019 nochmals dazu aufgefordert worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Da der Bf seiner Pflicht zum Nachweis der Gleichbehandlung nicht nachgekommen sei, bestehe die Haftung, unter Hinweis auf VwGH 96/08/0206.
4. Herr XXXX hat 23.04.2019 einen Vorlageantrag eingebracht.
5. Die ÖGK hat mit Email von 31.03.2020 auf Anfrage des BVwG bekanntgegeben, dass die IEF-Zahlungen bei der Haftungssumme berücksichtigt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bf war seit 07.04.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX Mietwagen GmbH (Beitragsschuldnerin). Er war auch Gesellschafter. Die Gesellschaft betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.07.2017, Aktenzahl 6 S 101/17w, wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin der Konkurs eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 06.11.2018 nach Verteilung an die Massegläubiger gemäß § 123a IO iVm § 124a IO aufgehoben.
Die ÖGK (WGKK) hat den Bf mit Schreiben vom 03.12.2018 und vom 26.01.2019 aufgefordert, Unterlagen betreffend die Gleichbehandlung der Gläubiger vorzulegen.
Dieser Aufforderung wurde jeweils nicht entsprochen.
Die belangte Behörde hat mit Rückstandsausweis vom 03.12.2018 und - nach Durchführung einer Prüfung (GPLA) - mit Rückstandsausweis vom 22.01.2019 die Höhe der aushaftenden Beiträge mit ? 5.470,97 beziffert; darin sind offene Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume 01.04.2017 bis 31-07.2017 in der Höhe von ? 4.717,74, Verzugszinsen von ? 313, 23 und ein Beitragszuschlag von ? 440, -- enthalten.
Der Bf ist seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.12.2018 vom die Gelegenheit gegeben worden, Unterlagen für die Gleichbehandlung vorzulegen; im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen entscheidungswesentlich sind, in der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Bf, der nunmehr anwaltlich vertreten war, zwar dazu unkonkret gehaltene Behauptungen aufgestellt, aber keine konkreten Angaben gemacht; die ÖGK (WGKK) hat mit Schreiben vom 26.02.2019 dem Bf nochmals die Gelegenheit gegeben, das Vorbringen zu ergänzen; der Bf hat auch diese nicht ergriffen.
Im Ergebnis wurden keine Unterlagen über die behauptete Gläubigergleichbehandlung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
3.2 Judikatur
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG - grundlegend VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227 - liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers, vgl. auch VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085 u.a.
3.3 Im konkreten Fall:
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
3.3.1 Uneinbringlichkeit
Der Beitragsrückstand ist bei der Primärschuldnerin ( XXXX Mietwagen GmbH) uneinbringlich; es wird diesbezüglich auf den Beschluss des Handelsgerichts vom 06.11.2018 verwiesen; das Insolvenzverfahren wurde mangels Vermögens nach §123a IO eingestellt.
3.3.2 Bestimmtheit des Betrages
Die Beiträge sind ziffernmäßig bestimmt, was auch nicht bestritten wurde. Nach VwGH-Erk vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, ist die Bestimmtheit gegeben, wenn der Haftungsbetrag im Rückstandsausweis näher aufgegliedert ist; die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wenn der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren enthält und die Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds berücksichtigt ist.
Dies trifft hier zu, bezüglich des nicht ausdrücklich im Rückstandsausweis angeführten IEF-Betrages wird auf die Nachfrage des BVwG verwiesen (Pkt. I. 5.)
3.3.3 Zur Rechtswidrigkeit
Da der Bf unbestritten Vertreter der Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin war, trafen ihn nach § 58 Abs. 5 ASVG die Dienstgeberpflichten nach §§ 33ff ASVG sowie § 60 ASVG. Die Beitragsrückstände, die dem Bf aus Haftungsgründen vorgeschrieben wurden, sind in dem Zeitraum entstanden, in dem er Geschäftsführer der Beitragsschuldner war. Der Bf war für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung dieser Pflichten.
3.3.4. Zur Frage des vom Bf bestrittenen Verschuldens:
Als Verschuldensform reicht leichte Fahrlässigkeit, vgl. VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158.
Der Bf bringt vor, dass zur Zahlung der Verbindlichkeiten der Dienstgeberin und Primärschuldnerin nicht genügend Mittel vorhanden waren und er aus diesem Grund die Beiträge nicht zahlen konnte.
Zur Beurteilung des Verschuldens an der Nichtentrichtung der Beiträge im Fall von finanziellen Schwierigkeiten ist zu prüfen, ob der Vertreter der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger, einschließlich der belangten Behörde, nachgekommen ist.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten.
Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung im Verfahren keine Unterlagen, die zur Beurteilung der Frage der Gläubigergleichbehandlung geeignet wären, beigebracht. Der Hinweis, dass der Akt des Insolvenzgerichts beizuschaffen wäre, war nicht geeignet, diese Pflicht zu erfüllen, zumal er nicht dargetan hat, welchen Beweiswert dieser im Konkreten hätte.
Die Behauptungen in der Beschwerde reichten nicht aus, um die weitere Ermittlungspflicht des Gerichts zu begründen; es wären Unternehmensunterlagen vorzulegen gewesen, die Parteieinvernahme allein ist zur Prüfung der im Erk 2012/08/0227 aufgestellten Kriterien nicht zielführend. Die relevanten Unterlagen befinden sich ausschließlich im Einflussbereich des Bf und wären vorzulegen gewesen; die Aufforderung, den Insolvenzakt zu beschaffen, reichte nicht aus, um der Nachweisverpflichtung nachzukommen. Der Bf führt richtig an, dass der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH festzustellen wäre, er hat dazu keine konkreten Angaben gemacht bzw. Dokumente vorgelegt. Da der Bf bereits zweimal auf die Entscheidungswesentlichkeit der genannten Unterlagen hingewiesen worden war, davon einmal zu Handen seines Rechtsanwaltes, hatte seitens des BVwG keine neuerliche Aufforderung zu erfolgen.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass der BF seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin haftet der Vertreter zur Gänze, vgl. dazu VwGH 98/08/0368 vom 04.10.2001.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu § 67 Abs 10 ASVG existiert eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dieses Erk stützt sich auf diese Judikatur.
Schlagworte
Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2218307.1.00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020