TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 W250 2229255-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2229255-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA Dr. Astrid Wagner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 27.02.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Dabei konnte er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorweisen und gab an, dass er seine Dokumente verloren habe. Seine Freundin zeigte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein auf ihrem Handy gespeichertes Foto des serbischen Personalausweises des BF, in weiterer Folge wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Dabei konnte erhoben werden, dass an der von der Freundin des BF angegebenen Adresse auf Grund von dort vorgefundenen Kleidungsstücken und Toilettenartikel davon ausgegangen werden kann, dass auch eine männliche Person an dieser Adresse wohnt. Der BF wurde gemäß § 40 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt.

2. Am 28.02.2020 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch vom Bundesamt zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er habe seine Dokumente verloren, da ihm seine Tasche gestohlen worden sei, Verlustanzeige habe er keine erstattet. Er sei entgegen einem von Ungarn ausgesprochenen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum eingereist, dieses gelte noch zwei Monate. Er sei nach Österreich gekommen um ein besseres Leben zu haben und etwas verdienen zu können. Er sei schon verheiratet gewesen und habe zwei Söhne, die sich in Serbien bei einer Pflegefamilie befänden. Wo sich seine Ex-Frau aufhalte, wisse er nicht. In Serbien habe der BF eine Adresse, aber an dieser wohne er nicht. Er sei dort zwar gemeldet, lebe dort aber prinzipiell nicht. Dabei handle es sich um das Haus des Großvaters des BF, dieses sei sehr alt. Zuerst gab der BF an, dass man dort nicht leben könne, im späteren Verlauf der Einvernahme gab er an, dass man dort schon wohnen könne. Seitdem er klein sei, habe er auf der Straße gelebt, mit seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Nach Österreich sei der BF vor ca. zwei oder drei Wochen mit dem Bus über Kroatien eingereist. Nachweisen könne er den Zeitpunkt seiner Einreise nicht, da ihm sowohl sein Pass - in welchem sich nach Aussage des BF ein Stempel der Einreise befinden müsste - als auch sein Mobiltelefon gestohlen worden seien. Er sei nach Österreich eingereist, da er hier eine Freundin habe, die er heiraten wolle. Außerdem sei das Leben in Serbien schlecht. Einem Beruf gehe er in Österreich nicht nach und arbeite er auch nicht regelmäßig. Er gehe in den Supermarkt und frage, ob er Fenster putzen könne. Bisher habe er drei oder vier Mal gearbeitet und im Durchschnitt EUR 40 bis 50 erhalten. Seine Freundin arbeite und davon lebe er. Seine Freundin sei in Österreich geboren und sei österreichische Staatsangehörige. Es sei ihm bewusst, dass er nicht arbeiten dürfe, er habe sich aber gedacht, bevor er nichts verdiene, wolle er sich eine Kleinigkeit dazuverdienen. Er komme aus sehr schlechten Verhältnissen und sei ihm sehr unangenehm, dass er schlecht gebildet sei. Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes sei er nicht gemeldet, da er mit seiner Freundin erst vor zwei oder drei Tagen in der Wohnung eingezogen sei. Seine Freundin habe vorgehabt, sich und den BF an dieser Adresse anzumelden. Sie habe bereits einen Mietvertrag gehabt, beim BF sei es komplizierter, da er keinen Reisepass, sondern lediglich einen Personalausweis habe. Er habe überlegt, ob er wieder nach Serbien fahre, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Bevor der BF in die zuletzt genannte Wohnung gezogen sei, habe er an einer anderen Adresse bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. An Bargeld besitze er nichts und habe sich seinen Aufenthalt durch seine Freundin finanziert. In Österreich befänden sich eine Tante, zu der er keinen Kontakt habe, sowie ein Cousin, den er schon getroffen habe. Bekannte habe er in Österreich nicht. Über eine Unfall- und Krankenversicherung verfüge er in Serbien, in Österreich jedoch nicht.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und sich hier wissentlich ohne Meldung aufgehalten habe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass auch hinkünftig nicht davon auszugehen sei, dass er sich nicht an die Rechtsvorschriften halte. Der BF habe sich nachweislich unangemeldet an verschiedenen Wohnsitzen aufgehalten, sei bezüglich seines Aufenthaltsortes nachweislich flexibel und so für die Behörde nicht greifbar. Es sei daher auch insgesamt festzustellen, dass der BF nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und sei daher zu befürchten, dass der BF untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werde. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher der Sicherungszweck nicht erfüllt werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.02.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

4. Am XXXX stellte das Bundesamt ein Rückübernahmeersuchen an Serbien auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.03.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

6. Am 05.03.2020 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.02.2020 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels gerechtfertigt sei. Der BF sei bereit, sich in regelmäßigen Abständen bei einer bekanntzugebenden Polizeidienststelle zu melden. Darüber hinaus sei der BF bereit, bei seiner Verlobten an der Adresse XXXX , XXXX , Wohnsitz zu nehmen.

Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben, Kostenersatz wurde nicht beantragt.

7. Das Bundesamt legte am 05.03.2020 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in welcher der Anordnung eines gelinderen Mittels insofern entgegengetreten wurde, als der BF schon längst die Möglichkeit gehabt habe, sich behördlich zu melden. Das bisherige Verhalten des BF zeige jedoch keine Bereitschaft, sich gesetzeskonform zu verhalten, behördliche Anordnungen zu befolgen und widerspreche seine mittellose Einreise den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex. Der BF habe auch seine bisherige Zeit der Anhaltung nicht genutzt, über die Schubhaftbetreuung eine Rückkehrorganisation zu kontaktieren um seine Ausreise vorzubereiten. Bisher habe er keine Bereitschaft gezeigt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten.

8. Der BF führte zu der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme des Bundesamtes aus, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall nicht angeordnet hätte werden dürfen, da die Sicherung des Verfahrens auch durch die Anwendung gelinderer Mittel sichergestellt werden könne. Der BF sei gerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei nach Österreich gekommen um mit seiner Verlobten zusammen sein zu können. Diese verfüge über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in XXXX , XXXX , und unterstütze den BF finanziell. Auf Grund dieser Tatsache sei auch nicht anzunehmen, dass der BF flüchten werde. Wenn das Bundesamt die Anwendung gelinderer Mittel mit der Begründung, dass der BF schon längst Zeit gehabt habe, sich an der Adresse seiner Verlobten zu melden, versage, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand alleine eine Fluchtgefahr nicht zu begründen vermöge. Da der BF vor seiner Anhaltung noch nicht lange in Österreich gewesen sei, sei dem Umstand, dass er seinen Wohnsitz noch nicht gemeldet habe, auch nicht derartiges Gewicht beizumessen, um die Anwendung gelinderer Mittel zu versagen. Festgehalten werde weiters auch, dass gegen den BF zwar ein von Ungarn erlassenes schengenweites Einreiseverbot bestanden habe, dass dieses aber in Kürze ausgelaufen wäre. Wenn die Behörde aus dem Umstand, dass der BF bereits mit seiner Freundin verlobt sei und in einem Haushalt wohne einen bereits längeren Aufenthalt zu erkennen vermöge, sei anzumerken, dass in Zeiten fortgeschrittener Kommunikationsmöglichkeiten eine Beziehung auch sehr schnell entstehen bzw. verfestigt werden könne. Selbst wenn man auf Grund der Vermutungen der Behörde einen bereits längeren Aufenthalt des BF in Österreich annehmen würde, würde dies dafürsprechen, dass die Anwendung gelinderer Mittel jedenfalls geboten sei, da dem BF die Nähe zu seiner Verlobten so wichtig sei, dass er an eine Flucht gar nicht denke.

Der Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides und die Entlassung des BF aus der Schubhaft gegen Anwendung gelinderer Mittel bleibe sohin vollinhaltlich aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bestätigen. Er gibt an, ein serbischer Staatsangehöriger zu sein. Er ist volljährig, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF ist gesund und haftfähig.

2.3. Der BF wird seit 28.02.2020 in Schubhaft angehalten.

2.4. Für den BF wurde am XXXX um Ausstellung eines HRZ nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. Mit der Rückübernahme des BF durch Serbien ist zu rechnen.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Gegen den BF wurde von Ungarn ein bis 31.05.2020 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt. Der BF reiste in Kenntnis dieses Einreiseverbotes entgegen dieses Einreiseverbotes in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich ein.

3.2. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich unter. Er entzog sich damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese ist durchsetzbar.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. In Österreich befinden sich keine engen Familienangehörigen des BF. In Österreich lebt eine Tante des BF, zu der er keinen Kontakt hat, sowie ein Cousin, zu dem der BF losen Kontakt hat.

4.2. Der BF lebt in Österreich bei seiner Freundin, die er zu heiraten beabsichtigt. Über weitere soziale Kontakte verfügt der BF im Bundesgebiet nicht. Nachdem er mit seiner Freundin in der Wohnung ihrer Eltern wohnte, verzog der BF gemeinsam mit seiner Freundin in eine von seiner Freundin gemieteten Wohnung. Weder an der Adresse der Eltern seiner Freundin noch in der Wohnung der Freundin kam der BF seiner Meldeverpflichtung nach. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF im Bundesgebiet nicht.

4.3. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er übte Gelegenheitsarbeiten aus, ohne über die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu verfügen. Dass er zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht berechtigt war, war dem BF bewusst. Vermögen besitzt der BF nicht, der unrechtmäßige Aufenthalt wird durch seine Freundin finanziert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF keine Unterlagen vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bestätigen. Insbesondere gab der BF sowohl im Rahmen seiner Festnahme als auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt an, dass er seine Dokumente verloren habe bzw. ihm diese gestohlen worden seien. Im Rahmen der Festnahme wurde den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich ein Foto des Personalausweises des BF auf dem Handy seiner Freundin vorgewiesen. Dass der BF angibt ein serbischer Staatsangehöriger zu sein ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll seiner Anhaltung sowie seiner Einvernahme vom 28.02.2020. Dass er minderjährig wäre hat der BF nicht behauptet und steht auf Grund des von ihm genannten Geburtsdatums fest, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, insbesondere hat der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschweren des BF, insbesondere gab er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 28.02.2020 an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.3. Dass der BF seit 28.02.2020 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.4. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ergibt sich, dass dieses Ansuchen am XXXX gestellt wurde. Eine Nachricht Serbiens, dass der Rückübernahme des BF ein Hinderungsgrund entgegenstehe ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass mit der Rückübernahme des BF durch Serbien zu rechnen ist.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Dass gegen den BF von Ungarn ein bis 31.05.2020 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde ergibt sich zum einen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Schengeninformationssystem und zum anderen aus den Angaben des BF, der in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2020 das Vorliegen dieses Einreiseverbotes bestätigt. Dass der BF in Kenntnis dieses Einreiseverbotes entgegen dieses Einreiseverbotes in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich einreiste räumt er selbst in seiner Einvernahme vom 28.02.2020 ein, indem er angab, dass von Ungarn ein Einreiseverbot über ihn verhängt worden sei.

3.2. Im Zentralen Melderegister scheint der BF nicht auf, aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet den Fremdenbehörden auch auf eine andere Art und Weise nicht bekannt gegeben hat. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich untertauchte. Da sich der BF entgegen einem gültigen Einreiseverbot im Schengenraum aufhält, ist sein Aufenthalt unrechtmäßig. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog er sich dadurch, dass er untertauchte und seinen Aufenthalt in Österreich vor den Fremdenbehörden geheim hielt.

3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 gegen den BF erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung.

4. Familiäre und soziale Komponente

4.1. Dass sich in Österreich keine engen Familienangehörigen des BF befinden und seine Tante sowie ein Cousin hier leben, konnte auf Grund der Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2020 festgestellt werden.

4.2. Dass der BF in Österreich bei seiner Freundin lebt, die er zu heiraten beabsichtigt, ergibt sich aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2020. Dass er über weitere soziale Kontakte im Bundesgebiet verfüge verneinte der BF in der genannten Einvernahme. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich benutzten Wohnsitzen beruhen auf seinen Angaben vom 28.02.2020. Dass der BF an keinem seiner Wohnsitze nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet war ergibt sich aus dem Melderegister und wird auch vom BF zugestanden. Da er entweder in der Wohnung seiner Freundin oder in der Wohnung seiner Freundin Unterkunft genommen hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.

4.3. Die Feststellungen zu den vom BF unrechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten, seinem mangelnden Vermögen und der Finanzierung seines Aufenthaltes beruhen auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.02.2020.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.1.5. Das Bundesamt geht erkennbar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich untergetaucht und hat seinen Aufenthalt vor den österreichischen Fremdenbehörden verheimlicht. Da gegen den BF ein schengenweites Einreiseverbot besteht, das auch im Schengeninformationssystem eingetragten ist, ist der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hält sich daher im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der BF seinen Aufenthalt vor dem Bundesamt geheim gehalten hat, konnte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht geführt werden. Damit hat der BF jedoch seine Mitwirkungspflichten verletzt und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG ist insofern erfüllt, als der BF entgegen eines für den gesamten Schengenraum gültigen Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Er hielt sich bei seiner Freundin, die er zu heiraten beabsichtigt, sowie deren Eltern auf. Über nennenswerte sonstige Kontakte verfügt er nicht. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF wurde ihm insbesondere durch seine Freundin ermöglicht. Diese unterstützte ihn finanziell und stellte ihm eine Wohnung zur Verfügung. Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes war der BF nicht gemeldet und wurde dieser Umstand von der Freundin des BF geduldet. Da der unrechtmäßige Aufenthalt des BF erst durch seine Freundin ermöglicht wurde und sie auch ein Grund für den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist, liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht neuerlich unterzutauchen. Dies umso mehr, als der BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.02.2020 angegeben hat, dass er sich erst seit zwei bis drei Wochen in Österreich aufhält und laut seinen Angaben in der Stellungnahme vom 06.03.2020 vor seiner Einreise nach Österreich lediglich Kontakt mit seiner Freundin über die sozialen Medien gehabt hat.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Über den BF wurde von Ungarn ein bis 31.05.2020 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum angeordnet. Trotz dieses Einreiseverbotes reiste der BF über Kroatien in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich ein. Hier kam er zu keinem Zeitpunkt seiner Meldeverpflichtung nach sondern tauchte unmittelbar nach seiner Einreise unter und verheimlichte seinen Aufenthalt vor den österreichischen Fremdenbehörden. Zur Finanzierung seines Aufenthaltes ging er unrechtmäßig Gelegenheitsarbeiten nach und bemühte sich nach dem Verlust seiner Dokumente nicht um die Ausstellung neuer identitätsbezeugender Dokumente, insbesondere um die Ausstellung eines Reisedokumentes.

Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er lebt seit seiner Einreise zwar mit seiner Freundin zusammen, doch ist diese Beziehung zumindest mit ein Grund für den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF und wurde ihm dieser unrechtmäßige gerade durch die Unterstützung seiner Freundin ermöglicht. Seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen hat der BF seit seiner widerrechtlichen Einreise in den Schengenraum nicht beachtet.

Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen und er ist in Österreich beruflich nicht verankert. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt er ebensowenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Beziehung zu seiner Freundin ermöglichte ihm seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und handelte der BF während dieses Aufenthaltes nicht nur den fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwider sondern übte auch Erwerbstätigkeiten aus, obwohl er über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht verfügt.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da der BF selbst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme 28.02.2020 angab, dass er gesund sei und es ihm gut gehe.

Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am XXXX ein Rückübernahmeersuchen an Serbien gestellt wurde.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Bereits der Umstand, dass gegen den BF von einem Schengenstaat ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt wurde, zeigt, dass der BF ein rechtswidriges Verhalten, das zur Anordnung dieses Einreiseverbotes geführt hat, gezeigt hat. Trotz dieser fremdenbehördlichen Maßnahme reiste der BF noch während der Gültigkeitsdauer dieses Einreiseverbotes neuerlich in den Bereich der Schengenstaaten ein. In Österreich verheimlichte der BF seinen Aufenthalt vor den Fremdenbehörden und kam insbesondere seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nach. Nachdem ihm sein Reisepass - laut den Angaben des BF - gestohlen wurde, bemühte er sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines anderen identitätsbezeugenden Dokumentes. Er entschied sich vielmehr bewusst dafür, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortzusetzen. Dass der BF nicht nur seine fremdenrechtlichen Verpflichtung negiert, sondern insgesamt die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, zeigt sich insbesondere daran, dass der BF versuchte durch Gelegenheitsarbeiten, zu deren Ausübung er mangels arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung nicht berechtigt war, sich eine Einnahmequelle zu erschließen. In seiner Beschwerde bringt der BF zwar vor, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel - z.B. einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion - nachzukommen, doch ist auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht damit zu rechnen, dass er tatsächlich dieser Verpflichtung nachkommen würde. Dieser Umstand wird noch durch die Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 06.03.2020 erhärtet, in der er ausführt, dass er zwar entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist sei, dass dieses aber "in Kürze" ausgelaufen wäre. Durch diese relativierende Angabe zeigt der BF im besonderen, dass er die Tragweite der von ihm begangenen Verstöße gegen seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen bewusst herunterspielt, weshalb ihm seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Fremdenrechtes gänzlich abzusprechen ist und daher auch nicht davon auszugehen ist, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. Auch durch seine Freundin kann der BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden, da ihm gerade durch sie sein bisheriger unrechtmäßiger Aufenthalt ermöglicht wurde. Anzumerken ist auch, dass den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, der BF könne an einer bestimmten Adresse Unterkunft nehmen, an welcher seine Freundin aufrecht gemeldet sei nicht auf die nötige Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden kann, da laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister die Freundin des BF an der genannten Adresse weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - besteht.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr darüber hinaus zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF nunmehr auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen entzogen hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, der BF hat keinen Kostenersatz beantragt.

3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2229255.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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