TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W203 2191400-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W203 2191400-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. 1103655804/200174834, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Perser, stellte[LG1] am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 19.09.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einer Befragung unterzogen. Im Rahmen dieser gab er an, dass er Methadon einnehme. Er weigerte sich des Weiteren sich bei der iranischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorführen zu lassen. Auf Vorhalt der Tatsache, dass er sich in U-Haft befinde und dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Einreiseverbot für Österreich "akzeptiere", aber eine Abschiebung in den Iran nicht. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei auch vor seiner Inhaftierung nicht berufstätig gewesen. Er gab an, dass er "legal in Österreich leben" wolle, sonst würde er das Land verlassen. Sein eigentliches Ziel sei immer Deutschland gewesen. Vielleicht könne seine Familie einen Anwalt für ihn nehmen und ihm bei der Ausreise helfen, da er nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei. Dazu befragt, ob er bei einer Abschiebung Widerstand leisten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er "alles machen" würde, um nicht abgeschoben zu werden. Er sei im Iran in Lebensgefahr gewesen und im Falle einer Abschiebung drohe ihm die Todesstrafe.

5. Am 06.04.2020 wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, in welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verfügt (Wortwiederholung "erlassen") wurde (Spruchpunkt I.) und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FP nach (es fehlt hier wohl: Iran) zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). [LG2]Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei und er sich in Haft befinde. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben. Es bestehe keine soziale Integration, da sich der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhalte und während dieser Zeit bereits fünfmal straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und deswegen sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar.

6. Am 30.04.2020 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 21.08.2018 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "suchtkrank" sei und in Österreich fünfmal wegen unterschiedlicher, immer im Zusammenhang mit der Suchtkrankheit begangener Delikte (Suchtmittelgesetz, versuchter Diebstahl, Körperverletzung) verurteilt worden sei, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, welche er in der Justizanstalt Simmering verbüße. Am 19.09.2019 sei der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft in der Justizanstalt Josefstadt zum gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen worden, wobei er angegeben habe, dass er gerne aus Österreich ausreisen wolle, aber nicht in den Iran, da er befürchte dort umgebracht zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, da sie sich lediglich äußerst oberflächlich mit der Lage des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt habe. Sie habe den aktuellen Gesundheitszustand nicht erhoben und habe daher nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer durch seine Drogenabhängigkeit schwer beeinträchtigt sei und im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine ausweglose Lage geraten würde, da ihm dort nicht von Anfang an medizinische Betreuung und Suchthilfe zugutekommen würde. Bei einem abrupten Abbruch der Substitutionstherapie komme es unweigerlich zu Entzugserscheinungen, die auch tödlich verlaufen könnten. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Lage im Iran aufgrund des COVID19 Virus auseinandergesetzt. Auch würden die iranischen Behörden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers, aufgrund der fehlenden Dokumente, davon erfahren, dass er in Österreich aufgrund von Delikten im Suchtmittelbereich verurteilt worden sei, was zu einer erneuten Bestrafung im Iran führen könne. Auch habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Länderberichten zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran auseinandergesetzt. Es sei keine Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommen worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers kein solches sei, dass seine sofortige Ausreise notwendig machen würde. Falls die belangte Behörde nicht zu dem Schluss kommen solle, dass die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, so erweise sich zumindest das Einreiseverbot als rechtswidrig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei nicht mehr zwingend vorgeschrieben und die belangte Behörde habe bei der Dauer desselben das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt dieses die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von drei (gemeint wohl: 8) Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen sei. Es sei eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen durchzuführen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Ermittlungen anzustellen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Durch das Einreiseverbot bestehe für den Beschwerdeführer acht Jahre lang nicht die Möglichkeit, seine Geschwister in Deutschland zu besuchen, obwohl er sonst nirgendwo auf der Welt mehr Anknüpfungspunkte habe, da seine Eltern im Iran bereits verstorben seien.

7. Am 05.05.2020, einlangend mit 08.05.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Den Ablauf des bisherigen Verfahrens betreffend wird auf oben angeführten Verfahrensgang verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Iran nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der Beschwerdeführer ist insoweit gesund, als er als haftfähig angesehen wurde.

Auch aus den sonstigen Verfahrensergebnissen sind vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Iran keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat nach Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen.

Der Beschwerdeführ hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Iran wird auf die Herkunftslandquellen verwiesen. Eine wesentliche Veränderung seit der durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten Rückkehrentscheidung vom 29.03.2019 ist nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer wurde bereits fünfmal von österreichischen Gerichten strafrechtlich verurteilt.

Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.02.2017, rechtskräftig mit 21.02.2017, durch des Bezirksgericht Gänserndorf wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Probezeit wurde durch das Bezirksgericht Gänserndorf mit Urteil vom 13.02.2018 und mit Urteil vom 26.03.2018 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf fünf Jahre verlängert. Letztendlich wurde diese bedingte Nachsicht mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.10.2019 widerrufen.

Die zweite Verurteilung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.02.2018, rechtskräftig mit 17.02.2018, ebenfalls aufgrund §§ 15, 127 StGB. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

Ein drittes Mal verurteilt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 26.03.2018, rechtskräftig mit 26.03.2018, durch das Landesgericht für Strafsachen Wien aufgrund § 15 StGB, § 27 Z 1 8. Fall Abs. 2a und 3 SMG sowie § 133 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen und die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 31.05.2019 widerrufen.

Die vierte Verurteilung erfolgte durch das Bezirksgericht Josefstadt am 31.05.2018, rechtskräftig mit 04.06.2019, aufgrund § 127 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 127 StGB. Das Strafmaß betraf in diesem Fall vier Monate.

Mit Urteil vom 04.10.2019, rechtskräftig mit 08.10.2019, wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Landesgericht für Strafsachen Wien aufgrund § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen, die das erkennende Gericht aufgrund des Ermittlungsverfahrens gewinnen konnte.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den im Vorverfahren angegebenen Tatsachen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus der gegenständlichen Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung in den Iran nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist, ergibt sich aus den gegenständlich maßgeblichen Länderfeststellungen, die auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 einer Würdigung unterzogen wurden.

Dass der Beschwerdeführer insoweit gesund ist, als er als haftfähig angesehen wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass dieser sich in Strafhaft befindet. Dazu ist auch auszuführen, dass eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Drogensucht" - falls eine solche besteht - hier nicht schlagend werden kann, zumal sich dieser in Haft und somit in einem Substitutionsprogramm befindet und eine solche medikamentöse Therapie auch im Iran möglich ist.

Dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in Strafhaft befindet.

Dass der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus dessen gleichbleibenden Aussagen im gesamten Verfahren.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Iran wird auf die Herkunftslandquellen verwiesen. Eine wesentliche Veränderung seit der durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten Rückkehrentscheidung vom 29.03.2019 ist nicht eingetreten.

Die fünfmaligen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell angesehenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, sodass kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde zur Anwendung gelangten Länderfeststellungen besteht. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.2.1.1. Die maßgebliche Bestimmung aus dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019 (FPG) lautet wie folgt:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde".

Die tragenden Bestimmungen aus dem BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG), lauten wie folgt:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt".

3.2.1.2. Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gründete, war dieser nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens rechtmäßig.

Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffender Weise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG gestützt, zumal sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge des Ablaufes der Ausreisefrist nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 29.03.2019 als rechtswidrig erwiesen hat.

3.2.1.3. Weiters ist zu prüfen, ob die erlassene Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, zu welchen ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnte, liegt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor.

Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung manifestiert; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, die die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, zumal bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019 die im Bescheid vom 09.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde und sich im Rahmen des Zeitraumes seit 29.03.2019 keine maßgeblichen Änderungen bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben haben, der sich nunmehr auch in Strafhaft befindet, was gegen eine weitere Integration spricht.

Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung schlägt insbesondere aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung aus. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des straffälligen Beschwerdeführers gefährdet sind, wiegen schwerer als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Da sich die Verhältnisse den Beschwerdeführer betreffend seit der ersten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht geändert haben, ist auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im diesbezüglichen Erkenntnis die gegenständliche Rückkehrentscheidung betreffend zu folgen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen legalen Aufenthaltstitel, der ihn zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen würde.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, und die im Iran nicht behandelbar ist, sind im Verfahren nicht zutage getreten, zumal hier auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer als haftfähig angesprochen wurde.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach einer zu erfolgenden Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde und nicht zuletzt das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Iran ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.[LG3]

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46, 55 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund des nunmehr abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über die im Bescheid erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie über eine zu setzende Ausreisefrist (VwGH so Ra 2019/01/0306).3.2.2. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:

3.2.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 53 FPG lautet wie folgt:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht".

3.2.2.2. Gegenständlich bedeutet das:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese anführt, dass im vorliegenden Fall § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die er derzeit noch verbüßt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Zudem ist festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von denen, die das Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs getroffen hat, zu treffen sind (vgl. VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbots keineswegs um die Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten mehrfach und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Er befinde sich nunmehr in Strafhaft und die belangte Behörde befinde die Erlassung des Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, zumal der Beschwerdeführer das Eigentum fremder Personen an sich nehme und auch nicht davor zurückschrecke, andere Personen am Körper zu verletzen. Sowohl vorsätzliche und fahrlässige Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit werden vom VwGH als besonders verwerflich gewertet (VwGH vom 29.11.2006, 2006/18/0339). Es sei im Fall des Beschwerdeführers zu beachten, dass er über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich verfüge und er sei kurz nach seiner Haftentlassung erneut straffällig geworden. Er sei trotz bereits erfolgter einschlägiger Vorstrafen und bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen nicht davor zurückgeschreckt wiederholt strafbare Handlungen zu begehen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass durch diesen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (verhältnismäßig kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, keine familiären Bindungen in Österreich, keine Integration am Arbeitsmarkt, kein sonstigen nennenswerten Integrationsbemühungen in sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht, fünfmalige Straffälligkeit innerhalb kurzer Zeit), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Gerade bei der Suchmittelkriminalität - weswegen der Beschwerdeführer auch zuletzt zu einer unbedingten zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden ist - handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Auch kann der Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden, da der Beschwerdeführer bereits zweimal innerhalb weniger Monate wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt wurde.

Dem Beschwerdeführer ist ein massiver Verstoß gegen die gültige österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihm gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Unter diesen Umständen bestand für die belangte Behörde kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg. "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Dies umso weniger, da nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von - zuletzt - zehn Monaten, die zudem auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die vorangegangene Verurteilung, die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots eindeutig vorliegt, sodass eine Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offenbar nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung desselben nicht in Betracht kommt.

Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung seines Verhaltens i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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