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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Staatsangehörige von Somalia; mangelhafte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Misshandlung durch einen VerwandtenSpruch
I. Dem gemäß §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO wird stattgegeben.
II. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wird, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige, gehört dem Clan der Hawiye an und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Ihr Geburtsdatum wurde auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens mit 5. Juni 1998 festgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte sie zusammengefasst vor, dass sie in einem Krankenhaus gearbeitet habe und von der Al-Shabaab-Miliz entführt worden sei. Darüber hinaus habe ihr Onkel eine Zwangsheirat arrangieren wollen.
2. Mit Bescheid vom 28. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I); ebenso wies es den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II). Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gleichzeitig setzte die Behörde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
3. Mit Erkenntnis vom 13. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft gewesen, weil sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt habe und nur vage Angaben habe erstatten können. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Die Großmutter und der Onkel verfügten jeweils über ein eigenes Haus in Mogadischu. Der Onkel betreibe darüber hinaus ein Süßwarengeschäft und verfüge über eine laufende Einnahmequelle. Es sei kein Grund erkennbar, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitserfahrung nicht im Geschäft des Onkels arbeiten könne. Es bestehe Kontakt zu der Familie bzw könne dieser zumindest wiederhergestellt werden. Sie verfüge durch ihren Onkel auch über den Schutz eines männlichen Verwandten.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und mit näherer Begründung die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.
5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. April 2020, E1043/2020, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia richtet, begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass sich die Lage in Somalia für Rückkehrerinnen schwieriger gestalte als für Männer; Frauen seien laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. November 2019 auf die Unterstützung eines Netzwerkes angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasse. Für alleinstehende Frauen sei es mitunter schwer, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia maßgeblich auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Onkel nach Mogadischu zurückzukehren bzw bei diesem Schutz zu finden. So führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Onkel über ein Haus und über ein laufendes Einkommen aus einem Süßwarengeschäft verfüge. Es sei nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitserfahrung nicht in dem Geschäft des Onkels arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin sei daher keine alleinstehende Frau ohne familiären Anschluss bzw männlichen Schutz im Herkunftsland.
3.4. Hinsichtlich dieser vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Möglichkeit, zu dem Onkel nach Mogadischu zurückzukehren bzw bei diesem Schutz zu finden, ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verweisen, dass eine Rückkehr zu ihrem Onkel nicht möglich bzw nicht zumutbar sei.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie dieser Onkel "immer geschlagen" habe. Er habe ihr auch das verdiente Geld weggenommen, sie in ihrem Zimmer eingesperrt und nicht in die Schule gehen lassen. Darüber hinaus sei sie beschnitten worden, weil ihr Onkel dies so gewollt habe.
In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Onkel ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und sie unterdrückt habe. Eine Rückkehr zu ihrem Onkel sei ihr nicht zumutbar.
In der mündlichen Verhandung am 11. Dezember 2019 befragte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zwar zu der von ihr ebenfalls vorgebrachten Zwangsheirat, nicht aber zu den weiteren die Lebensverhältnisse im Haushalt des Onkels betreffenden Umständen. Am Ende der Befragung – als Antwort auf die Frage, ob sie noch etwas zu sagen habe – wiederholt die Beschwerdeführerin von sich aus das Vorbringen betreffend die körperlichen Misshandlungen durch ihren Onkel. Sie habe nicht in die Schule gehen dürfen und der Onkel habe sie auch beschimpft.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Beweiswürdigung zu diesem Vorbringen (lediglich) das Folgende aus:
"Die Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass der Onkel sie geschlagen hätte konnte die BF nicht glaubhaft darlegen (AS 154). In der Erstbefragung hat die BF weder eine vorgefallene Misshandlung noch eine Verfolgung durch den Onkel angegeben. In der Erzählweise erkennbar war, dass die BF einen zusätzlichen Fluchtgrund der Verfolgung durch den Onkel schaffen wollte (AS 152). Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Schilderung, dass der Onkel ihr gesagt habe, dass sie 'nicht sauber' sei, sind ebenso wie die Angabe, dass sie bei einer Rückkehr als 'Hure' bezeichnet werden würde, als weitere Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten, zumal auch der Grund hierfür seitens der BF nicht erläutert werden konnte (NSV, S.24). Die BF konnte auch keine substantiellen Angaben betreffend eine Bedrohung durch den Onkel angeben (NSV, S.18), weshalb nicht von einer Verfolgung durch diesen auszugehen ist."
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Beweiswürdigung zunächst davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihren Onkel insbesondere deshalb nicht glaubhaft seien, weil sie diese nicht bereits in der Erstbefragung am 10. Juli 2015 gemacht habe.
Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu stellen sind (VfGH 20.2.2014, U1919/2013 ua). Dazu kommt im vorliegenden Verfahren, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig war (vgl dazu etwa VfGH 27.6.2012, U98/12; 19.11.2015, E1600/2014), was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erkennbar berücksichtigt.
3.7. Aus diesem Grund ist auch die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als "weitere Steigerung des Fluchtvorbringens" zu werten sei. Wie dargestellt hat die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19. Juli 2017 und auch im weiteren Verfahren gleichbleibend vorgebracht, dass ihr eine Rückkehr zu ihrem Onkel nicht möglich bzw nicht zumutbar sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht bereits in der Erstbefragung erstattete, kann ihr – wie ausgeführt – nicht zum Nachteil gereichen.
3.8. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung keine substantiellen Angaben zu einer "Bedrohung" durch den Onkel erstattet, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten (körperlichen) Misshandlungen nicht befragt worden ist. Sie hat diese vielmehr am Ende der Verhandlung von sich aus thematisiert, ohne dass es zu weiteren diesbezüglichen Nachfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, dass sie zu den vorgebrachten körperlichen Misshandlungen keine substantiellen Angaben erstattet habe.
3.9. Besonders schwer wiegt im vorliegenden Verfahren nicht zuletzt die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das aktenkundige Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist, dass der Onkel ihre Genitalverstümmelung veranlasst haben soll. Ohne darauf in seiner Beweiswürdigung einzugehen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr an, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, im Haus des Onkels zu wohnen bzw in dessen Süßwarengeschäft zu arbeiten. Diese Beurteilung ist für den Verfassungsgerichtshof angesichts des gleichbleibenden Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend die Lebensumstände im Haushalt des Onkels nicht nachvollziehbar (vgl zur Außerachtlassung entscheidungsrelevanten Vorbringens etwa VfGH 27.2.2018, E2016/2017).
3.10. Da das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten somit maßgeblich mit der Unterstützungsmöglichkeit durch den Onkel als männlichem Angehörigen begründet hat, dabei jedoch entscheidungsrelevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewürdigt hat, belastet es sein Erkenntnis insofern und – daran knüpfend – auch hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, mit Willkür. Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
4.2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
4.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wird, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt wird, in dem durch ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1043.2020Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020