TE Vwgh Beschluss 1997/11/24 97/17/0382

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0383 97/17/0384

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der E in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kittsee, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Zur Vorgeschichte der vorliegenden Beschwerdefälle ist auf den hg. Beschluß vom 10. November 1995, Zlen. 95/17/0203, 95/17/0454, 0455, 0456 und 0457, zu verweisen. Mit diesem Beschluß wurden namens des Gatten der Beschwerdeführerin eingebrachte Säumnisbeschwerden gegen die Burgenländische Landesregierung als Vorstellungsbehörde in Angelegenheiten Kanalbenützungsgebühren als unzulässig zurückgewiesen, da der Gatte der Beschwerdeführerin vor Beschwerdeerhebung verstorben war. Die in drei dieser Verwaltungsverfahren auch von der Beschwerdeführerin erhobenen Säumnisbeschwerden wurden - nach Erlassung dreier an die Beschwerdeführerin gerichteter Bescheide vom 29. Mai 1996, die dem Verwaltungsgerichtshof im September 1997 vorgelegt wurden - mit hg. Beschlüssen vom 29. September 1997, Zlen. 95/17/0203, 0456 und 0457, erledigt. Diese Säumnisbeschwerdeverfahren betrafen die Säumnis der Landesregierung als Vorstellungsbehörde.

2. Die hier gegenständlichen Beschwerden richten sich gegen die Säumnis der obersten Gemeindebehörde in jenen ("fortgesetzten") Verwaltungsverfahren, die den verschiedenen von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten in Angelegenheiten der Kanalbenützungsgebühren angestrengten Vorstellungsverfahren (und in zwei Fällen auch den unter 1. erwähnten Säumnisbeschwerdeverfahren) zugrunde lagen. Im einzelnen wird der Sachverhalt im folgenden näher dargestellt.

3. Sachverhalt der Beschwerde zur Zl. 97/17/0382:

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte beantragten mit Schreiben vom 24. November 1988 beim Bürgermeister der Gemeinde die Zustellung von Bescheiden, mit denen die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1986 für die Anschlußfläche X-Gasse 35 vorgeschrieben werde. Aufgrund eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin und ihres Gatten vom 14. Juli 1989 ging die Zuständigkeit zur Erledigung dieses Antrages auf den Gemeinderat der Gemeinde über. Aufgrund eines Beschlusses vom 6. November 1992 wurde am 19. April 1994 ein Bescheid ausgefertigt, mit welchem dem Antrag nicht stattgegeben wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Gatte Vorstellung. Nachdem die zuständige Bezirkshauptmannschaft keine Entscheidung traf, erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hinsichtlich der Vorstellung Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an die Landesregierung. Aufgrund dieses Antrages erging (nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Gatte eine Reihe von Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatten, die sich jedoch nicht auf das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren bezogen) eine Vorstellungsentscheidung vom 9. August 1995, Zl. II-1836-1994, der Burgenländischen Landesregierung, mit welcher jedoch nur der Antrag des Gatten der Beschwerdeführerin (und zwar gegenüber der mittlerweile eingeantworteten Erbin, der Tochter der Beschwerdeführerin) erledigt wurde.

Da die Beschwerdeführerin davon ausging, daß mit der Entscheidung der Landesregierung vom 9. August 1995 auch über ihren Devolutionsantrag und ihre Vorstellung entschieden worden sei, nahm sie auch an, daß die Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Gemeinde mit Zustellung dieser Entscheidung auch hinsichtlich der von ihr gestellten Anträge wieder gegeben war und die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG wieder neu zu laufen begonnen habe. Aufgrund dessen erhob sie mit der am 16. Februar 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen und zunächst zur hg. Zl. 96/17/0059 protokollierten Beschwerde (nunmehr: 97/17/0382) Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (gemeinsam mit ihrer Tochter, die als eingeantwortete Alleinerbin des Gatten der Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin in das Verfahren eingetreten war; die von der Tochter der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird weiter unter der Zl. 96/17/0059 geführt).

4. Sachverhalt der Beschwerde zur Zl. 97/17/0383:

Mit Antrag vom 28. Dezember 1989 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte um Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1976 bis 1985. Nach abschlägiger Erledigung dieses Antrages durch die Gemeindebehörden und Einbringung einer Vorstellung durch die Beschwerdeführerin und ihren Gatten kam es auch in diesem Verfahren zu einem Devolutionsantrag im Vorstellungsverfahren vom 7. Mai 1992. Der Verwaltungsgerichtshof ging in dem oben genannten Beschluß vom 10. November 1995 davon aus, daß die Burgenländische Landesregierung auch in diesem Verfahren mit Entscheidung vom 9. August 1995, Zl. II-1836-1994, abgesprochen hatte, wobei auch in diesem Fall nur über den Antrag des Gatten der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde.

Auf dieses Verfahren bezieht sich die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Säumnisbeschwerde gegen die Säumnis des Gemeinderates der Gemeinde, die ursprünglich zur Zl. 96/17/0060 protokolliert wurde (nunmehr: 97/17/0383; auch diese Beschwerde wurde gemeinsam mit der Tochter der Beschwerdeführerin eingebracht; hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin wird das Verfahren zur Zl. 96/17/0060 fortgeführt).

5. Sachverhalt zur Beschwerde zur Zl. 97/17/0384:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 12. März 1987 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1987 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte erhoben Berufung; diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde vom 14. September 1987 als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten wurde dieser Bescheid mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 5. September 1988 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Der Bürgermeister der Gemeinde hob sodann mit Bescheid vom 29. Dezember 1989 den Bescheid der ersten Instanz über die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1987 auf, in der Folge entschied jedoch der Gemeinderat der Gemeinde mit Bescheid vom 19. April 1994 neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten und wies die Berufung als unbegründet ab. Aufgrund der Vorstellung und des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin und ihres Gatten entschied die Burgenländische Landesregierung auch in diesem Verfahren mit Bescheid vom 9. August 1995, Zl. II-1837-1994, wobei aber auch in diesem Fall lediglich über die Anträge des Gatten der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angenommene Säumnis des Gemeinderates der Gemeinde seit Zustellung der Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. August 1995 erhob die Beschwerdeführerin die zunächst zur Zl. 96/17/0062 protokollierte Beschwerde (nunmehr: 97/17/0384; auch diese Beschwerde wurde gemeinsam mit der Tochter der Beschwerdeführerin erhoben; das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin wird unter der Zl. 96/17/0062 fortgeführt).

6. Mit Bescheiden vom 29. Mai 1996, Zlen. II-G-519/1-1996 (betreffend Rückzahlung Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1976 bis 1985), II-G-520/1-1996 (betreffend Kanalbenützungsgebühr für 1987) und II-G-521/1-1996 (betreffend Kanalbenützungsgebühr für 1992), entschied die Burgenländische Landesregierung auch über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Devolutionsanträge bzw. aufgrund des Überganges der Entscheidungspflicht in der jeweiligen Sache; aufgrund dieser Entscheidungen wurden die zu den hg. Zlen. 95/17/0203, 0456 und 0457 geführten Verfahren über Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführerin (gegen die Säumnis der im Devolutionsweg angerufenen Landesregierung als Vorstellungsbehörde) mit Beschlüssen vom 23. September 1997 eingestellt.

7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; von der Erstattung einer Gegenschrift sah die belangte Behörde ab.

8. Die Beschwerden sind unzulässig.

8.1. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde von der Beschwerdeführerin in allen drei Verwaltungsverfahren, auf die sich die Säumnisbeschwerden beziehen, Vorstellung gegen Gemeindebescheide erhoben (Säumnisbeschwerden wurden nur in jenen Verfahren erhoben, die den nunmehrigen Beschwerden zu den Zahlen 97/17/0383 und 0384 zugrunde liegen; dies ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde insofern nicht von Belang, als dieser Umstand für die Frage, ob die Angelegenheit sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde im Stadium des Vorstellungsverfahrens befand oder aber bereits wieder auf Gemeindeebene anhängig war, nicht von Bedeutung ist). Aufgrund der verschiedenen Entscheidungen der Burgenländischen Landesregierung vom 9. August 1995, die sich jedoch nur auf die Anträge des Gatten der Beschwerdeführerin bezogen, ging die Beschwerdeführerin davon aus, daß ab der Zustellung dieser Vorstellungsentscheidungen der Gemeinderat der Gemeinde wieder zur Entscheidung über ihre Anträge zuständig geworden sei.

8.2. Da die Entscheidungen der Burgenländischen Landesregierung vom 9. August 1995 sich nur auf die Anträge des Gatten der Beschwerdeführerin bezogen, war diese Annahme unzutreffend.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerden (die am 16. Februar 1996 im Verwaltungsgerichtshof eingegangen sind) war über die Vorstellungen der Beschwerdeführerin von der Vorstellungsbehörde noch nicht entschieden und daher auch die Zuständigkeit noch nicht neuerlich auf den Gemeinderat übergegangen. Es konnte daher die sechsmonatige Frist, die § 27 VwGG für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorsieht, zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerden noch nicht abgelaufen sein.

8.3. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde lag somit zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerden hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene gestellten Anträge nicht vor. Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9. Kostenanträge wurden von der belangten Behörde keine gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170382.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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